Das BGB enthält in § 90a BGB eine Vorschrift, die Regelungen bezüglich eines Tieres enthält. Die Vorschrift beruht dabei auf den Gedanken, dass ein Tier als Mitgeschöpf nicht einer Sache gleichgestellt werden dürfe. Deshalb lautet es in § 90a S.1 BGB auch, dass Tiere keine Sachen sind.
Allerdings wird in S. 3 des Paragrafen erfasst, dass die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden sind. So bietet es die Möglichkeit umfassende zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die bis dato vorbehaltlich bei Sachen möglich waren. So kann unter Umständen der Halter eines Tieres Schadensersatzansprüche, bei einer Tierverletzung gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen.