Ich empfehle einen Gang zum Bauordungsamt (oder auch Amt für Bauordnung genannt). Keiner hier bei GF kann abstrakt beurteilen, ob der Nachbar sich rechtlich korrekt verhält, da hier eine Unmenge an (bau-)rechtlichen Regelungen greifen. Selbst eine planungsrechtlich grundsätzlich zulässige Nutzung kann im konkreten Fall (zB bei Überschreitungen der zul. Grenzwerte nach TA-Lärm) nicht genehmigungsfähig sein. Beim Bauamt kann man zumindest eine Aussage machen, ob die derzeitige Nutzung baurechtlich genehmigt ist. Denn auch die Änderung einer Nutzung in einem Bestandsgebäude bedarf in der Regel einer Genehmigung. Falls diese nur formell nicht vorliegt, bleibt zu klären, ob das Vorhaben überhaupt materiellrechtlich zulässig wäre. Aber das wäre ja dann der zweite Schritt. Die Frage der Mietminderung ist eine Frage des Mietrechts - keine Ahnung hierzu.

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Ich glaube, hier werden ein paar Dinge durcheinander geworfen! Für die Frage der Angemessenheit eines möglichen Kaufpreises empfiehlt sich der Blick in die Bodenrichtwertkarte. Sofern es sich um Unland im 35-Bereich (gemeint ist der Aussenbereich gem. Prgh. 35 BauGB) handelt, können 0,40 € durchaus angemessen sein. Darüberhinaus sollte man immer auch bedenken, dass man an einer Liegenschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten hat!!! Von daher würde ich auch erstmal prüfen, was für ein Planungsrecht dem Grundstück überhaupt zugrunde liegt um abzuschätzen, was man hier sinnvoll macht! Was will man mit einem Grundstück, das nicht nur wg der fehlenden (öffentl./privaten) Erschließung, sondern auch aufgrund sonstiger fehlender Voraussetzungen (B-Plan oder 34 BauGB) gar nicht bebaubar ist??? Mein Tipp: Fachanwalt für öffentl. (Bau-)Recht kontaktieren, zuvor aktuellen Flurkartenauszug besorgen beim Katasteramt (ca. 15,- €) und nichts überstürzen, schon gar nicht aufgrund einiger Aussagen aus diesem Forum!!

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Leider hört man von Nicht-Architekten immer wieder "Mathe und Physik", wie von meinem Vorredner hier leider auch. Im Architekturstudium genügt der Stoff von Mathe und Physik im GK. Viel, viel, viel wichtiger sind SPRACHEN!! Damit man auch für ein Auslandssemester und fürs Berufsleben fit ist! Meine Empfehlung: Englisch und Französisch LK, Mathe als 3. und Kunst als 4. Fach! Und neben der Schule schon jetzt ein wenig über Architektur informieren: bauhaus, Le Corbusier, Mies van der Rohe, Norman Foster, GMP, um nur einige Architekten/Themen zu nennen.

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Die Molly Moggs Bar in Soho. Kleine, gemütliche Eckkneipe. Zwar primär von Homosexuellen besucht, aber tolle Atmosphäre. Witzige Travestie-Show! Einfach mal googlen...

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...endlich mal korrekte Antworten!!! Leider wird auf dieser Plattform auch viel Unsinn verbreitet. Die vorgenannten Antworten sind jedoch alle korrekt, ich muss es schließlich wissen, schließlich bin ich Architekt. Allerdings verstehe ich die Ursache der Frage noch nicht, haben Sie Ärger mit Ihrem Architekten oder warum besprechen Sie diese Dinge nicht gemeinschaftlich mit ihm? Schließlich sind die Zeichnungen (wie Arkesilaos schon richtig anmerkt) nicht die einzigen notwendigen Bauvorlagen....

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Alle Antworten hier, die Deine Frage betreffen können eigentlich nicht zielführend sein. Führ einfach ein Gespräch mit einem Architekten oder komm am 28. Oktober nach Krefeld in die Sparkasse, da halte ich einen für die Bauherren unentgeltlichen Vortrag, der wahrscheinlich viele Deiner Fragen abdeckt.

