Hallo

Ich gehe mal davon aus, dass du meintest, du bist bis zum 01.01.2017 in Beschäftigung?

Wenn du in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr versicherungspflichtig in Beschäftigung gewesen bist, hast du ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und meldest dich dazu bei der Agentur für Arbeit. Ansonsten ist das Jobcenter zuständig, bei dem du Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Harz IV) beantragen kannst.

Du muss dich spätestens drei Monate vor Ende der Beschäftigung arbeitsuchend melden (also 30.09.2016). Dazu kann man die Servicerufnummer wählen, sich online registrieren oder persönlich in der Agentur für Arbeit vorsprechen.

Aufgenommen werden die persönlichen Daten, Rentenversicherungsnummer und einen tag-genauen Lebenslauf sollte man bereit halten (wichtig ist der höchste Schulabschluss, Zeiten der Ausbildung/Studium und die letzten 7 Jahre der Beschäftigung mit Angabe der Tätigkeit und Name des Arbeitgebers). Wenn du persönlich vorsprichst, muss der gültige Personalausweis und das Kündigungsschreiben vorgelegt werden. Zu den Kündigungsdaten muss die Agentur wissen, wann die Kündigung ausgesprochen wurde, zu wann und wann die Kündigung zugegangen ist.

Wenn dein Datensatz dann aufgenommen wurde, bekommst du ein Termin beim Arbeitsvermittler (wenn einer frei ist). Zudem werden dir Unterlagen mitgegeben.

Zum einen Unterlagen für die Vermittlung. Dazu gehört ein Fragebogen, mit dem du dich auf das Gespräch mit dem Arbeitsvermittler vorbereiten sollst. Dieser ist vor dem Gesprächstermin wieder einzureichen, am besten auch schon mit einer Muster-Bewerbung(samt Lebenslauf). Außerdem bekommst du eine "Kundenkarte", auf der deine Kundennummer und die Servicerufnummer und die Öffnungszeiten der Agentur stehen, und eine Veränderungsmitteilung, mit der du Änderungen postalisch mitteilen könntest.

Zum anderen bekommst du den Antrag auf Arbeitslosengeld. Dazu gehört ein Antragsteil, den du selber ausfüllen musst. Dann bekommst du noch Arbeitsbescheinigungen, die der/die Arbeitgeber ausfüllen müssen (also die Zeitarbeitsfirma). Wenn du unter 50 Jahre alt bist, musst du 2 Jahre damit nachweisen, du bekommst also so viele Bescheinigungen, wieviele Arbeitgeber du in den letzten 2 Jahren hattest (Zeitarbeitsfirmen, nicht die entleihenden Firmen). Je Nach Sachverhalt könnten dann noch weitere Fragebögen dazu kommen (z.B. bei einer privaten Krankenversicherung)

Außerdem bekommst du noch Merkblätter, wo alle wichtigen Rechte und Pflichen bei Arbeitslosigkeit aufgeführt sind.

Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit (02.01.2017) musst du dich dann in der Agentur arbeitslos melden (eine Arbeitslosmeldung kann frúhstens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit aufgenommen werden). Dazu dann den gúltigen Personalausweis mitbringen. Erst mit der arbeitslosmeldung entsteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Fehlt diese, kann also später auch kein Geld gezahlt werden. 

Beim Termin mit dem Arbeitsvermittler wird deine berufliche Situation besprochen. Hier wird geklärt, was das Ziel ist, in welchem Beruf eine Stelle gesucht wird. Ob alle nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen, um aufdem Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. Dazu am Besten ggf. vorhandene Zeugnisse und Nachweise von Weiterbildungen und Qualifikationen mitbringen. Mit dem Arbeitsvermittler wird dann auch ein Stellengesuch erstellt. Er spricht dann auch mit dir ab, in welchen Umfang du dich bewerben sollst und welche Hilfeleistungen (wie Bewerbungskosten) du in Anspruch nehmen kannst. Und es wird besprochen, in welchen Intervallen Rückmeldungen und neue Termine erfolgen, um die weitere Stellensuchen und den Sachstand der bisherigen Bewerbungen zu besprechen.

