Alles Quatsch.

Das Datum im EStG gilt nur für das laufenden Jahr und nicht für ein Rückfolgendes Jahr. Ansonsten wäre man ja benachteiligt, wenn man am 31.12. heiratet bzw. im Dezember.

Also der 30.11. bezieht sich für Änderungen im laufendem Jahr.
Gesetzestext:
"Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen."

Für Rückfolgendes Jahr gilt § 38b (3), also auf Antrag.

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Rechtlich gesehen muss Du mit deinem alten Namen unterschreiben.

Solange man nicht unterschrieben hat, ist die Ehe noch nicht eingegangen und somit ist man auch nicht berechtigt den anderen Namen zu tragen. 

Erst mit der Unterschriftsleistung ist man berechtigt den Namen des Partners zu tragen und die Ehe ist gültig.

Der Umkehrschluss bedeutet, wenn man nicht mit seinem richtigen Namen unterschreibt, sondern mit dem des neuen Partners handelt es sich hier um eine mittelbare Falschbeurkundung, da man bis zur Vollendung der Unterschrift noch den alten Namen trägt.

Man macht zwar die Unterschriftsleistung mit dem neuen Namen zwar aus Tradition, ist aber rechtlich gesehen eine mittelbare Falschbeurkundung, da man mit falschen Namen vor der Ehe und Namensänderung unterschrieben hat.

Danach sind alle Eheschließungen, wo man nicht mit seinen tatsächlichen Namen vor der Ehe unterschrieben hat ungültig!!!

Auch, wenn der Standesbeamte die Ehe mündlich geschlossen hat, ist trotz erst Unterschriftsleistung die Ehe und Namensänderung gültig, da es vor der Unterschriftsleistung immer noch ein Rücktrittsrecht vorliegt und somit der Vollzug der Ehe und Namensänderung davor nicht vollzogen und auch nicht rechtkräftig ist.

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Das Thema ist zwar schon lange her, aber betrachten wir doch mal die Unterschrift, Zeit und Umstand gemeinsam.

Solange man nicht unterschrieben hat, ist die Ehe noch nicht eingegangen und somit ist man auch nicht berechtigt den anderen Namen zu tragen. Erst mit der Unterschriftsleistung ist man berechtigt den Namen des Partners zu tragen und die Ehe ist gültig.

Der Umkehrschluss bedeutet, wenn man nicht mit seinem richtigen Namen unterschreibt, sondern mit dem des neuen Partners handelt es sich hier um einen Urkundenfälschung, da man bis zur Vollendung der Unterschrift noch den alten Namen trägt.

Man macht zwar die Unterschriftsleistung mit dem neuen Namen zwar aus Tradition, ist aber rechtlich gesehen eine Urkundenfälschung, da man mit falschen Namen vor der Ehe und Namensänderung unterschrieben hat.

Danach sind alle Eheschließungen, wo man nicht mit seinen tatsächlichen Namen vor der Ehe unterschrieben hat ungültig!!!

Auch, wenn der Standesbeamte die Ehe mündlich geschlossen hat, ist trotz erst Unterschriftsleistung die Ehe und Namensänderung gültig, da es vor der Unterschriftsleistung immer noch ein Rücktrittsrecht vorliegt und somit der Vollzug der Ehe und Namensänderung davor nicht vollzogen und auch nicht rechtkräftig  ist.

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Hallo,

die Antwort findest Du unter folgenden Link:

https://www.google.com/url?q=http://www.gutefrage.net/frage/darf-man-das-eu-zeichen-am-kfz-kennzeichen-ueberkleben&sa=U&ei=0LJlVa6iB4W17gao1IPwBg&ved=0CAQQFjAA&client=internal-uds-cse&usg=AFQjCNGBaLQu7J_deTove6gIh-jZAlCaTw

Hier die Artikel der Beschluss-Schelte Teil 1 und 2 von Vati1610

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Von dem was Du spricht ist es die Handelsflagge des Deutschen Reichs, entsprechend Art. 3 Reichsverfassung. Die Farben des Deutschen Reichs sind "schwarz, rot, gold".

