Erstmal Herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft!
Wenn du ein Beschäftigungsverbot von deinem Arbeitgeber erhältst, zahlt zunächst der Arbeitgeber dein Gehalt weiter, so wie es vor dem Verbot war. Er kann sich diese Kosten jedoch von der Krankenkasse erstatten lassen. Für dich ändert sich also nichts, du bekommst dein normales Gehalt weiter.
Da dein Arbeitsvertrag im März endet, endet mit diesem Datum auch das Arbeitsverhältnis. Danach zahlt dein Arbeitgeber nicht mehr.
Wenn du schwanger bist und nach Ende des Arbeitsvertrags nicht mehr arbeiten kannst, hast du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Denn hierfür müsstest du dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen, was während eines Beschäftigungsverbots oder Mutterschutzes nicht der Fall ist. Stattdessen zahlt die Krankenkasse weiter, und zwar Mutterschaftsgeld. Dieses beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Es wird in der Höhe deines bisherigen Nettogehalts gezahlt, wobei die Krankenkasse in Kombination mit deinem Arbeitgeber einen Teil übernimmt. In deinem Fall trägt die Krankenkasse die vollen Kosten. Sollte der Mutterschutz erst nach März beginnen, kannst du dennoch finanzielle Unterstützung erhalten. In den meisten Fällen übernimmt die Krankenkasse die Zahlung weiter. Es ist wichtig, dass dein Frauenarzt das Beschäftigungsverbot dokumentiert und bestätigt.
Kläre mit deiner Krankenkasse ab, wie die Zahlungen nach März geregelt werden. Erwähne das Beschäftigungsverbot und den Ablauf deines Arbeitsvertrags.
Stelle sicher, dass dein Arzt dir das Beschäftigungsverbot bescheinigt, falls das bisher nur mündlich abgesprochen war.
Du musst dich in deinem Fall nicht beim Arbeitsamt melden, da die Krankenkasse die Zahlungen übernehmen wird. ALG I kommt erst nach der Mutterschutzfrist in Betracht, falls du danach wieder arbeitssuchend bist.