Wenn der Antrag auf Arbeitslosengeld vvollständig zusammen ist, kann man bei einigen Agenturen ein Termin zur Antragsabgabe absprechen (über die Servicerufnummer). In einigen Agenturen gibt es allerdings auch bestimmte Zeiten, zu denen man ohne Termin im Antragsservice vorspricht, um Unterlagen abzugeben. Die Unterlagen werden in beiden Fällen entgegen genommen und auf vollständigkeit geprüft, bzw. bearbeitet. Je nach Verfahren in der Agentur erhält man umgehend die Mitteilung wie hoch der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausfällt oder man bekommt den Bescheid erst per Post.

...ja... mehr fällt mir so nicht ein :)

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Du zahlst die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung doch nicht nur, um dann Arbeitslosengeld wieder herauszubekommen.

Das Prinzip der Sozialversicherung ist doch, dass die, die was haben diejenigen unterstützen, die nichts haben.

Gesunde Arbeitnehmer zahlen die Kosten, die jetzt benötigt werden, um die Kranken, Alten und Armen zu unterstützen.

Und nicht nur das. Durch deine Beiträge werden z.B. in der Rentenversicherung und Krankenversicherung Reha Leistungen bezahlt, damit gesundheitlich Eingeschränkte wieder arbeiten können. Und in der Arbeitslosenversicherung werden auch Jugendliche betreut, die sich z.B. wegen Ausbildung beraten lassen wollen. Und es werden mehr Leistungen als nur Arbeitslosengeld bezahlt (Weiterbildungen, Bewerbungskosten für Arbeitslose und Ausbildungssuchende, Berufsausbildungsbeihilfe, usw). Das alles muss auch finanziert werden.

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Erstmal: man kann sich auch ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

Wenn man ohne Leistungen bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet ist, bekommt man immer auch regelmäßig Einladungen zur Arbeitsvermittlung. "Kartei-Leichen"werden nicht geführt.

Wenn ein Termin nicht wahrgenommen wird und dann auch kein wichtiger Grund mitgeteilt wird, warum man den Termin nicht wahrgenommen hat, kann eine Vermittlungssperre eintreten. In dieser Zeit wird man von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Man bekommt für diesen Zeitraum keine Förderung (z.B. Bewerbungskosten, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen usw) und man hat eine Lücke in der Meldezeit, die an die Rentenversicherung geht. Wenn man mehrere Termine ohne Angabe von Grúnden verpasst, wird man ganz abgemeldet, und müsste sich bei weiterem Interesse an einer Vermittlung erneut neu anmelden.

Es kann also bei dem Terminversäumnis nichts weiter passieren.

Dann stellt sich mir allerdings die Frage, warum du dich überhaupt angemeldet hast, wenn du weder eine Beratung in Anspruch nehmen, noch Geldleistung beziehen und auch keine Meldezeiten zur Rentenversicherung haben möchtest?

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Darf das Arbeitsamt mir das Geld sperren , weil ich mein unbefristetes Arbeitsverhältnis gegen ein befristetes Arbeitsverhältnis gekündigt habe?