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Sport-Klamotten bekommst Du günstig direkt am Piccadilly-Cricus, ein Laden der über 6 Ebenen geht (Lillywhites)

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Camden Town!!!!!! im Norden Londons, mit der Zone 2 zu erreichen. Trödel- und Gebrauchtwaren. Sehr interessante Ecke!

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Hallo Traumhausplanerin!

Die Antworten unten sind leider sehr unqualifiziert und quatsch, sorry, ist aber leider so! Die Begrifflichkeit 1 1/2 Geschossig ist aus der Umgangssprache und bedeutet, dass man weniger als zwei "Vollgeschosse" baut. Vollgeschosse sind in den Landesbauordnungen definiert und haben besondere Bedeutung im Bezug auf Bebauungspläne. Alles also recht kompliziert für jemanden, der nicht vom Fach ist. Ich denke, dass auch Dein Lehrer diese Frage nicht wirklich korrekt beantworten kann. Da aber "1 1/2 geschossig" lediglich eine Begrifflichkeit der Umgangssprache ist, würde ich mir hier keinen großen Kopf machen und Dein Traumhaus so planen, wie Du es Dir vorstellst!

Um die Verwirrung vollständig zu machen: Ich hatte mal ein Bauvorhaben, bei dem das Gebäude rechnerisch zwei Vollgeschosse hatte, aber nur eins haben durfte (lt. Bebauungsplan). Ich habe bei exakt diesem Haus lediglich eine Dachterrasse überdacht, wodurch es nur noch ein Vollgeschoss hatte... ;-)

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Für NRW gilt: Baugenehmigungen haben eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren. Ein Vorbescheid von 2 Jahren. Der Nachbar könnte eine Vereinbarung unterschreiben in der formuliert wird: "...dies gilt für mich und meinen Rechtsnachfolger". Aber in einem solchen Fall würde ich immer einen Anwalt zu Rate ziehen!! ...jemanden, der sich mit öffentlichem Baurecht auskennt. Wenn einem das Thema so wichtig ist, sollte man da auch nicht vor ein paar Euros zurückschrecken für eine gute Beratung!

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Bist Du sicher, dass es sich um die Wohnfläche handelt??Mir ist keine Norm bekannt, die die Wohnfläche bauordnungsrechtlich beschränkt. Kann es sein, dass es sich um die GRZ handelt? Die GRZ bemisst sich anhand der BGF im Verhältnis zur Grundstücksfläche, das beinhaltet dann alle Wohn- und Nutzflächen. Dein Architekt kann Dir hierzu Auskunft geben. Um welches Bundesland handelt es sich?

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FÜR NRW gilt:

§ 65 Abs. 1, Nr. 8 b: Terrassenüberdachungen sind genehmigungsfrei bis zu einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m

Statik ist trotzdem erforderlich. Nicht das Nachbargebäude statisch/konstruktiv nutzen!!!!

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Bauantrag (oder Genehmigungsfreistellung) werden bei einem Anbau an ein Wohnhaus erforderlich. Das Hochbauamt kann da eigentlich gar nichts zu sagen, gemeint ist hier wohl das Amt für Bauordnung. Das Hochbauamt verwaltet die gemeindeeigenen Hochbauten wie Schulen, etc. Das Amt für Bauordnung erteilt die Baugenehmigung. Ein Schwarzbau kann sehr schnell sehr teuer werden, wenn z.B. der Bau gar nicht genehmigungsfähig ist!!