Mehr dazu zu Kennzeichen siehe hierzu Artikel von Vati1610 die 2 Teile der Beschluss-Schelte unter Link:

https://www.google.com/url?q=http://www.gutefrage.net/frage/darf-man-das-eu-zeichen-am-kfz-kennzeichen-ueberkleben&sa=U&ei=0LJlVa6iB4W17gao1IPwBg&ved=0CAQQFjAA&client=internal-uds-cse&usg=AFQjCNGBaLQu7J_deTove6gIh-jZAlCaTw

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Beschluss OLG 23 Ss 728/14 (Z) - Beschluss-Schelte -- Teil 2 von 2 --

Zitat zur Schelte: 

Das Kennzeichen wurde also durch den Betroffenen eindeutig und offensichtlich nicht geändert, somit schlägt das Urteil des Amtsgericht Dresden entsprechend dem Beschluss sowie der Beschluss selbst fehl. Der Bußgeldkatalog hat keine Rechtswirkung nach außen und bezieht sich auch nur auf das Kennzeichen und nicht auf das gesamte Kennzeichenschild sowie explizit auf das Unterscheidungszeichen und genannte Euro-Feld. Der Bußgeldkatalog kennt keine Kennzeichenschilder und auch keine Unterscheidungszeichen sowie auch kein Euro-Feld. Eine Ahndung nach § 48 Abs. 1 Punkt 2. ist daher nicht möglich bei falscher Ausgestaltung des sogenannten Euro-Feldes. Der Sternenkranz hat keine Daseinsberechtigung und auch keinen Bestandsschutz. 

Entsprechend der Darlegung verstoßen bzw. begehen eine Ordnungswidrigkeit alle die mit ihrem Fahrzeug, die einen Sternenkranz auf dem Kennzeichenschild haben und dieses in Betrieb setzen, die aber mangels Bußgeldkatalog nicht für eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. 

Fazit: 

Die Europäische Union ist kein Staat und hat somit nach der FZV inklusive Anlage 4 nicht in auf dem Kennzeichenschild weder in Form eines Sternenkranzes noch in Form einer EU-Flagge zu erscheinen, sondern nur das „D“ und maximal die Flagge Schwarz Rot Gold im blauen Feld des Kennzeichenschildes. 

Hinweis: 

Nach vorgenannte müsste das Urteil sowie der Beschluss aufgehoben werden, da die rechtlichen Grundlagen für eine Ahndung nach § 48 Abs. 1 Punkt 2. zwar vorliegen, aber für das Handeln um diese Ordnungswidrigkeit zu ahnden die rechtlichen Grundlagen, hier im Bußgeldkatalog keine Ahndung für Kennzeichenschilder vorgesehen, fehlen. Zu mal es sich hier nach der FZV nur um einen Sternenkranz handle und nicht um eine Europäsche Flagge. 

Die Gesetzgebung müsste hinsichtlich dem geändert werden, sowie eine genauere Aufnahme einer Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog hinsichtlich Kennzeichenschilder. Das blaue Feld auf dem Kennzeichenschild gehört nach der FZV nicht zum Kennzeichen. 

Wenn vorgenannte Darlegung nicht dem entsprechen sollte, dann bitte ich doch um richterlichen Hinweis.
Sollte ich keine Antwort bekommen, gehe ich davon offensichtlich aus das die Schelte berechtigt ist.
Entsprechend den Widersprüchen und Darlegungen im Beschluss gehe ich davon aus, was offensichtlich ist, das hier ein Polizeibeamter zu unrecht verurteilt wurde.

-- Ende Teil 2 von 2 --

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Beschluss OLG 23 Ss 728/14 (Z) - Beschluss-Schelte -- Teil 1 von 2 --

Sehr geehrte Damen und Herren,


ich nehme das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie Demokratie wahr und erteile eine Schelte. 

Als ich den im Betreff genannten Beschluss gelesen habe, steht für mich die Frage offen: Sind die Richter nicht mehr unabhängig und weichen dem Druck oder haben hier 2 Richter und eine Richterin was übersehen??? 

Zum Beschluss, der sich in sich widerspricht: 

Unter den Gründen II. 2. a) wird folgende angeführt:
„Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungs–bezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.“ 

Hier wird eindeutig dargelegt was zum Kennzeichen gehört, aber kein „D“ und auch kein Sternenkranz noch Flaggenzeichen der EU. 

Unter den Gründen II. 2. b) wird folgendes angeführt:
„Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV sieht zur Ausgestaltung der Kennzeichen in Abschnitt 1, Ziffer 3 die Anbindung des so genannten Euro-Feldes über dem Erkennungs-buchstaben „D“ vor, wobei die konkrete Ausgestaltung den in der Anlage im Einzelnen festgelegten Anforderungen entsprechen muss.“ 

Im genannten Paragraph 10 Abs. 2 FZV geht es aber nicht um Kennzeichen, sondern um Kennzeichenschilder - sind 2 verschiedene Dinge. Hat man da was überlesen bzw. übersehen??? 