Ich habe von Ende Januar 2013 bis zum 11. September 2015 als Reinigungskraft in einer Schule gearbeitet. Gut , ein Jahr war befristet und danach unbefristet , doch Ende Juli 2015 kam dann die betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber , weil unser Landkreis der Firma den Auftrag gekündigt hat . Die Kündigung war zum 30.11.2015. In der Zwischenzeit hab ich aber mich anderweitig umgeschaut und hatte das Glück , ab 14.09.2015 als Reinigungskraft im Krankenhaus anzufangen. Die Stelle war auch erstmal für 12 Monate befristet mit 6 Monate Probezeit. Nach diesen 6 Monaten wurde ich entlassen. Damit hatte ich mit beiden Arbeitsverträgen zusätzlich ALG2 aufgestockt , weil das Arbeiten für 4 bis 6 Stunden waren. Da ich jetzt seit dem 16.03.2016 wieder arbeitslos bin und ich durch Aufforderung meiner ALG2 Sachbearbeiterin , Alg 1 zu beantragen , habe ich jetzt meien Bewilligungsbescheid ALG 1 gestern erhalten. Das Amt will mir eine Sperrfrist verhängen , mit dem Grund , warum ich meine Stelle in der Schule aufgegeben habe , um die befristete Stelle im Krankenhaus , die mir nun gekündigt wurde , anzufangen. Aber die Kündigung liegt doch schon von der Schule seit Ende Juli 2015 beim Amt auf dem Tisch und das es es eine betriebsbedingte Kündigung war , habe ich doch bekanntgegeben. Da die Stelle im Krankenhaus ab dem 14.09. 2015 mich einstellen wollte , konnte ich die zum 30.11.2015 gekündigte Stelle in der Schule mit Absprache meines Arbeitgebers mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist beenden. Das habe ich zu diesem Fragestellungsbogen bekanntgegeben und nochmal das Kündigungsschreiben von der Schule nachgereicht. Darf mir das Arbeitslosengeld gestrichen werden ? Bin Alleinlebend , habe keine Kinder und war noch nie verheiratet.

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Grundsätzlich kann eine Sperrzeit bei Eigenkündigung eintreten, wenn diese bis zu einem Jahr in der Vergangenheit liegt. Daher kann grundsätzlich wegen der Eigenkündigung eine Sperrzeit eintreten.

Allerdings hattest du die Möglichkeit, durch den neuen Vertrag den Eintritt der Arbeitslosigkeit abzuwenden (auch wenn der neue Vertrag befristet war). Du hast daher mit der Eigenkündigung erstmal die Arbeitslosigkeit verhindert. Deswegen kann von einer Sperrzeit abgesehen werden (egal ob der neue Arbeitgeber vor Ende des Vertrags eine Kündigung ausspricht). Um diesen Grund nachzuweisen, müsstest du bei der Antragsabgabe auch die ursprüngliche Kündigung vom alten Arbeitgeber vorlegen, damit der Sachverhalt bei der Entscheidung vollständig vorliegt.

Da bereits ein Bescheid erstellt wurde, unbedingt innerhalb der Frist Widerspruch einlegen, dann kann alles nochmal geprüft werden.

Da kannst ggf. überbrückend Arbeitslosengeld II beantragen (beim zuständigen Jobcenter oder Landkreis/Gemeinde), bis entsprechend über die Sperrzeit entschieden wurde.

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Alle Angebote von der Seite www.arbeitsagentur.de sind kostenlos, also auch die Lernbörse

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Du hast erstmal den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Erst wenn die Rente bewilligt wurde, wird das Arbeitslosengeld eingestellt.

Solltest du eine rückwirkende Bewilligung der Rente bekommen, verrechnet die Rentenversicherung das zu viel bezahlte Arbeitslosengeld mit deinen Rentenansprüchen.

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Ich komme selber auch aus "schwierigen familiären Verhältnissen". Sollte das der Fall sein, dass du eine Sozialleistung beantragen musst, die auf eine mögliche Unterhaltsleistung deiner Eltern zurück greifen muss, kannst du immer angeben, dass du aus diesen Verhältnissen kommst :-)

Entweder wird dann auf die Prüfung Unterhalt verzichtet (weil z.B. deine Eltern "unbekannt verzogen" sind, oder du nachweisen kannst, dass du vorher auch nichts von deinen Eltern bekommen hast, und deswegen ja auch Hilfe vom Jugendamt hattest), oder Unterlagen werden von amtswegen her von der jeweiligen Behörde angefordert.

