Das brauchst du nicht, du bist erst 14 Jahre alt.

Grüße, M17

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Wenn du der Meinung bist, Frauen bzw. so wie du es beschreibst, "Bomben" zu "besitzen", dann würde ich mich an deiner Stelle auch nicht trauen, Frauen anzusprechen.

Grüße, M17

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C kann sich gegen die Zwangsvollstreckung in den Mähdrescher mit einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) wehren. Diese Klage ist möglich, wenn ein Dritter (hier C) behauptet, ein Recht an der gepfändeten Sache zu haben, das der Zwangsvollstreckung entgegensteht.

MfG

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