Grundfreibetrag für alle sind die 8.652 Euro zu versteuerndes Einkommen, es werden ja noch vom Bruttolohn der Arbeitnehmerpauschbetrag und Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung abgezogen. Die Frage ist, wie viel von der Website noch dazukommt...Die Website musst Du natürlich in der Steuererklärung angeben, wenn das eine einmalige Sache ist, kannst Du dies in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) in Deiner Einkommensteuererklärung tun, wenn Du sowas nachhaltig (also öfter) vorhast, dann würde ich ein Gewerbe bei der Stadt oder Gemeinde anmelden, das Finanzamt bekommt das gemeldet und registriert Dich als Gewerbetreibenden. 

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Die Frage ist äußerst ungenau definiert. Wenn Gewinn mit Einnahme-Überschussrechnung ermittelt wird, dann ist die vereinnahmte Umsatzsteuer den Einnahmen zuzurechnen, die ausgegebene Umsatzsteuer (Vorsteuer) den Ausgaben, das sollte hier gesagt werden. 

Wenn sonst kein Einkommen des Unternehmers vorhanden, ist keine Einkommensteuer zu zahlen, Gewerbesteuer (hier Freibetrag von 24.500 Euro)  auch nicht. Wäre das Unternehmen eine GmbH, wären auf den Gewinn 15 % Körperschaftsteuer zu zahlen und Gewerbesteuer (bei GmbH kein Freibetrag)  nach dem örtlichen Hebesatz. 

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Grundsätzlich ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr - 01.01. bis 31.12. Du kannst aber beim Finanzamt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr beantragen. Du hast dann den Gewinn in dem Jahr zu versteuern, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Für die Umsatzsteuer hingegen ist eine Jahreserklärung vom 01.01. bis 31.12. abzugeben

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Grundsätzlich gilt hier das Belegenheitsprinzip, das heisst, Du erzielst Mieteinkünfte in Irland und hast sie dort zu versteuern. 

In Deutschland gilt aber das Welteinkommensprinzip, das heisst, es sind alle Einkünfte, die Du irgendwo auf der Welt erzielst, in Deutschland anzugeben, allerdings werden diese dann unter dem Progressionsvorbehalt zur Berechnung der Steuer herangezogen. 

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grundsätzlich gilt: Einnahme bei Zahlungseingang angeben, Ausgabe bei Zahlungsausgang. Bei der Vorsteuer für Deine Ausgabenrechnungen kannst Du diese bereits mit Erhalt der Rechnung (Leistungserbringung vorausgesetzt) in die USt-VA einrechnen. Dann musst Du aber aufpassen, dass Du das bei der Zahlung nicht nochmal tust. 

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es spielt keine Rolle ob Du das Auto geleast, gekauft oder kreditfinanziert hast, es wird ja mit der 1 %-Regelung "nur" der Anteil für die Privatfahrten errechnet. Du kannst die Regelung eigentlich nur mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch umgehen, oder es handelt sich eindeutig um einen Lieferwagen oder Lkw, der ausschließlich Deinem gewerblichen Zweck dient, Beispiel: Du bist Elektriker, hast einen Lieferwagen mit Werkzeugregal etc. eingebaut...  

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sorry....vielleicht am insgesamten Anspruch von 18 Monaten ALG I. Danke.

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es gibt hierzu ein relativ neues Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24.02.2011 der die zwangsläufigkeit solcher Kosten bestätigt hat. Denn nur wenn Kosten dieser Art zwangläufig entstehen (gehe davon aus, dass dies bei Ihnen so ist) können diese als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier der Link dazu:

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=23545

ich würde die Kosten voll in die Steuererklärung eintragen und das Urteil des Bundesfinanzhofes beilegen, dann machen Sie nichts falsch.

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ich sehe es nicht so, dass Deutschland das volle Besteuerungsrecht hat. Hier musst Du unterscheiden: die 183 Tage Regelung besagt nur, ob die Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und das Welteinkommen hier angesetzt wird. Ob das erzielte Arbeitskommen Deutschland oder die Schweiz oder die VAE besteuern ergibt sich aus dem Doppebesteuerungsabkommen. Grundsätzlich läuft es doch so, dass die monatlichen Gehaltszahlungen in dem Land besteuert werden, in dem Dein Arbeitnehmer tätig ist. Deutschland stellt frei - jedoch unterliegt das Arbeitseinkommen dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b (im Ergebnis Verschlechterung des Steuersatzes) - also liegst Du mit Zeile 21 Anlage N ziemlich richtig und zwar mit dem Bruttobetrag aus den "ausländischen" Gehaltsabrechnungen - dies ist mit der Schweiz 100%ig so. Mit den VAE mal das DBA genau lesen. Genaugenommen könnte der Arbeitnehmer im jeweiligen Land ebenfalls eine Steuererklärung abgeben. Die dort abgezogene Lohnsteuer etc. wird in Deutschland nicht erstattet

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korrektur: die bewegte Lieferung findet von China an den Deutschen statt (nicht nach Deutschland, da die ware ja nach Estland geht)

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Also, das neue Verfahren heisst ELSTAM = Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dieses sollte eigentlich bereits 2011 eingeführt werden, wird aber jetzt erst in 2012 eingeführt. D.h. alle Daten die früher auf der LST-Karte standen werden elektronisch beim Finanzamt gespeichert. Da es im Jahr 2011 keine Lohnsteuerkarte mehr gibt, sind Änderungen auf der 2010er Lohnsteuerkarte durchzuführen. Solltest Du das erste Mal eine Lohnsteuerkarte benötigen, so ist beim Finanzamt eine "Arbeitgeberbezogene Bescheinigung" zu beantragen - das Finanzamt bescheinigt sozusagen dass Du jetzt Arbeitenhmer bist, und Deine Daten werden vorab schon mal elektronisch gespeichert.