Die Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV sagt zwar was über die Ausgestaltung, aber nicht über den Inhalt. Nach dem Beschluss, müsste jedes Kennzeichenschild auch das Kennzeichen „HH HU199“ haben. So etwas gibt es aber nicht, da eine Muster (hier in der Anlage 4 der FZV) nur die Ausgestaltung, also wo was sich zu befinden hat, des Kennzeichenschildes darlegt und nichts anderes. 

Der Tatvorwurf im Beschluss bezieht sich nach den Gründen unter I. wegen fahrlässiger Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen vorderes und hinteres Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach, indem es teilweise mit Abdeckungen versehen war. In den Gründen unter II. 2. c) wird ebenfalls dargelegt, das der Betroffene das Kennzeichen veränderte, hierzu schreibt man: „Indem der Betroffene das mit dem so veränderten Kennzeichen versehene Fahrzeug ...“ 

Da aber das Euro-Feld nicht zum Kennzeichen gehört, was zum Kennzeichen gehört steht übrigens auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II, geht dieser Tatvorwurf ins leere aus. Auch entsprechend der FZV § 8 (1) gehört das sogenannte Euro-Feld nicht zum Kennzeichen, denn hier ist eindeutig geregelt was zum Kennzeichen gehört. 

Der § 10 (10) FZV sagt eindeutig aus, dass ausser dem Kennzeichen nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat angebracht sein darf und zwar für die Bundesrepublik Deutschland der Großbuchstabe „D“.

Der § 10 (11) FZV sagt aus: Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder die Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebraucht werden. 

Im Euro-Feld führt der Sternenkranz (als Euro-Flagge in der FZV nicht ausgewiesen) zu Verwechslungen, beeinträchtigt die Wirkung und verstößt gegen den § 10 (10) FZV. 

Begründung: 

Mit dem Sternenkranz im Eurofeld wird dargelegt, dass das Fahrzeug nicht nur im Zulassungsstaat „D“ zugelassen wurde, sondern es wird vorgespiegelt das es einen Staat Europa (Zulassungsstaat) gibt, Europa (EU) ist kein Staat, sondern eine Gemeinschaft/Union. Es führ hier nicht nur zu einer Verwechslung, sondern auch Irreführung, was die Wirkung beeinträchtigt. Verstoß gegen § 10 Abs. 11 Satz 1 FZV. 

Demnach ist eindeutig gezeigt, das im Eurofeld nicht der Sternenkranz zu erscheinen hat, sondern die Flagge des angegebenen Zulassungsstaates in der EU oder das Eurofeld nur mit dem Großbuchstaben „D". Somit entspricht dies auch dem § 10 (2) Satz 2. Wie schon erwähnt, ein Muster legt nicht den Inhalt dar, sondern die Ausgestaltung und somit würde, also mit der Flagge Schwarz Rot Gold bzw. ohne Sternenkranz, das Kennzeichenschild den tatsächlichen Forderungen der Anlage 4 der FZV sowie auch in Verbindung mit dem § 10 (2) und (11) FZV entsprechen. Der Sternenkranz im Muster sagt also nur aus, welche Flagge des Zulassungsstaates in der Europäischen Union an dieser Stelle zu erscheinen hat. Der Punkt 3. (Sternenkranz) in der Anlage 4 würde erst zum tragen kommen, wenn die EU ein Staat wäre - zumal es hier nur um einen Sternenkranz handle und nicht mal die Flagge der EU, wird als solches nicht erwähnt in der FZV. Der Sternenkranz hat somit keinerlei Berechtigung noch Bestandsschutz auf dem Kennzeichenschild, er wurde nur vorsorglich für die Zukunft, falls die EU zu einem Staat würde, aufgenommen.

-- Ende Teil 1 von 2 --

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Ein schönes neues Jahr erstmal.

Um mal was klar zustellen, die DDR ist mit seinen Ländern der BRD beigetreten und nicht die Länder der DDR (siehe Einigungsvertrag Art. 1). Daraus ergibt sich, das die Länder weiterhin Länder der DDR sind und nicht der BRD. Der Einigungsvertrag hat weiterhin seine Gültigkeit, denn würde die DDR nicht mehr geben, dann gibt es auch keinen Vertragspartner DDR mehr und der Einigungsvertrag wäre nichtig und die Ostländer würden nicht mehr zur BRD gehören. Die Beitrittserklärung hat nun mal die DDR gemacht im Einigungsvertrag (siehe auch Unterschriften der Unterzeichnung) und nicht die Länder. Der DDR geht es jetzt wie dem Deutschen Reicht, beide existieren, sind aber wegen mangels Führungsstruktur handlungsunfähig.

