Beschluss OLG 23 Ss 728/14 (Z) - Beschluss-Schelte -- Teil 1 von 2 --
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie Demokratie wahr und erteile eine Schelte.
Als ich den im Betreff genannten Beschluss gelesen habe, steht für mich die Frage offen: Sind die Richter nicht mehr unabhängig und weichen dem Druck oder haben hier 2 Richter und eine Richterin was übersehen???
Zum Beschluss, der sich in sich widerspricht:
Unter den Gründen II. 2. a) wird folgende angeführt:
„Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungs–bezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.“
Hier wird eindeutig dargelegt was zum Kennzeichen gehört, aber kein „D“ und auch kein Sternenkranz noch Flaggenzeichen der EU.
Unter den Gründen II. 2. b) wird folgendes angeführt:
„Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV sieht zur Ausgestaltung der Kennzeichen in Abschnitt 1, Ziffer 3 die Anbindung des so genannten Euro-Feldes über dem Erkennungs-buchstaben „D“ vor, wobei die konkrete Ausgestaltung den in der Anlage im Einzelnen festgelegten Anforderungen entsprechen muss.“
Im genannten Paragraph 10 Abs. 2 FZV geht es aber nicht um Kennzeichen, sondern um Kennzeichenschilder - sind 2 verschiedene Dinge. Hat man da was überlesen bzw. übersehen???
Die Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV sagt zwar was über die Ausgestaltung, aber nicht über den Inhalt. Nach dem Beschluss, müsste jedes Kennzeichenschild auch das Kennzeichen „HH HU199“ haben. So etwas gibt es aber nicht, da eine Muster (hier in der Anlage 4 der FZV) nur die Ausgestaltung, also wo was sich zu befinden hat, des Kennzeichenschildes darlegt und nichts anderes.
Der Tatvorwurf im Beschluss bezieht sich nach den Gründen unter I. wegen fahrlässiger Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen vorderes und hinteres Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach, indem es teilweise mit Abdeckungen versehen war. In den Gründen unter II. 2. c) wird ebenfalls dargelegt, das der Betroffene das Kennzeichen veränderte, hierzu schreibt man: „Indem der Betroffene das mit dem so veränderten Kennzeichen versehene Fahrzeug ...“
Da aber das Euro-Feld nicht zum Kennzeichen gehört, was zum Kennzeichen gehört steht übrigens auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II, geht dieser Tatvorwurf ins leere aus. Auch entsprechend der FZV § 8 (1) gehört das sogenannte Euro-Feld nicht zum Kennzeichen, denn hier ist eindeutig geregelt was zum Kennzeichen gehört.
Der § 10 (10) FZV sagt eindeutig aus, dass ausser dem Kennzeichen nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat angebracht sein darf und zwar für die Bundesrepublik Deutschland der Großbuchstabe „D“.
Der § 10 (11) FZV sagt aus: Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder die Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebraucht werden.
Im Euro-Feld führt der Sternenkranz (als Euro-Flagge in der FZV nicht ausgewiesen) zu Verwechslungen, beeinträchtigt die Wirkung und verstößt gegen den § 10 (10) FZV.
Begründung:
Mit dem Sternenkranz im Eurofeld wird dargelegt, dass das Fahrzeug nicht nur im Zulassungsstaat „D“ zugelassen wurde, sondern es wird vorgespiegelt das es einen Staat Europa (Zulassungsstaat) gibt, Europa (EU) ist kein Staat, sondern eine Gemeinschaft/Union. Es führ hier nicht nur zu einer Verwechslung, sondern auch Irreführung, was die Wirkung beeinträchtigt. Verstoß gegen § 10 Abs. 11 Satz 1 FZV.
Demnach ist eindeutig gezeigt, das im Eurofeld nicht der Sternenkranz zu erscheinen hat, sondern die Flagge des angegebenen Zulassungsstaates in der EU oder das Eurofeld nur mit dem Großbuchstaben „D". Somit entspricht dies auch dem § 10 (2) Satz 2. Wie schon erwähnt, ein Muster legt nicht den Inhalt dar, sondern die Ausgestaltung und somit würde, also mit der Flagge Schwarz Rot Gold bzw. ohne Sternenkranz, das Kennzeichenschild den tatsächlichen Forderungen der Anlage 4 der FZV sowie auch in Verbindung mit dem § 10 (2) und (11) FZV entsprechen. Der Sternenkranz im Muster sagt also nur aus, welche Flagge des Zulassungsstaates in der Europäischen Union an dieser Stelle zu erscheinen hat. Der Punkt 3. (Sternenkranz) in der Anlage 4 würde erst zum tragen kommen, wenn die EU ein Staat wäre - zumal es hier nur um einen Sternenkranz handle und nicht mal die Flagge der EU, wird als solches nicht erwähnt in der FZV. Der Sternenkranz hat somit keinerlei Berechtigung noch Bestandsschutz auf dem Kennzeichenschild, er wurde nur vorsorglich für die Zukunft, falls die EU zu einem Staat würde, aufgenommen.
-- Ende Teil 1 von 2 --