Ich hab bisher die Erfahrung gemacht, dass einem als gebranntes Kind in Behörden gut geholfen wird :-)

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Theoretisch ja. Die Unterlagen werden dann aber per Post an die zuständige Agentur für Arbeit geschickt. Das kann allerdings auch etwas dauern, bis die dann in der richtigen Agentur landen. Sicherer ist es, die Unterlagen selbst weg zu schicken, noch sicherer mit einer entsprechenden Bescheinigung der Post (Einwurfeinschreiben oder Änliches)

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Klar, eine Sperrzeit kann nicht eintreten, weil du keine regelmäßigen Geldleistungen bekommst.

Allerdings kann eine Vermittlungssperre eintreten. In dieser Zeit wird man von der Vermittlung ausgeschlossen. Es entsteht eine Lücke in den Meldezeiten zur Rentenversicherung. Und man hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf sonstige Leistungen der Agentur für Arbeit (z.B. Bewerbungskosten, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen, Aktivierungs-und Vermittlungsgutschein usw.)

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Jain!

Wenn du eine außerbetriebliche Ausbildung machst, musst du dich drei Monate vor Ende melden.

Wenn du eine betriebliche Ausbildung machst, hast du keine Meldepflicht, es reicht die Arbeitslosmeldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Du solltest dich aber gerne früher melden, damit alles mit der Vermittlung und der Antragsstellung schon vorher in die Wege geleitet werden kann.

Sollte dann doch eine Übernahme möglich sein: einfach wieder wegen Arbeitsaufnahme abmelden

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In der Agentur fur Arbeit gibt es nur den Ausbildungsberuf Fachangestellter für Arbeitsmarktdienstleistung, egal ob man nach der Ausbildung in der Eingangszone, in der Leistungsgewährung oder in der Verwaltung arbeitet. Ob du einen Verwandten hast, der dort schon arbeitet, ist egal.

In jeder Agentur wird es aber unterschiedlich gehandhabt, ob wegen dem Datenschutz Praktikanten zugelassen sind oder nicht, und wenn ja, in welche Fachabteilungen die dürfen.

Am besten über die Servicerufnummer kontakt zu dem "Internen Service Personal" aufnehmen, die können direkt Auskunft geben

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Man kann sich jederzeit wieder anmelden.

Am besten über die Servicerufnummer. Die melden dich dann bei deinem Berater wieder an.

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Vielleicht gibt es in dem Ort, wo du dich bewirbst, ja auch einen großen Arbeitgeber. Dann lohnt es sich auch zu schauen, was der so an Stellen hat. Also dass man schaut, welche Berufe, welche Branche in der Region so vorkommen. So kann man bei der Präsentation auch immer wieder Bezug auf den Arbeitsmarkt der Region nehmen.

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 Für Fehlzeiten besteht Anspruch auf Ausbildungsgeld bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats, maximal aber so lange, wie der Weiterbildungsvertag vorliegt.

Wennder Vertrag wegen längerer Krankheit gekúndigt wird, sollte sie sich bei der Krankenkasse wegen Krankengeld erkundigen, ansonsten Arbeitslosengeld II beim Jobcenter.

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Gerne doch:-)

Ein Beispiel? Das ist schwierig, die sind da sehr kreativ :-)

Ich kann dir aber sagen, dass die Aufgaben für Quereinsteiger leichter sind, als für die Berwerber, die sie aus den internen Reihen ziehen ;-)

Gehört hab ich bisher folgende Aufgaben, die dran kamen:

- ein Kunde möchte eine Weiterbildung finanziert bekommen, die aber zu seinem Beruf nicht passend ist, bzw. danach keine Aussicht auf eine "bessere" Vermittlung gegeben ist

