Habe ich im Netz gefunden:
Der Vermieter muss die Nebenkosten nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums abrechnen. Der Abrechnungszeitraum umfasst immer zwölf Monate. So bestimmt es das Gesetz (§ 556 Abs. 1 S. 1 BGB).
Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, weil er selbst oder der Vermieter den Mietvertrag gekündigt hat, ist der Mieter daran interessiert, möglichst schnell über die Nebenkostenabrechnung zu verfügen.
Hier geht es auch um die Rückzahlung der Mietkaution, denn einen Teil der Kaution kann der Vermieter bis zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung einbehalten. Daher hat der Mieter Interesse an einer schnellen Abrechnung nach seinem Auszug.
Grundlage der vorzunehmenden Abrechnung ist, dass die Zählerstände am Tag des Auszugs abgelesen werden. Klar ist, dass der Mieter die Nebenkosten nur bis zum Tag des Auszugs bezahlen muss.
Der vereinbarte Abrechnungszeitraum bestimmt die Abrechnungsfrist
Allerdings kann der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter unmittelbar nach dem Auszug oder der Kündigung die Nebenkosten abrechnet. Auch in diesen Fällen beginnt die Abrechnungsfrist erst mit dem Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums. Der jährliche Rhythmus des Abrechnungszeitraumes ist vom Gesetz vorgegeben und unveränderbar.
Beispiel 1:
Der Mieter zieht zum 31. Juli 2012 aus. Vereinbarter Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Somit endet der Abrechnungszeitraum zum 31.12.2012, auch wenn der Mieter die Nebenkosten nur bis zum Tag des Auszugs bezahlen muss. Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres, im Beispiel also bis zum 31.12.2013, vorlegen.
In Extremfällen, wenn der Mieter beispielsweise Ende Januar 2012 ausgezogen ist, muss er unter Umständen bis zu 23 Monaten auf die Abrechnung der Nebenkosten warten, die der Vermieter bis spätestens 31.12.2013 vorlegen muss.