Das "Trennungsprinzip" beinhaltet, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag, Tauschvertrag, Schenkungsvertrag) von dem dinglichen Erfüllungsgeschäft (Übereigung) getrennt ist.

Das "Abstraktionsprinzip" besagt darüber hinaus, dass die Wirksamkeit der beiden Geschäfte nicht voneinander abhängt d.h. das das eine auch ohne das andere wirksam besehen (bleiben) kann.

Im Einzelnen:

Ein Kaufvertrag ist ein sog. (schuldrechtliches) Verpflichtungsgeschäft. Mit dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer (nur) den Kaufgegenstand an den Verkäufer (irgendwann einmal) zu übereignen. Der Käufer verpflichtet sich leidglich (irgendwann einmal) den Kaufpreis zu bezahlen. Weiter nichts. D.h. trotz wirksamem Kaufvertrag bleibt der Verkäufer weiter Eigentümer der Sache und der Käufer bleibt weiter Eigentümer des Geldes. Beide haben sich eben nur verpflichtet. Der Kaufvertrag wurde aber noch nicht vollzogen bzw. „erfüllt“. Der Vertrag ist auch ohne Erfüllung wirksam.

Um den Kaufvertrag (irgendwann) zu erfüllen, sind dann zwei sog. (dingliche) Erfüllungsgeschäfte notwendig. (1). Der Verkäufer muss dem Käufer gem. §§ 929 ff. BGB Eigentum an der Sache verschaffen. (2.) Der Käufer muss dem Verkäufer gem. §§ 929 ff. Eigentum an dem Geld verschaffen.Dass im deutschen Recht die Verpflichtung zur Übereignung (z.B. Kaufvertrag, Tauschvertrag oder Schenkungsvertrag) und die möglicherweise irgendwann folgende Vollziehung der Verpflichtung d.h. Übereignung (z.B. einvernehmliche Übergabe) rechtlich voneinander getrennt sind, nennt man „Trennungsprinzip“.

Dass die Verpflichtung zur Übereignung (z.B. Kaufvertrag, Tauschvertrag oder Schenkung) darüber hinaus auch ohne eine Eigentumsübertragung wirksam bestehen kann und dass andersherum die Eigentumsübertragung wirksam bestehen bleibt, selbst wenn das Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag, Tauschvertrag, Schenkungsvertrag) unwirksam war oder z.B. durch eine Anfechtung unwirksam wird, nennt man „Abstraktionsprinzip“. D.h. die Wirksamkeit der Verpflichtung ist „abstrakt“ d.h. unabhängig von der Wirksamkeit der Vollziehung (z.B. Übereignung). Der Kaufvertrag bleibt bestehen, selbst wenn die Vollziehung (Übereignung) unwirksam war oder wird und die Übereignung bleibt bestehen, auch wenn der Kaufvertrag unwirksam war oder wird.

Ich kann Ihnen nach deutschem Recht z.B. wirksam den Mond verkaufen d.h. mich schuldrechtlich dazu verpflichten, Ihnen Eigentum am Mond zu verschaffen, auch wenn ich nie in der Lage sein werde, diese Verpflichtung zu erfüllen, d.h. Ihnen tatsächlich Eigentum am Mond zu verschaffen. Der Kaufvertrag ist trotzdem wirksam und führt dazu, dass ich Ihnen ggf. Schadensersatz leisten muss, weil ich den wirksamen Vertrag nicht erfüllen kann. So heißt es in § 311a Abs. 1 BGB: „Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.“

Das Abstraktionsprinzip ist Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB. Dort heißt es:„Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“

D.h. wenn z.B. ein Kaufvertrag der durch Übereignung erfüllt wurde später wegfällt, weil er z.B. wirksam angefochten wird, dann bleibt die Übereignung trotzdem wirksam bestehen und der Verkäufer hat "nur" gem. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Rückübereignung.

Die meisten Rechtsordnungen anderer Länder kennen das Abstraktionsprinzip nicht. D.h. wenn dort ein Kaufvertrag geschlossen wird, geht das Eigentum in der gleichen Sekunde mit nur zwei Willenserklärungen gleich mit über. Es gibt keine gesonderte Übereignung. Das ergibt auch solange Sinn, wie es sich um Geschäfte handelt, die sofort vollzogen werden (z.B. Einkäufe im Supermarkt). Wenn aber die Verpflichtung (Kaufvertrag) und die Vollziehung (Übereignung) zeitlich auseinander fallen (z.B. Ratenkauf oder Eigentumsvorbehalt) oder wenn zwar das Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) unwirksam ist, sich aber beide Parteien einig sind, dass das Erfüllungsgeschäft d.h. der Eigentumsübergang wirksam bleiben soll, sind diese anderen Rechtsordnungen nicht so präzise wie das deutsche System.

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Fragen schadet nichts. Wenn eine Absage kommt, kannst Du immer noch sagen, dass es nur ein Witz oder Test sein sollte ;-)

Oder Du fängst mit Händchenhalten und/oder Handstreicheln an. Wenn sie da mit macht, sollte Küssen auch kein Problem mehr sein.

Ansonsten kann ich Dir das Buch "Die perfekte Masche" von Neil Strauss empfehlen. Da lernst Du gleich noch ein paar mehr Trix aus der Praxis. Das Buch sollte man aber nicht zu ernst nehmen, sonst wird man schnell zu einem ziemlich kranken Typen.

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Einfach mal § 169 StGB Googeln: "Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft." Die Formulierung lautet "Wer" und nicht "Mann". D.h. gilt also auch für Frauen.