-ein Kunde beantragt Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (Bewerbungskosten, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen, Kosten für Nachweise für eine Bewerbung, Umzugskosten, usw), kommt aber über denHöchstsatz -> wie Entscheiden? Abwägung von Kosten/Nutzen, Einhalten von Handlungsanweisungen

- Ein Kunde ist im Vermittlungsgespräch unmotiviert oder wird ausfallend, wie motiviert/beruhigt man ihn. Thema: Konfliktgespräche, zumutbare Beschäftigung, Vorteilsübersetzung für nicht ganz passende Stellen anzunehmen (oder auch Vorteilsübersetzung Zeitarbeit)

-ein Thema für Bewerber, die Bereits im SGBIII gearbeitet haben: 4-Phasen-Gesprächsmodell. Wie läuft ein Vermittlungsgespräch ab? Vorbereitung, Nachhaltung ggf. vorherigen Vereinbarungen mit Kunden, neue Ziele suchen/neue Ideen? Stellenangebote suchen und besprechen, Nacharbeit

... mehr fällt mir so nicht ein. Theoretisch kann jedes Kundenanliegen dran kommen, was es so gibt :-) ich weiß, dass das nicht grad motivierend klingt.

Es ist aber immer lösbar, und zugeschnitten auf den Bewerber. Also je mehr du weißt, um so schwerer werden die Fragen :-)

Und wenn man mal was nicht beantwoten kann, kommt das besser rüber, man sagt, das man was nicht weiß, als das man rumstammelt. Die Grundlagen der Vermittlung, bzw des SGBIII werden nach erfolgreicher Bewerbung ja auch mit unendlichen Lehrgängen in dich hineingeprügelt :-) man muss also vorher nicht alles wissen. Das Hauptaugenmerk liegt auf deinem Auftreten, deinem Umgang mit Kunden und deine Ausdrucksweise

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Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die von der Agentur für Arbeit gezahlt wird. Mann mus vorher in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, um einen Anspruch zu haben. Berechnet wird die Höhe und Dauer nach der vorherigen Beschäftigung. Es ist (fast) egal, ob noch anderes Einkommen im Haushalt vorhanden ist (Außnahme ein eigener Nebenverdienst, dieser wird angerechnet). Der Anspruch fällt weg, wenn die Anspruchsdauer erloschen ist, wegen einer zu hohen Summe an Sperrzeiten oder die Arbeitslosigkeit beendet ist (Aufnahme einer Beschäftigung über 15Std/Woche, Arbeitsunfähigkeit über 6Wochen Dauer, Bezug z.B. einer Rente...)

Arbeitslosengeld II ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die vom Jobcenter (eine Arbeitsgemeinschaft zwischen der Agentur für Arbeit und der Stadt/Gemeinde) oder der Stadt/Gemeinde selbst gezahlt wird. Man muss vorher keine Beiträge eingezahlt haben, man muss aber erwärbsfähig und hilfebedürftig sein. Dazu wird also auch geschaut, ob eine Bedarfsgemeinschat ihren Bedarf aus eigenen Mitteln decken kann. Deswegen wird auch alles an Einkommen und Vermögen bei der Berechnung berücksichtigt. Arbeitslosengeld II wird immer für 6 Monate bewilligt, danach ist ein Folgeantrag zu stellen;es gibt aber keine Höchstbezugsdauer. Der anspruch fällt weg, sobald in der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen und/oder Vermögen über dem Bedarfssatz liegt.

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Wenn du jetzt einen befristeten Vertrag hast, solltest du dich rechtzeitig vorher arbeitsuchend melden (drei Monate vor Ende des Vertrags). Wenn du einen angebotenen unbefristeten Arbeitsvertrag ablehnst, musst du keine Sperrzeit befürchten. (Heutzutage sollte man aber über Entfristungen dankbar sein, die gibt es nämlich nicht mehr so oft.... die kommen ungefähr so häufig vor wie Einhörner ;-) )

Bei der Arbeitslosmeldung kannst du dann gleich angeben, dass du dich fürdie Zeit deines Auslandsaufenthaltes abmelden möchtest (Krankenversicherungsschutz für diese Zeit schon geklärt?). 