Ein ganz interessanter Artikel des Einigungsvertrag ist Art. 2 Abs. 1, denn hier wird nicht die Hauptstadt der BRD dargelegt, da es sich hier um Deutschland dreht, sonder die Hauptstadt Deutschlands wird hier festgeschrieben.

"Hauptstadt Deutschlands ist Berlin."

Und geht man vom Bundesverfassungsgericht einiger Urteile aus, müsste der Einigungsvertrag eigentlich ungültig sein und die Ostländer sind dem entsprechende nicht Länder der BRD, Die DDR hat nie in seiner Verfassung einen solchen Willen bekundet bzw. die Verfassung dahingegen geändert, denn im Artikel 5 Abs. 3 der Verfassung der DDR steht folgendes:

"Zu keiner Zeit und unter keinen Umständen können andere als die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe staatliche Macht ausüben."

Was dies aussagt kann sich nun jeder mal selbst ausmalen.

Die Regierung der DDR hat also Verfassungswidrig gehandelt, somit wäre der Einigungsvertrag ungültig. Daraus folgt, die Nationalhymne der DDR ist weiterhin gültig für den Ostteil.

Man hat halt beim Einigen mit Beitritt richtig schön geschlammt. Sollte halt alles schnell gehen.

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Es ist das eine noch das andere erwünscht, was in der DDR-Nationalhymne wiedergegeben wird. Hatte zu diesen Thema schon mal geschrieben. Und die Nationalhymne der BRD wird deswegen nur auf eine Strophe ausgelegt, damit den DEUTSCHEN nicht die tatsächlichen (eigentlichen) Grenzen Deutschland bewusst werden.

Ein schönes neues Jahr.

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Entsprechend Gerichtsurteilen ist es nicht Strafbar, da ja auch die Aussage "Alle Soldaten sind Mörder" auch nicht ist. Es müsste schon mit dem Slogan jemand direkt angesprochen werden, damit es strafbar ist. Es geht hier hauptsächlich um Datenerhebungen, die nicht dem Gesetz entsprechen, da die Erhebungen meistens nicht mit dem Delikt usw. der Masse an nicht vereinbar sind. Auch geht es hier um Handlungen der Polizei, die bei bestimmten Einschreiten zu weit gehen.

Aber man muss das mal auch von der anderen Seite sehen, was die Leute nicht machen und zwar aus Sicht des Polizisten. Man greift hier zwar die Polizisten an, aber der Fisch fängt doch erst am Kopf an zu stinken!!!

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Man liest ja hier einiges, aber auch viel Misst.

Die DDR ist nach dem Einigungsvertrag der BRD beigetreten und hat einen Wirtschaftsvertrag (Abkommen) gemacht. Es hat hier nichts mit einer Wiedervereinigung zu tun. Entsprechend des Einigungsvertrag, der weiterhin Gültigkeit hat, muss auch die DDR weiter existieren und kann somit nie untergegangen sein - sonst würde hierzu ein Vertragspartner fehlen. Vertragspartner im Einigungsvertrag ist die DDR nicht die 5 neuen Bundesländer und die BRD und nicht die Länder der BRD! Es gab zwar ein Gesetz für die neue Länderbildung (Ländereinführungsgesetz) in der DDR, aber diese wurden erst nach dem 3. Oktober 1990 gebildet. Dies ist auch aus dem Einigungsvertrag Art. 1 (1) Satz 2 zu entnehmen.

Zum Grundgesetz: Die DDR ist nach Art. 23 der BRD am 3.10.1990 beigetreten, nur das zu dieser Zeit dieser Artikel nicht mehr existierte. Der Einigungsvertrag müsste laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ungültig sein, da ja die DDR keine Verfassungsänderung gemacht hat und hier keine Bekundung eines Beitrittes darlegte. In der Verfassung der DDR stand unter Art. 5 (3) "Zu keiner Zeit und unter keinen Umständen können andere als die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe staatliche Macht ausüben." Nach diesem müsste der Einigungsvertrag ungültig sein und somit auch der Beitritt. Das Grundgesetz ist auch keine Verfassung, was das Grundgesetz selbst im Art. 146 wiedergibt: "...verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist." Siehe hierzu auch GG Art. 140 "Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes." Also, Grundgesetz keine Verfassung. Eine Verfassung hat auch einen höheren Rechtsstandpunkt, da diese nur vom Volke geändert werden darf und nicht wie ein Grundgesetz nach Lust und Laune.

