Medizin ist ua sehr eng mit der Chemie verbunden. Denn die ganzen Abläufe sind zumeist bzw vor allem chemische Abläufe, insofern wirst du nicht um die Chemie herum kommen. (Zumal die Biologie auch die Biochemie beinhaltet)
Die Bank bei der du ein Konto hast, agiert als Erfüllungsgehilfe rechtlich in deiner Sphäre, insofern sie dafür Gebühren verlangt, musst du diese grds tragen. Zumal es sich bei Geldschulden im Zweifel um Bringschulden handelt. (§270 I BGB)
Gewährleistung ist eine gesetzliche "Weiterführung" von Hauptleistungspflichten des Grundvertrages. Gewährleistungsrecht bestehen zB bei einem Kaufvertrag, sofern diese nicht Ordnungsgemäß erfüllt wurde (vgl die §434 ff BGB). Im Rahmen der Gewährleistung im Kaufrecht, obliegt es grds dem Käufer zu entscheiden, ob er ein neues Gerät möchte oder sein altes Gerät repariert haben will. (§439 I) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (§439 II). Anm: Ob aber im konkreten Fall ein Gewährleistungsfall vorliegt ist anhand des SV nicht zu bestimmen.
-
II. Garantie:Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung, deren Umfang und Modalitäten grds vom Garantiegeber frei bestimmbar sind!
-
III. Abgrenzung:- Gewährleistung gesetzlich geregelt und besteht immer zwischen Verkäufer und Käufer
- Garantie ist grds eine "privatautonome" Vereinbarung (~ freiwilliges Leistungsentgegenkommen) und besteht immer zwischen Käufer und einem Dritten (zumeist Hersteller)
Ich hoffe, dass ich dir weiterhelfen konnte!
Anm: Du meinst sicher ein 14-tägiges Widerrufsrecht!
Du hast grds kein Widerrufsrecht (§355 BGB), denn nicht bei jedem Verbrauchergeschäft existiert die Möglichkeit eines Widderufes! Ein Widerrufsrecht besteht nur wenn der Verbraucheer besonders Schutzbedürftig ist ua nur in den Fällen von Fernabsatzverträgen, Haustürgeschäften etc.! Aber wenn du in ein Ladengeschäft gehst hast du grds (leider) kein Widerrufsrecht...
Anm1: Das oben gesagte gilt unabhängig davon, ob du selbst oder ein Vertreter von dir den Kaufvertrag abschließt!
Anm2: Sofern der Laptop unverbindlich zu Ansicht "bestellt" wurde, kannst du nicht widerrufen, weil hier von vornherein kein Kaufvertrag bzw Willenserklärung vorliegt, die widerrufen werden kann. (Folge ua: keine Abnahmeverpflichtung)
NEIN, es besteht für dich keine Verpflichtung gegenüber dem Hotel eine Einverständniserklärung deiner gesetzlichen Vertreter (grundsätzlich die Eltern) vorzulegen. Allerdings unabhängig von dem eben Gesagten, müssen deine gesetzliche Vertreter allgemein diese (wenn auch nur kurze) Reise erlauben bzw dürfen nichts dagegen haben, da sie grundsätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich dir haben.
Anm: Allerdings kannst du durch deine Minderjährigkeit das Zimmer nicht selbst buchen, aber nach deiner Schilderung willst du ja sowieso lediglich das von deiner Freundin gebuchte Zimmer mit benutzen...!
Im Rahmen der Gewährleistung im Kaufrecht, obliegt es grundsätzlich dem Käufer zu entscheiden, ob er ein neues Gerät möchte oder sein altes Gerät repariert haben will. (§439 I BGB)
Das heißt DU kannst grundsätzlich bestimmen, ob du ein neues Gerät haben möchtest oder ob du das schon erhaltene Gerät lediglich reparieren lassen möchtest.
Anm: Was nun in deinem spezifischen Fall besser ist, ist für einen Dritte nicht bzw schwer zu beurteilen
Wenn du eine Verbindlichkeit eingegangen bist, also wirksam ein Vertrag zwischen dir und dem jeweiligen Unternehmen (vertreten durch die Person am jeweiligen Stand) zustande gekommen ist, dann bist du grundsätzlich daran gebunden. In einem solchen oben geschilderten Fall besteht grundsätzlich kein generelles Widerrufs- oder Rücktrittsrecht.
