Das Wichtigste überhaupt bei der Telefonakquise ist ob man überhaupt die Nummer LEGAL anrufen kann, also ob man über ein Einverständnis des Angerufenen verfügt:
Privatpersonen darf man im Erstkontakt überhaupt nicht per Telefon kontaktieren. Untersagt ist aber lediglich die unerwünschte erste Kontaktaufnahme per Telefon. Haben Sie das Einverständnis des Kunden, ist die Telefonakquise kein Problem. Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb regelt die Werbemaßnahmen mittels Telemarketing in §7 UWG. Eine "unzumutbare Belästigung" und damit unlauterer Wettbewerb ist demnach Telefonwerbung. Als Privatperson genießt man darüber hinaus einen besonderen Schutz. Hat man irrtümlich etwas am Telefon gekauft, so hat man 14 Tage Zeit, um vom Kauf zurückzutreten und die Ware kostenfrei zurückzusenden. Dies ist mittlerweile im BGB ausdrücklich verankert. Seriöse Unternehmen setzen dieses Argument bei der Telefonakquise bewusst ein. Es schafft Vertrauen und führt daher eher zum Kauf.
Im geschäftlichen Umfeld (B2B) ist laut UWG Telefonwerbung / Akquise gegenüber sonstigen Marktteilnehmern (Selbständige, Gewerbetreibende) nur mit deren “zumindest mutmaßlicher Einwilligung” zulässig.
Vorsicht: Es drohen empfindliche Strafen!