BRD und Deutschland: Im Einigungsvertrag spricht man von BRD und Deutschland. Siehe hierzu mal Art. 2 (1) Satz 1 "Hauptstadt Deutschlands ist Berlin." und Art. 1 (1) "...des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland ..."

Nun zum eigentlichen Thema - Hymne: Nach dem vorgenannten wären nun 2 Hymnen aktuell, aber warum ist das nicht so oder vielleicht doch? Die Antwort von "Schlauerfuchs" ist falsch, im Einigungsvertrag gibt es kein einziges Wort über eine Hymne, auch nicht im Grundgesetz, noch in der Verfassung der DDR. Es konnte auch kein Gesetz gefunden werden, in dem dargelegt wird welches die Nationalhymne ist. Für Deutschland gelten alle drei Strophen des Deutschlandliedes wie bisher. Die Bundesrepublik selbst hat sich nur die dritte Strophe des Deutschlandliedes als Nationalhymne angenommen, was nur aus einem Briefwechsel zwischen Bundespräsident R. Weizsäcker und Bundeskanzler H. Kohl hervorgeht. Die DDR-Hymne ist aber auch nicht ausser Kraft gesetzt wurden, aber auch nicht verboten und somit gilt diese weiter für die DDR, die ja bekanntlich Vertragspartner des Einigungsvertrag ist.

Und nun? Wir haben drei Hymnen, eine Hymne für Deutschland, eine für die BRD und eine für die DDR. Alle dürfen sie gesungen werden, da es für die Hymnen selbst keine rechtliche Regelung gibt. Auch in der Verfassung des Deutschen Reichs gibt es keine Regelung. Welches als Nationalhymne akzeptiert wird entscheidet immer noch das Volk, also die Nation und kein Briefwechsel noch Gesetz, da es die Hymne einer Nation ist und nicht eines Parlamentes oder Partei. Eine Hymne legt das Ziel und den Stolz einer Nation dar, es lautet nicht um sonst Nationalhymne - also Hymne einer Nation.

Zum Inhalt des Deutschlandlieds

»Deutschland, Deutschland über alles, über alles in der Welt,«

Damit wollte Hoffmann von Fallersleben seinem Wunsch Ausdruck geben, dass eine Einigung der deutschen Einzelstaaten gelinge. Er strebte eine gesamtdeutsche Konstitution an, keinesfalls eine Expansion Deutschlands.

»wenn es stets zu Schutz und Trutze brüderlich zusammenhält!«

Hoffmann von Fallersleben gab damit seinem politischen Anliegen Ausdruck, dass die Jahrhunderte der deutschen »Bruderkriege«, die das Land über viele Jahre geprägt hatten, vorbei sein sollten. Nach der staatsrechtlichen Einigung würde das geeinte Deutschland dann auch unter »sicherheitspolitischen« Aspekten besser in der Lage sein, sich selbst zu schützen.

»Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt:«

Auch hier ist es kein Expansionsstreben, was den Dichter geleitet hat, sondern die Umschreibung der Grenzen des Deutschen Bundes im Norden, Süden, Westen und Osten, die vorgegeben waren durch die Gliedstaaten Dänemark, Österreich, die Niederlande und Österreich. Dass man den Text heute so kritisch betrachtet, liegt nicht an seinem Dichter und dessen Motiven, sondern an der Art und Weise, wie nationalistische und aggressiv expansive Politik Deutschland.

MfG Vati1610

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Hi,

so wie Du es beschreibst muss ein medizinischer Eingriff gemacht werden und dieser wird von der Krankenkasse bezahlt.

Ich (51) bin am 08.10.2012 vollbeschnitten geworden. War zuvor am 4.10. zum Vorgespräch und nochmalige Untersuchung. Die Beschneidung wurde früh 8 Uhr ambulant gemacht und konnte ca. 14 Uhr das Krankenhaus verlassen. Wäre schon eher rausgekommen, wenn man hätte gesagt: "So wie ich pinkeln war, werde ich entlassen." Hatte zwar einen Fahrer mit, bin aber dann selbst gefahren. Auch laufen ging ohne Schmerzen.