Du musst dich für den Anspruch Arbeitslosengeld trotzdem für die Zeit des Bezugs (also den Monat August) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Wenn du von vorne herein sagst, dass du dich dann weigerst eine Zwischenbeschäftigung aufnehmen zu wollen, hast du auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Es wird wahrscheinlich auch zu keiner Vermittlung kommen, da die Wahrscheinlichkeit auch sehr gering ist, dass man für dich einen Arbeitgeber findet, der dich für einen Monat einstellen möchte...

Der Arbeitsvermittler wird auch nicht sauer sein, dass du dich wegen einem Auslandsaufenthalt abmelden möchtest... sowas kommt öfters vor, als man glauben mag. Er wird eher sauer sein, wenn er sich erst für dich bemüht, eine gute Stelle zu suchen, und dudann plötzlich sagst "ätsch, ich such gar keine" :-)

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Anspruch auf Arbeitslosengeld hat man unter Anderem erst dann, wenn man auch wieder eine Arbeit sucht. Wenn deine Frau also sagt, dass sie jetzt keine Arbeit sucht, ist sie nicht verfügbar, und hat auch keinen Anspruch.

Ihr solltet aber folgendes tun: bei der Agentur sollte sie sich arbeitslos melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Damit der Anspruch rechtswirksam wird, sollte sie für mindestens einen Tag Arbeitslosengeld beziehen. Ab dem zweiten Tag der Arbeitslosigkeit kann sie sich dann ohne Angabe eines Grundes von der Arbeitslosigkeit abmelden, das Arbeitslosengeld wir eingestellt. Der dann vorhandene Restanspruch kann dann bis zu 5 Jahre nach der Entstehung (§147(4) SGBIII) wieder bezogen werden.

Alternativ kann man auch vom Dispositionsrecht gebrauch machen (§137(2)), dann kann man bestimmen, dass der jetzt entstehende Ansprucherst später entstehen soll. Dazu sollteman sich aber besser von der Fachabteilung beraten lassen!

Auf jeden Fall sollte man sich aber auch um den Versicherungsschutz kümmern. Wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, meldet die Agentur auch nicht zur Kranken- und Rentenversicherung an. Die BBeiträge muss man dann selbst übernehmen, wenn eine Familienversicherung nicht möglich ist!

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Zur Berechnung Arbeitslosengeld wird immer der Vordruck Arbeitsbescheinigung benötigt, weil dort mehr Angaben vom Arbeitgeber drin zu machen sind, als in der Entgeltabrechnung enthalten sind.

Wenn der Arbeitgeber das aus irgendeinem Grund nicht schafft, die Arbeitsbescheinigung rechtzeitig auszufüllen, oder diese nicht ausfüllen will, kann man dies bei der Agentur angeben, und es kann aufgrund der Entgeltabrechnungen eine vorläufige Berechnung gemacht werden. Wenn dafür nicht genügend Unterlagen vorliegen, werden die noch fehlenden Unterlagen angefordert.

Wenn du dann zwischenzeitig doch noch die ausstehende Arbeitsbescheinigung nachreichst, wird die erst im Haus "rumgereicht", bis sie bei der zuständigen Fachabteilung liegt. Dann wird sie verarbeitet. Es kann daher sein, dass sich das Anschreiben (Anforderung von fehlenden Unterlagen) und der Eingang der Arbeitsbescheinigung überschnitten hat.

Klarheit bekommst du am besten über die Servicerufnummer (Kundennummer und Rentenversicherungsnummer bereit halten). Die können dann Auskunft geben, ob die Arbeitsbescheinigung eingegangen ist. Dann sind auch die Entgeltabrechnungen normalerweise nicht mehr erforderlich.

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