https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html

Vielleicht hilft hier der Link zum Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung, um die Höhe der Abschläge zu sehen.

Außerdem zählen nicht nur Berufsjahren, sondern mit Beiträgen belegte Zeiten, zum Beispiel Kindererziehungszeiten und anderes. Dazu hat die DRV Broschüren zum Thema "Jeder Monat zählt".

Es hilft auch ein Blick in die Renteninformation, die man anfordern kann, falls sie nicht regelmäßig zugeschickt wird.

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Hallo, mit einem Augenzwinkern möchte ich dir sagen: Die Rentenversicherung ist eine Behörde. Sie arbeitet langsam, aber stetig. Von daher möchte ich dir noch Hoffnung machen, dass es noch klappen kann. Sonst hättest du schon eine Absage. Ich hab 18 Jahre dort gearbeitet bis zu meinem Rentenbeginn. Ich nehme an, dass die Favoriten auf der Wunschliste abgesagt haben, was Zeit in Anspruch nimmt und du bist noch ein Anwärter. Also viel Erfolg.

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https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html

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https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/tipps_fuer_studenten.html

Die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung erklät die Regelungen anhand von Beispieln.

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Von der ING wurde ich vorab informiert, dass demnächst das Verwahrentgelt bei Beträgen über 50.000 Euro fällig wird. Bei anderen Banken steht zu vermuten, dass die nachziehen oder das gibt es schon.

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Das wird der "Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht" für deinen Minijob gewesen sein, den der Arbeitgeber bei der Minijobzentrale anmelden muss. Den Antrag kannst Du hier auf der Seite der Minijobzentrale online ausfüllen und ausdrucken:

https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/02_Befreiungsantrag_RV_Pflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Bei deinem Arbeitgeber aber noch einmal nach einem neuen Formular zu fragen, ist auch nicht schlimm.

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Wie alt bist du und bist du schon in der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens? Dann bedenke bitte, die 9/10-Regelung. Sie besagt, dass nur Rentner in der KVdR versichert sein können, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu 90 Prozent (also 9/10) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Die »zweite Hälfte des Erwerbslebens« bezeichnen Fachleute als »Vorversicherungszeit«. Das bedeutet, wenn du jetzt in die PKV wechselst, um Beiträge zu sparen, wird es als Rentner richtig teuer. Also gut überlegen. Falls Du noch ganz jung bist, kommt es darauf an, wie sich die Rechtslage ändert in den nächsten Jahrzehnten. Aber das weiß ja keiner.

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Was passiert, wenn Ihr Minijobber die Verdienstgrenze überschreitet

Zahlen Sie Ihrem Minijobber einen Jahresverdienst bis 5.400 Euro, darf sein Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 450 Euro betragen. Übersteigt der Jahresverdienst 5.400 Euro, weil sich der Verdienst Ihres Minijobbers in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es darauf an, ob dies regelmäßig und vorhersehbar oder gelegentlich und nicht vorhersehbar erfolgt.

Passiert das gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch weit mehr als 5.400 Euro betragen.

Verdient Ihr Minijobber dagegen regelmäßig über 450 Euro im Monat, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr, sondern sozialversicherungspflichtig. Dies gilt ab dem Tag, an dem Sie erkennen können, dass Ihr Minijobber aufgrund des vorhersehbaren höheren Verdienstes mehr als 5.400 Euro im Jahr verdienen wird.

Quelle: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/01_Entgeltgrenze/node.html

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Hier kannst Du aktuelle Informationen nachlesen:

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/ferienjobber/lohnsteuer-fuer-ferienjobs-faellt-haeufig-keine-steuer-an_76_347218.html

Fazit: Schüler und Studenten, die in den Ferien jobben, sind Arbeitnehmer und der Arbeitslohn von Ferienjobbern ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Dennoch bleibt der Zusatzverdienst von Ferienjobbern häufig "steuerfrei".

