Eine arbeitsrechtliche Beratung durch einen Anwalt ist dringend zu empfehlen !! Die Arbeitsagentur versteht keinen Spaß, wenn es um Leute geht, die ohne Not ihr Arbeitsverhältnis beenden. Es droht eine Sperrzeit von 12 Wochen.
Es gibt keinen Anspruch auf ein gutes Arbeitszeugnis. Sonst hätten wir auf dem Arbeitsmarkt nur noch Arbeitnehmer mit guten oder sehr guten Arbeitszeugnissen. Der Regelfall ist das befriedigende Arbeitszeugnis. Alles darüber muss vom Arbeitnehmer bewiesen werden. Alles darunter muss vom Arbeitgeber bewiesen werden. Bester Tipp: Beratungshilfeschein holen oder Geld für Erstberatung aufbringen und einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Expertise im Bereich Arbeitszeugnis das Zeugnis überprüfen lassen.
Ganz einfach Antwort - holen Sie sich einen Beratungshilfeschein und lassen Sie sich durch einen Arbeitsrechtsanwalt beraten. Ich denke, dass er schnell eine passende Lösung für Sie findet. Kein Arbeitgeber beschäftigt gerne einen demotivierten Auszubildenden. Die meisten stimmen sehr schnell einem Aufhebungsvertrag zu.
Ein wichtiger Aspekt fehlt. Sowohl bei der Eigenkündigung als auch beim Aufhebungsvertrag droht natürlich die Sperrzeit durch die Arbeitsagentur. Dies bedeutet für einen Zeitraum von 12 Wochen kein Arbeitslosengeld. Einkalkuliert ?
Du solltest die Arbeitsagentur ins Boot holen. Diese schriftlich bestätigen lassen, dass aus der Eigenkündigung keine negativen Folgen, wie z.B. eine Sperrzeit, resultieren und wenn diese Bestätigung da ist, entweder mit Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis beenden und sich voll auf die Umschulung konzentrieren.
Hallo, also sicherlich wäre es sinnvoll, die sogenannte Verzichtsklausel des Aufhebungsvertrages mal im Wortlaut zu beschreiben. Richtig ist, dass ein Verzicht auf Urlaub nicht möglich ist. Allerdings könnte in der Klausel beschrieben sein, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass der Urlaub bereits in natura genommen ist. Also bitte Klausel mit genauem Wortlaut angegeben ! Erst dann ist eine richtige Aussage möglich.
"Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten war stets korrekt." Nach LAG Hamm sind die Begriffe einwandfrei und korrekt etwa gleichrangig....Die Verhaltensbeurteilung geht daher abhängig vom weiteren Kontext in Richtung vollbefriedigend.
Interessante Frage; Schaub spricht im Arbeitsrechtshandbuch wie selbstverständlich von einem Anspruch gem. § 109 GewO auf ein Arbeitszeugnis in deutscher Sprache. Sollte also rechtlich durchsetzbar sein.
Der Schlussabsatz ist alleine nicht entscheidend, sondern das gesamte Zeugnis ! Wenn du den ausscheidenden Mitarbeiter leiden konntest dann schreib doch lieber:
"Wir bedauern das Ausscheiden sehr, danken für die gute Mitarbeit und wünschen ihm persönlich alles Gute und weiterhin viel Erfolg"
Aber wie gesagt - entscheidend ist das gesamte Arbeitszeugnis....
Der Beurteilungsteil ist eindeutig zu kurz. Das spricht für wenig Wertschätzung oder einen gedankenlosen Arbeitgeber, der Auszubildende nur ausnutzt.....
Man kann solche aus dem Zusammenhang gerissene Sätze nur schwer beurteilen ! Allerdings bedeutet dieser Satz tatsächlich, dass man dir keine perfekte Arbeit bescheinigt, sondern eine überwiegend anständige Arbeit mit einigen Ausreißern. Such dir einen guten Anwalt im Arbeitsrecht und versuch den Satz auszubügeln. Das sollte möglich sein, wenn es der einzige Mangel des Arbeitszeugnisses ist. Viel Erfolg !
"Herr L. Bewältigte seinen Aufgabenbereich stets zu unserer Zufriedenheit."
= nach LAG Hamm die Note befriedigend.
Auch andere Formulierungen wurden sicher "suboptimal" gewählt (schöne Formulierung des ersten Bewerters).
"Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine berufliche und private Zukunft alles Gute." = geht in Richtung ausreichend....
Sorry mein Tipp: wenn möglich, Zeugnis überarbeiten lassen......
Die erste Antwort war meiner Meinung nach richtig. Die Sätze können immer nur im Kontext mit dem übrigen Zeugnistext beurteilt werden. Wir haben kennengelernt....drückt aber immer Distanz aus. Die Formulierung sollte geändert werden.
Die Zeugnissprache ist deutsch. Lateinische oder aus dem griechischen abgeleitete Fachbegriffe sollten vermieden werden. Im Übrigen klingt polyvalent etwas abgehoben. Ich würde den Arbeitgeber bitten, einen verständlicheren Begriff zu wählen. Ansonsten entsteht der Eindruck einer polymorphen Bewertung :-)
....dazu benötigst du jedoch keinen Aufhebungsvertrag. Es reicht eine einfache Kündigung. Die Auszahlung des Restlohnes, die Erstellung des Arbeitszeugnisses und die Abgeltung des Resturlaubs sind dann die automatische Folge, wenn der Arbeitgeber sich vertragstreu verhält.
Ich empfehle ebenfalls die Kündigungsschutzklage mit einem Abfindungsvergleich abzuschließen und sich dann eine neue Arbeit suchen. Alles andere wird auf einen Spießrutenlauf hinauslaufen. Das Problem wird das Arbeitszeugnis werden. Der Nebenverdienst muss gemeldet werden und wird auf den Verzugslohn angerechnet - leider :-(
Das Zwischenzeugnis bewerte ich ebenfalls mit der Note gut.........Der Schlussabsatz gefällt mir gut.....