In Deutschland gibt es im Jahr laut offinziellen Statistiken etwa 15.000 Fälle von sxuellem Missbrauch von Kindern. Das sind 40 am Tag. Die Dunkelziffer ist allerdings noch erheblich höher. Das Thema ist also mittelmäßig Lustig.




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Meiner war leider überhaupt nicht cool. Es gibt ein paar Fehler, die bedeuten das absolute Aus. Das ist auch so in der Prüfungsordnung geregelt. Hier hast Du eine Liste von Fehlern, die Du auf keinen Fall begehen solltest: http://www.fahrschule-123.de/fuehrerscheinpruefung/fehler-2/ . Am Schlimmsten ist sicher, das Überfahren einer roten Ampel oder das Übersehen eines Stopp-Schildes. Aber ich bin beim erstem Mal durchgefallen, weil ich zwar an einem Stopp-Schild gehalten habe, aber von dort noch nicht ganz in die Kreuzgung sehen konnte. Deshalb bin ich einen Meter ganz langsam vorgerollt und dann zügig weiter gefahren, weil weit und breit nichts kam. Ich hätte aber nach dem Rollen noch mal voll zum Stehen kommen müssen. Ich danchte zwar die Welt geht unter und musste dann ein paar Wochen bis zum nächsten Versuch warten, aber irgendwann hat es geklappt ;-)

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Damit die Agentur von Kunden als seriöser Marktteilnehmer anerkann wird, sollte sie die Rechtsform einer GmbH o.ä. haben. Um die zu gründen brauchst Du aber ein Startkapital von mindestens € 12.500. Dafür hast Du dann aber ein Haftungsdach falls mit Deinem Plan irgend etwas schief läuft (z.B. die verwechselst zwei Termine, schickst Dein Model an die falsche Adresse und jemand hat deshalb einen hohen Schaden weil er ein Studio gebucht hatte oder ein Katalog nicht in den Druck kann o.ä.).

Insgesamt haftest Du dann aber mit weiteren € 12.500 also insgesamt € 25.000. Hier ein Artikel wie eine GmbH-Gründung geht: http://www.slb-law.de/de/aktuelles/gesellschaftsrecht-m-und-a/gmbh-gruendung-anwalt-kanzlei.html . Das ganze dauert ca. 2 bis 3 Wochen und kostet ca. € 2.000. Ich würde aber zur Sicherheit einen Anwalt fragen. Oder Du gründest eine "Mini-GmbH", d.h. UG (Unternehmergesellschaft). Da ist das Haftungsvollumen nur ein Euro aber dafür wird sie im Geschäftsverkehr auch nicht als so seriös wahrgenommen.

Dann brauchst Du natürlich noch die Models usw. Ein Büro brauchst Du glaube ich erst mal nicht, aber eine gute Homepage. Für die GmbH brächstest Du nur eine Adresse die als Sitz der Gesellschaft dienen kann.

Aber ganz ohne Knowhow wie der Markt funktioniert und wie eine Model- oder Werbeagentur zu führen ist, würde ich das Risiko nicht eingehen. Mach lieber erst mal ein Praktikum und eigne Dir das notwendige Knowhow an! Vielleicht kannst Du Dich dabei auch bei einigen Kunden gut präsentieren und sie später "mitnehmen".

Viel Erfolg!


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Das mit der fehlenden Vaterfigur kenne ich sehr gut. Der eigene Vater (egal ob leiblich oder nicht) ist meistens nur sehr schwer zu ersetzten. Auf der anderen Seite hast Du ohne präsenten Vater die Freiheit Dich an anderen Vaterfigure zu orientieren, die Dir möglicherweise auch viel mehr liegen als Dein eigener Vater. Du kannst zwischen viel mehr Vorbildern auswählen.

In traurigen Zeiten hat mir alles geholfen was meinem Alltag und Leben Struktur gibt. Zu viel schlafen ist ganz schlecht. 8 Stunden reichen und dann den Tag so mit Aktivitäten vollpacken die einem Erfolgserlebnisse bringen, dass man gar nicht auf traurige Gedanken kommen kann. Im Studium beim Lernen ist das natürlich leichter gesagt als getan. Ich habe mir deshalb einen DinA4 Jahreskalender genommen und jeden Tag meine Netto-Lernzeit und meine Liegestützen usw. eingetragen. So hatte ich jeden Tag ein Erfolgserlebnis und eine Motiviation nicht mit dem Lernen und dem Sport aufzuhören.

Und: such Dir auf jeden Fall jemand mit dem Du reden kannst. Auch gute Freunde sind wahrscheinlich nach einer Weile überfordert. Daher würde ich Dir auf jeden Fall zu einem Profi raten. Wenn Du Zahnschmerzen hast, gehst Du ja auch zu eine Profi. Und die menschliche Seele ist noch ungleich komplexer als das Gebiss. Ich wünsche Dir alles Gute!


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Meinst Du Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB oder geht es um die Rückzahlung von gezahlten Handelsvertreterprovisionen? Durch die ordentliche Kündigung des Unternehmens erhältst Du als Handelsvertreter ja erst den Anspruch auf Handelsvertreterausgleich. Wird außerordentlich gekündigt oder kündigst Du ohne besonderen Grund, so entfällt der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich in der Regel. Das kannst Du alles z.B. hier nachlesen: http://www.slb-law.de/de/aktuelles/handelsrecht-vertriebsrecht/handelsvertreterausgleich-anwalt.html Oder Du musst Deine Frage genauer stellen. Vielleicht ergibt sich aber auch eine Besonderheit aus Deinem Handelsvertretervertrag. Den würde ich dann mal von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. VG

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