In Deutschland werden als Autohöfe (auch Rasthöfe) Tank- und Rastanlagen bezeichnet, die – im Gegensatz zu den Raststätten – keine eigene und unmittelbare Zu- und Abfahrt zur Bundesautobahn haben, sondern über eine reguläre Autobahn-Anschlussstelle erschlossen sind.

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Alles ist möglich. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenze (zumindest nicht nach oben) für die Liebe.

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(1) Sofern eine Befristung zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart wurde, dürften nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit keine Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit der Befristung bestehen.

(2) Meist findet sich die Befristung aber als vorformulierte Klausel auf dem Gutschein aufgedruckt. Es handelt sich dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle unterzogen werden müssen. Das Landgericht München I (Az: 7 O 2109/95) und das Oberlandesgericht Hamburg (Az: 10 U 11/00) haben entschieden, dass eine Befristung generell und zwar auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist. Die entscheidende Frage ist jedoch, wie lange eine solche Befristung sein darf. Hier war das Landgericht München I der Ansicht, das zehn Monate zu kurz seien, das Oberlandesgericht Hamburg hielt eine Befristung von unter zwei Jahren bei einem Kinogutschein für zu kurz.

Hintergrund bei der Entscheidungen war freilich der Umstand, dass bis zum 01.01.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre betrug. Somit musste man dem Händler die Möglichkeit einer Befristung einräumen, denn es liegt auf der Hand, dass es aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht sein kann, dass ein Kinogutschein auch noch nach mehr als 20 Jahren eingelöst werden kann.

Seit dem 01.01.2003 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Es ist daher fraglich, ob das Landgericht München I und das Oberlandesgericht Hamburg ihre Entscheidungen vor diesem Hintergrund aufrecht erhalten würden. Drei Jahre dürfte ein vernünftiger Zeitraum sein, um Rechte aus einem Gutschein geltend machen zu können. Sowohl der Händler wie auch der Verbraucher werden hier gleichermaßen geschützt. Für eine kürzere Befristung besteht in den meisten Fällen wohl kein legitimes Interesse des Händlers. Man muss auch berücksichtigen, dass bei erworbenen Gutscheinen es eine unangemessene Benachteiligung des Käufers darstellen würde, die Frist für den Gutschein deutlich unter der gesetzlichen Verjährungsfrist anzusetzen. Neue gerichtliche Entscheidungen dieser Problematik sind noch nicht bekannt, weswegen derzeit nicht vorher gesagt werden kann, ob bspw. eine Befristung auf zwei Jahre zulässig ist oder nicht.

(3) Was gilt nun aber, wenn Sie es versäumt haben, Ihren Geschenkgutschein innerhalb der angegebenen Frist einzutauschen und das Geschäft sich unter Berufung auf die abgelaufene Frist weigert, ihn einzulösen? Sie können dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheines verlangen, Sie haben aber einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Denn der Händler hat ja bereits von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert, wie die Juristen sagen. Deshalb muss er Ihnen gegen Rückgabe des Gutscheines den Geldwert erstatten. Dazu ist er aber nicht unbedingt in voller Höhe verpflichtet, er darf nämlich seinen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.

Quelle: http://www.123recht.net

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