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Hallo! Kann man nicht ohne weiteres Beantworten. Sollte für Dein Grundstück ein Bebauungsplan vorliegen, so richtet sich die überbaubare Fläche nach der GRZ, der sogenannten Grundflächenzahl. Ist diese in Deinem konkreten Fall z.B. mit 0,4 angegeben, so dürfen 40% des Grundstücks, also 300 m² x 0,4 = 120 m² überbaut werden. Allerdings gibt es hier auch weitere Regeln für die Überbauung mit Garagen und Zufahrten etc. Es gibt aber noch weitere Faktoren, die die Bebauung des Grundstücks einengen können wie z.B. Baugrenzen oder Abstandflächen (in NS geregelt in §7 NBauO). Du siehst, so einfach und pauschal kann man Deine Frage nicht beantworten. Du solltest mit Deinem Anliegen daher einen Architekten aufsuchen. Bei Schwarzbauten kommt es darauf an, ob sie nur formell "schwarz" gebaut wurden oder ob ihnen auch materiell (also entgegenstehende Vorschriften) gar nicht genehmigungsfähig waren.

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Die Antwort von VolkerR ist ja interessant! Also ich bin Architekt und der Meinung, dass ich mich ganz gut im Baurecht auskenne. Nun ja, vielleicht hat VolkerR ja schon mal "Schöner Wohnen" gelesen und ist damit perfekter "Architekt"... Durch das "überwiegend ortsfeste Benutzen" des Imbisswagens wird dieser zu einer baulichen Anlage gem. § 2 (1) BauONRW (dies gilt also so nur für NRW, andere Bundesländer werden vergleichbare Vorschriften haben). Da ich aus § 65 BauONRW keinen Tatbestand ableiten kann, der diese bauliche Anlage genehmigungsfrei macht, wird m.E. ein Bauantrag respektive eine Baugenehmigung erforderlich sein. Diese Antwort ist exemplarisch für NRW!

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Hallo!

Es kommt darauf an, wofür Du das Modell benötigst. Architekturstudenten sind in der Regel gute Modellbauer. Die können Dir ein einfaches Modell günstig liefern... Was und warum willst Du Dir schützen lassen?

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Also ich hatte Mathe und Physik als LKs (Abi 1993) Architekturstudium 1994-2000, bin seitdem Architekt. Und daher hier meine Meinung: Kunst ist ok, wichtiger sind Sprachen!!! Damit Du während des Studiums in Deinem Auslandssemester gut zurecht kommst, denn Auslandserfahrung ist viel wichtiger als Mathe und/oder Physik. Im Studium benötigst Du die Grundrechenarten, mehr nicht. Also sage ich Kunst und Englisch oder Französisch oder Spanisch.

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es ist richtig, dass für den o.g. Sachverhalt eine BG beantragt werden muss. Dass das grotesk klingt, kann ich nachvollziehen. Normalerweise dürfen Bauanträge nur von sog. Bauvorlageberechtigten erstellt werden. Für kleinere Maßnahmen wie Carport etc. ist das nicht erforderlich. Da es sich hier jedoch um eine gewerbliche Nutzung handelt, gehe ich davon aus, dass die Bauvorlagebrechtigung gefordert wird. Diese Bauvorlagebrechtigung hat der Architekt, wenn er als solcher bei der jeweiligen Architektenkammer geführt ist. Für den Bauantrag ist wichtig: Zeichnungen des Wagens besorgen, Stellplätze (Kundenparkplätze) nachweisen, Abstand von der Grenze einhalten (Abstandflächen gem. Länderrecht Bauordnung). Betriebsbeschreibung ausfüllen und den Rest den Architekten machen lassen... Geschätzte Kosten (Honorar 200,- bis 500,- € netto, je nach Aufwand)

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Hallo! Mit Betreiberwohnung meinen Sie sicherlich "Betriebswohnung", also eine Wohnung, die als untergeordnete Nutzungseinheit neben einer Gewerbeeinheit in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden kann. Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie hier auf den Bestandsschutz der Nutzung abheben. Der Bestandsschutz ist sicherlich sehr komplex zu beurteilen und bedarf einer sehr intensiven Betrachtung des Sachverhaltes. Da aber doch das BauGB Betriebswohnungen unter gewissen Voraussetzungen zulässt, sollte man m.E. zunächst prüfen, ob eine solche jetzt genehmigungsfähig ist.

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