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Ist Deine GmbH kein umsatzsteuerlicher Kleinunternhemer (Umsatz bis 17.500 Euro im Jahr) ist die MwSt grundsätzlich auszuweisen. Verkaufst Du das Fahrzeug ins Ausland und ist der Käufer ein Unternehmer ist dies grundsätzlich steuerfrei und keine MwSt auszuweisen (UST-ID-Nummer für Lieferung innerhalb EU erforderlich). Zur Gewährleistung kann ich mich meinem Vorredner nur anschliessen.

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Also, wie meine Vorredner schon berichtet haben, solltest Du ein Fahrtenbuch führen. Wenn Du es glaubhaft darstellen kannst, kannst Du das auch im nachhinein einreichen, um so Deine 1 % Regelung zu umgehen. Das Fahrtenbuch ist aber an strenge Details gebunden, d.h. jeder Kilometer ist privat oder geschäftlich zu verzeichnen, jede einzelne Fahrt also. Du fährst morgens zum Bäcker und holst Semmeln = 1 Fahrt, privat, vom Bäcker fährst Du zum Kunden = 1 Fahrt geschäftlich. Natürlich muss der im Fahrtenbuch ermittelte Km-Stand mit dem tatsächlichen Deines Fahrzeugs übereinstimmen, und Excel-Tabellen sind nicht zugelassen - nur in Extremfällen (Handelsvertreter fährt 80.000 km im Jahr) zugelassen. Viele verzichten aufs Fahrtenbuch, weil sehr mühsam.

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So, jetzt stellt sich die Frage ob Du nach Bilmog (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz- ab 01.01.2010 zwingend anzuwenden) bilanzieren musst:

Behandlung vor 01.01.2010: § 249 (2) HGB - Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung und Abraumbeseitigung wenn innerhalb des 04. bis 12. Monats des Folgejahrs nachgeholt, geht Rückstellung (nur handelsrechtlich - steuerlich nicht) - Rechtslage nach 01.01.2010 - denke ich nicht, da Leistung nach 31.03. fertiggestellt und durch Bilmog die Möglichkeit für Rückstellung nach dem dritten Monat nicht mehr gegeben.

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Also der Grundfreibetrag beträgt in 2009 7.834 Euro und im Jahr 2010 8.004 Euro. Wenn durch Deine Werbungskosten das Einkommen unter diese Grenzen kommt und Du alleinstehend bist, dann zahlst Du keinen Euro Steuer und bekommst die gezahlte Lohnsteuer komplett zurück. Ob das Finanzamt Deine Kosten anerkennt ist eine andere Frage, bei geeigneten Nachweisten und plausibler Darstellung wird das Finanzamt dies jedoch anerkennen. Grundsatz: dem Finanzamt glaubhaft darstellen, dass dieser und jener Sachverhalt auch wirklich so ist.

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also es ist doch so, dass (bis auf Härtefälle) die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird. Die Daten werden gespeichert und können Notfalls abgefragt werden. Die bunte Lohnsteuerkarte gab es das letzte Mal im Jahr 2010, wenn Du 2011 Änderungen dord einzutragen hast, werden diese bis zur Einführung des sogenannten ELSTAM-Verfahrens (ELSTAM= Elekronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale) auf der 2010er Lohnsteuerkarte vermerkt.

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Es ist doch grundsätzlich so, dass bei Aufgabe des Betriebes bzw. der selbständigen Tätigkeit eine Schlussbilanz zu erstellen ist, in die alle Forderungen und Verbindlichkeiten (nicht bezahlte Rechnungen) aufgenommen werden, wenn mans richtig machen möchte. Sollten die Rechnungen nach dem Aufgabezeitpunkt eingegangen oder ausgegangen sein, so stellen diese nachträgliche Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben dar.

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Klar ist die Lieferung eine innergemeinschaftliche Lieferung, auch wenn sie der Empfänger abholt, die Frage hängt doch immer am Buch- und Belegnachweis, also am besten Du hast eine UST-ID-Nr. und der Holländer auch...Bestätigung, dass die Ware auch wirklich nach Holland geht wäre wünschenswert, dann auf der sicheren Seite für Steuerfreiheit nach § 6 a

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Nein. Wenn Du Kleinunternehmer bist kein Vorsteuerabzug. Wäre ja noch schöner. Als Betriebsausgabe gemäss § 4 (4) EstG natürlich brutto abziehbar.

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Bist Du umsatzsteuerlicher Unternehmer kannst Du eine UST-ID-Nr. beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern. Solltest Du Umsätze mit dem europäischen Ausland tätigen so ist diese anzugeben und (nur ein Beispiel) bei der Lieferung von Gegengständen von Deutschland nach Italien ist diese Umsatzsteuerfrei, sofern der Liefer-Empfänger ebenfalls eine ID-Nr. nachweist - dient der Kontrolle im innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Seit 2010 auch für sonstige Leistungen im EU-Ausland anzuwenden. Du hast (wenn Du lieferst) eine Zusammenfassende Meldung abzugeben, wo die Kunden mit ID-nr. erfasst werden, die beliefert wurden (sorry, aber da müsste man fast ein Buch schreiben - sehr kurz von mir gehalten)-.

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