Anm: Ausnahme ua wenn etwas anderes vereinbart worden ist.
Bei praktische Betrachtung des geschilderten Falles, liegt hier ja nur eine mündlichen telefonische Absprache vor. Zwar ist grds ein mündlich geschlossener Vertrag auch bindend, aber der Verkäufer wäre in der Beweispflicht, dh er müsst beweisen, dass am Telefon ein Kaufvertrag wirksam geschlossen wurde und gerade nicht nur eine Informationsaustausch (zB über Zustand, Besichtigungsmöglichkeit des Wagens etc) stattgefunden hat. Zum anderen bist du minderjährig, insofern wäre der Vertrag sowieso grds (schwebend) unwirksam, zumal du du ja nicht als Stellvertreter für den Berechtigten (also deinen Vater) aufgetreten bist.
Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.
"Durch den Annahmeverzug wird immer eine Leistungsverzug des Schuldners ausgeschlossen." [RG JW 1910, 804]
Unter anderem ergibt sich daraus, dass dem Schuldner, der sich in Schuldnerverzug befindet, grds nicht die Möglichkeit verwehrt wird den Gläubiger in Verzug zu setzten. Wobei zu beachten ist, dass in dem Moment, in dem der Gläubiger in Verzug gerät, der Schuldnerverzug beendet ist.
Anm1: Gläubigerverzug , §§293 ff
Anm2: Schuldnerverzug, §§286 ff
Ob der jeweilige Wunsch-Name eingetragen wird liegt grds im Ermessen des Standesamt (ggf beim Gericht), sofern es zumindest um außergewöhnliche bzw ungewöhnlichen Namen geht. (Sinn und Zweck: "Kindeswohl")
Anm: vgl dazu Fall "Rosa Schlipfer"
Sooo schnell, dass man ihn nur von Hinten zu sehen bekommt...
Für Minderjährige gilt grds im Blick auf eine deliktische Schadensersatzpflicht bzgl der Verantworltichkeit §828 BGB, vgl insb §828 III BGB (su).
Im Blick auf die strafrechtlichen Konsequenzen gilt grds bzgl der Schuldfähigkeit eines Minderjährigen im Strafrecht §19 StGB (su)
§828
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
§19
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
In der Spielanleitung steht über die angefragten Daten nichts drin!!!!
Ich hoffe, dass ich dir weiterhelfen konnte!
NEIN, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (kurz: UN-Kaufrecht oder CISG) ist nicht auf Werkverträge anwendbar.
Allenfalls auf Werklieferungsverträge kann das UN-Kaufrecht angewandt werden! (vergleiche folgenden Artikel 3 des UN-Kaufrecht insbesondere den Absatz II)
Artikel 3 [Verträge über herzustellende Waren oder Dienstleistungen]
(1) Den Kaufverträgen stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich, es sei denn, daß der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfugung zu stellen hat.
(2) Dieses Übereinkommen ist auf Verträge nicht anzuwenden, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht.
Die Tonart Des-Dur hat 5 b-Vorzeichen (b, es, as, des, ges). Die Tonleiter dieser Tonart besteht aus folgenden Tönen, wobei die Griffe hinter dem jeweiligen Ton in der Klammer stehen:
des' (1 + 2 + 3) --- es' (2 + 3) --- f' (1) --- ges' (2) --- b' (1) --- c'' (0) --- des'' (1 + 2)
Anmerkung bzgl der Griffe: 0 = kein Ventil ist zu betätigen; 1 = erstes Ventil vom Mundstück aus; 2 = zweites Ventil vom Mundstück aus; 3 = drittes Ventil vom Mundstück aus
Die Tonart Ges-Dur hat 6 b-Vorzeichen (b, es, as, des, ges und ces). Die Tonleiter dieser Tonart besteht aus folgenden Tönen, wobei die Griffe hinter dem jeweiligen Ton in der Klammer stehen:
Ges (1 + 2 + 3) --- As (2 + 3) --- B (1) --- ces' (2) --- des' (1 + 2 + 3) --- es' (2 + 3) --- f' (1) --- ges' (2)
Anmerkung bzgl der Griffe: 1 = erstes Ventil vom Mundstück aus; 2 = zweites Ventil vom Mundstück aus; 3 = drittes Ventil vom Mundstück aus