"das hat leider meine Wohngruppe zu spät gecheckt" ...Derart obliegt ganz einzig und allein deiner Verantwortung und nicht irgendeiner Wohngruppe!!!

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Ich sehe keine Gefahr

Solange du jedenfalls nur im sächsischen / thüringischen Wald spazieren gehst!

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Ja
Ja und viele tun dies auch. Nur Typen ala Roberto Habeckus und seine Truppe haben so ihre ganz persönlichen Probleme damit! Kleines Beispiel gefällig?... "Vaterlandsliebe fand ich stets zum Kotzen. Ich wusste mit Deutschland noch nie etwas anzufangen und weiß es bis heute nicht." (R.H., DieGrünen)
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Und du glaubst, daß heutzutage noch einer auf derart Masche reinfällt? Nein. Also vergiss derart "Geschäftsidee" ganz schnell wieder und widme dich lieber einer seriösen und anständigen Arbeit um Geld zu verdienen.

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Der kann dich nun nicht mehr leiden und will mit dir via Fb keinen Kontakt haben.

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Ja

Ja, denn sich täglich wiederholende Fragen ala "Schwanzvergleich", "ist meiner groß genug?", "wie oft masturbiert ihr?" oder "bin ich schwanger?" nerven total ab.

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"mögen" , kannst du so gut wie alles. Nur Öffentlich solltest du damit nicht hausieren gehen.

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Ein Pflichtverteidiger wird in folgenden Fällen beigeordnet:
  • Die Hauptverhandlung findet im ersten rechtlichen Zug vor dem Oberlandes- oder Landgericht statt.
  • Aufgrund der Schwere der beschuldigten Tat erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers entsprechend der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung als notwendig. In der Regel ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten, unabhängig davon, ob diese eventuell zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht.
  • Achtung: Eine Verurteilung zur Freiheitsstrafe ist, zumindest nach dem Strafrahmen, selbst bei einem Diebstahl bereits möglich, wenn besondere Umstände wie einschlägige Vorstrafen vorliegen.
  • Auch bei einer schwierigen Sach- und Rechtslage kann ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, beispielsweise wenn zur Überprüfung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine Vielzahl von Zeugen vernommen werden muss oder die Feststellung zur Schuld eine länger andauernde Beweisaufnahme erforderlich macht.
  • Dem Angeklagten wird ein Verbrechen zur Last gelegt, bei dem das Verfahren zum Verbot führen kann, den Beruf auszuüben (Berufsverbot).
  • Es wird eine Untersuchungshaft oder Unterbringung vollstreckt, beispielsweise in einer Psychiatrie oder Entzugsklinik. Ein Pflichtverteidiger wird beigeordnet, wenn ein Gutachtens bezüglich des psychischen Zustands des Angeklagten erstellt werden soll.
  • Auch die Unfähigkeit, sich selber verteidigen zu können und die eigenen Interessen zu wahren, ist ein Grund dafür, dass ein Pflichtverteidiger tätig wird. Sie hängt von den geistigen Fähigkeiten und dem gesundheitlichen Zustand des Angeklagten ab. Auch bei Analphabetismus kommt eine Beiordnung infrage.
  • Der Angeklagte war aufgrund einer Anordnung oder Genehmigung des Richters mindestens drei Monate lang in einer Anstalt und wird nicht mindestens 14 Tage vor der Hauptverhandlung entlassen.
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