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https://www.buhl.de/steuernsparen/steuererklaerung-rueckwirkend-abgeben/

Hier steht, dass das Finanzamt 7 Jahre Zeit hat, Sie zur Abgabe der Steuererklärung rückwirkend abzugeben, auffordern kann. Ich würde jetzt die aktuelle Erklärung abgeben. Das Finanzamt wird sich ggf. melden für weitere zurückliegende Jahre. Dann werden Säumniszuschläge fällig im Fall von Nachzahlungen.

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https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Scheidung/versorgungsausgleich.html

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Nein, eine Verrechung mit Deinen bisher gezahlten Beiträgen ist nicht möglich. Du kannst nur eine Ratenzahlung vereinbaren.

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Hallo, zunächst einmal ist die Anschaffung einer Solaranlage eine (kostenspielige) Investition.

https://www.eon.de/de/pk/landingpage/solar/photovoltaik-kosten.html?mc=0513112000&msclkid=10555850dd241209b7d338b27f365798&utm_source=bing&utm_medium=cpc&utm_campaign=SEA_PV_PK_GE_Solaranlage&utm_term=kosten%20solaranlage&utm_content=Solaranlage%20Kosten%20-%20Alt

Soll das nur zum Eigenbedarf sein? Dann rechnen Sie mal Ihren jetzigen Stromverbrauch gegen die Investition. Wie lange braucht es, bis sich das rechnet?

Nur 40 Prozent der Kosten einer Solaranlage können steuerlich geltend gemacht werden.

Und dann: Wenn Sie eigenen Strom weiterverkaufen, ist es doch eine weitere Einnahme, die zur Steuerbelastung (und nicht Entlastung) führt.

Am besten, erstmal rechnen ;-)).

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Im Regelfall ja! Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben! Dies gilt auch für andere Lohnersatzleistungen wie z. B. Elterngeld. Die Steuererklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen.

Eigentlich sollte es so sein, dass der Arbeitgeber diese wichtige Information an seine Angestellten weitergibt. Das machen die meisten sicher auch.

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Es gilt: Fordern Sparer ihr Geld während der Sparphase zur freien Verwendung zurück, liegt eine förderschädliche Verwendung vor. Sparer müssen dann die Zulagen und erhaltenen Steuerermäßigungen zurückzahlen, ohne Zinsen.

Außerdem fällt Steuer an, wenn das Guthaben abzüglich der Zulagen die eigenen Einzahlungen übersteigt.

Der Sparer muss sich nicht selbst um die Erstattung kümmern, denn der Anbieter behält Zulagen und Steuerermäßigungen direkt ein und führt diese an die zuständige Stelle ab.

Eine vorteilhafte Regel (wie auch bei Lebensversicherungen) hinsichtlich der Steuer greift nur, wenn der Riestervertrag mindestens 12 Jahre lief und der Sparer inzwischen 62 Jahre alt ist (bei Vertragsabschluss vor 2012 reichen 60 Jahre).

Von daher ist es besser, den Vertrag nicht weier zu besparen und ruhen lassen.

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https://www.guenstige-krankenversicherung.de/wie-berechnet-sich-der-beitrag-fuer-die-freiwillige-krankenversicherung/#:~:text=Beim%20allgemeinen%20Beitragssatz%2C%20der%20auch%20f%C3%BCr%20alle%20Pflichtversicherte,hier%20aber%20keinen%20Anspruch%20auf%20Fortzahlung%20im%20Krankheitsfall.

Ja, 916 Euro sind 2021 die Höchstgrenze für freiwillig gesetzlich Versicherte in der KV. Dieser Betrag ändert sich jedes Jahr (steigt), weil auch die Beitragsbemessungsgrenze steigt.

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Zur Ergänzung noch dies:

"Die Riester Rente Förderung bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland war lange eine Schwachstelle der geförderten Altersvorsorge. Der EuGH hat diese Situation bei den Riester Zulagen mit einem richtungsweisenden Urteil geändert. Wer innerhalb der EU umzieht, kann die Riester Zulagen einfach mitnehmen und muss sie nicht zurückzahlen. Unter Umständen kann der Vertrag sogar einfach weiter bespart werden."

Quelle: https://www.riester-renten.org/top-ratgeber/ausland/

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