Diese Antwort stammt aus einem früheren Beitrag von mir:
Folgende Fälle sind möglich:
Verteidigungsfall: Zustimmung durch den Bundestag, außer bei Gefahr im Verzug (dann nachträglich so schnell es geht durch Bundestag/Gemeinsamer Ausschuss)
Einsatz zur Konfliktverhütung/Krisenbewältigung: Völkerrechtliche Ermächtigung durch UN-/NATO-/...-Mandat UND Zustimmung durch den Bundestag bei bewaffneten Einsätzen.
Äußerer Notstand: Beschluss von Verteidigungs- oder Spannungsfall durch Bundestag
Innerer Notstand: an verschiedene Voraussetzungen gebunden, dann durch Beschluss der Bundesregierung; auf Verlangen von Bundesrat/-tag Einsatz einstellen.
Regionaler Katastrophennotstand: bei Anforderung durch Bundesland
Überregionaler Katastrophennotstand: bei Notstand in mehreren Bundesländern, wenn zivile/polizeiliche Kräfte nicht ausreichen, durch Beschluss der Bundesregierung,; auf Verlangen von Bundesrat einstellen.
Außerdem gibt es noch Verwendungen ohne Einsatzcharakter (siehe Definition"Einsatz" BVerfG)
Alle Einsätze sind natürlich an noch etwas detailliertere Voraussetzungen gebunden.
Etwas wie ein Terroranschlag KANN als Grund für den Einsatz der Bundeswehr im Inland gewertet warden, allerdings müssen die Folgen massiv und bundesweit sein und die Bundeswehr ist immer noch stark reguliert.
Bei weitergehenden Fragen gerne mich kontaktieren oder nachfragen!