Zur OP: Hätte mit Narkose machen können, habe mich aber nur für örtliche Betäubung entschieden. Man muss daran denken, das eine Narkose auch gewisse Risiken mit sich bringt. Bei nur örtlichen Betäubung, die eh gemacht wird, bekommt man auch mit was geschieht und was die Ärzte erzählen. Wenn ich den Kopf gehoben dabei hätte, hätte ich auch zuschauen können :-) Vorher wird alles untenrum desinfiziert. Manche nehme so braunes Zeug, bei mir wurde durchsichtiges genommen. Braucht man im nach hinein nicht so abzuschrubben. Das einzige schmerzhafte waren die 2 Spritzen. Also es wird mit einer Spritze mehrmals gespritzt. Man bekommt auf alle Fälle mit wann die Haut mit dem Skalpell abgeschnitten wird und eine Vernahtung vorgenommen wird. Zwischen 1/2 und 3/4 Stunde ist alles erledigt. Es ist auf alle Fälle auch ohne Narkose zu überstehen - Zähne zusammen beissen.

Zu ganz weg, nur teil weg oder gar nicht: Bei einer Teilbeschneidung kann es auch hier später zu einer Verengung kommen. Darum habe ich mich auch zu einer Vollbeschneidung entschieden. Auch die Hygiene ist hier einfacher und es sieht ästhetischer aus. Eine Beschneidung ist aber nicht immer notwendig, dies sollte man aber den Urologen überlassen. Es gibt zwar die Möglichkeit mit bestimmten Arzneimittelchen die Vorhaut zu dehnen, ist aber auch ein langwieriger Prozess und kostet Ausdauer. Verengen kann sie sich dann trotzdem wieder und wenn man solche Prozeduren (können sich über Monate ziehen) öfter hinter sich hat (wie ich), dann entscheidet man sich kurz oder lang für die OP. Und lieber eher, als bevor man eine Entzündung hat - denn da ist der Heilungsprozess nicht so angenehm - Kamillen-Bäder, Salben, die Haut muss eingeschickt werden zwecks Untersuchung usw. Falls Du es machen lässt, dann nur Kamillen-Bäder wo kein Alkohol drin ist, ansonsten ist Dir die Decker über Dir näher als gedacht.

Krankschreibung bei OP: Wenn er im guten Zustand beschnitten wird, dann kannst Du nach einer Woche schon wieder arbeiten. Sagen wir mal so, ich könnte schon nach dem 2. Tag arbeiten (keine Entzündungen am Glied noch Schmalz). Bei meinem Schwiegersohn (vor 2 Monaten vollbeschnitten) war die Eichel entzündet und er hatte 3 Wochen Krank gebraucht. Krankschreibung macht der Hausarzt bzw. auch der Urologe, das Krankenhaus nicht.

Zu den Schwellungen nach der OP: Dies ist von Mensch zu Mensch unterschiedlich, jede Körper reagiert anders. Bei den eine geht sie schnell weg, beim anderen dauert es Wochen. Um eine Schwellung zu verhindern bzw. zu vermindern, kann es sich empfehlen, für einige Tage eine engsitzende Unterhose zu tragen, in der der Penis nach oben gelagert wird.

Zu nach der OP: Die Ärzte geben Dir ein Schmerzmittel für die erste Nacht mit. Ich habe dieses nicht gebraucht, wahrscheinlich weil bei mir alles Gesund war und dadurch keine Schmerzen aufgetreten sind. Der Verband kann am nächsten Tag z.B. Nachmittags abgenommen werden. Hier solltest Du aufpassen, wenn der Verband klebt dann nimm viel Wasser zum abweichen, damit nichts aufreisst. Am besten gehst Du hierzu unter die Dusche bzw. nimmst in der Badewanne den Duschkopf. Falls Du Sitzbäder verordnet bekommst, hier kannst Du auch ein großes Glas nehmen und ihn reinhalten - man muss sich nicht unbedingt hierzu in die Wanne setzen. Ein paar Tage später musst Du dich dann noch den Urologe vorstellen, der begutachtet dann ihn noch mal.

Schlusswort: Lasse Dich nicht verrückt machen und wenn Du Fragen hast, dann gehe zum Urologen oder auch zu zwei und hohle Dir die Meinungen von dehnen. Kannst sie alles fragen, die fressen Dich nicht, musst Dich auch nicht schämen dazu - es ist normal.

LG Vati

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