Lieber Kollege,
die §§ 320 und 322 BGB gehören beide zum Schuldrecht.
§ 320 BGB behandelt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und besagt, dass jemand nicht zu leisten braucht, solange der andere nicht leistet (sofern nichts anderes vereinbar wurde natürlich; Ausnahme in Abs. 2).
§ 322 BGB besagt, dass wenn es zu einer Klage kommt, die Leistung (im Falle der Verurteilung) Zug-um-Zug zu leisten ist, also im direkten Austausch beider Leistungen. Diese Vorschrift findet auch im Bereicherungsrecht regelmäßig Anwendung.