Hallo,

also ob du zum Zeitpunkt bei einer BG versichert warst kann ich so schlecht beurteilen, da hier mehrere Aspekte eine Rolle spielen. Heißt bist du eher selbstständig tätig geworden oder ist die verrichtete Tätigkeit auf ein Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen. Das Problem kam mir auf als du geschrieben hast, dass du der Agentur eine Rechnung stellst. Aber das war ja nicht die Frage.

Der Gang zur Toilette ist eine versicherte Tätigkeit, welche noch dem Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen ist. Sobald du jedoch die Türe zur Toilette durchschreitest erlischt der Versicherungsschutz bis du diesen wieder aufnimmst indem du wieder aus der Toilette heraustrittst. Somit kannst du jetzt selber beurteilen, ob du zum Zeitpunkt versichert warst, da ich nicht genau weiß wo du gestürzt bist. Auch wenn Unfälle sich in deiner Pause ereignen heißt dies nicht, dass kein Versicherungsschutz besteht (Beispielsweise der Gang zum Essen). Was dir die Agentur gesagt hat ist somit schlichtweg falsch. Am besten ist wenn du bei deiner BG anrufst und die ganze Sache mal mit dem zuständigen Sachbearbeiter besprichst und wenn du noch Fragen haben soltlest kannst du dich auch gerne melden.

LG und viel Erfolg.

...zur Antwort

Die BG hat lediglich die Möglichkeit den Unfall abzulehnen, wenn es sich nicht um den direkten Weg gehandelt hat. Also der Weg den du in der Regel immer nimmst und wenn es sich bei der gewünschten Entschädigung um deine Diabeteserkrankung handelt.

Ansonsten weise die BG darauf hin, dass es sich hierbei nicht nur um einen Unfall handelte sondern 2 Unfälle im Sinne des §8Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Einmal die Diabeteserkranung welcher nicht als Arbeitsunfall gewertet werden kann und einmal deine erlittenen Verletzungen. Auch wenn jetzt die meisten davon ausgehen naja selber schuld wer damit fährt lag hier ein besonderes Unfallrisiko aufgrund der beruflichen Tätigkeit nämlich des Heimweges vor. Der Straßenverkehr bzw. das führen eines Fahrzeuges hat zur Folge, dass eine erhebliche Betriebsgefahr vorliegt und somit die Verletzungen entschädigt werden müssen.

Ich denke ein Anruf sollte erstmal genügen indem du deutlich machst, dass du Ahnung davon hast.

Gerne kannst du mich auf dem laufenden halten würde mich interessieren wie der Sachbearbeiter reagiert und was herauskommt.

Bei Fragen hilft hier auch eine persönliche Nachricht an mich.

LG

...zur Antwort

Ok also ich gehe davon aus, dass der Fall schon geklärt ist aber nur nochmal zum Ablauf.

Grundsätzlich sollte man sich bei einem Arbeitsunfall immer bei einem D-Arzt vorstellen. Eine Liste davon ist sicher im Internet zu finden. Ansonsten kann man auch jeden weiteren Arzt (auch Hausarzt) aufsuchen der einen dann aber überweisen muss sofern man länger als 1 Woche behandlsbedürftig ist oder über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig ist.

Wird der Unfall bei der BG gemeldet fängt diese an zu ermitteln und schreibt alle behandelnden Ärzte an um zu erfahren, was gemacht wurde und wann die Vorstellung war, welcher Befund erhoben wurde, etc. Der Arbeitgeber erhält ebenfalls Formulare die dieser ausfüllen muss und auch der Versicherte selber.

Da die BG die Aufgabe hat, das Heilverfahren zu überwachen ist es eben notwendig alle ärztlichen Befunde einzuholen.

Mögliche Forderungen dem Unfallgegner gegenüber kannst du unabhängig der Leistungen deiner BG direkt bei ihm geltend machen (schuldfrage beachten). Die BG hat mit versch. Versicherungen Teilungsabkommen und kann sich somit auch bei eigenen Verschulden des Versicherten teilweise die Kosten erstatten lassen.

Die Sache mit dem Pullover ist ebenfalls korrekt hier hat er jedoch lediglich jemanden aus erheblicher Gefahr für sein Leben gerettet. Daher besteht gemäß § 13 SGB VII ein Anspruch auf die entstandenen Kosten. Bitte beachtet, dass dies nicht bei jedem defekten Pullover geht sondern wichtige Merkmale erfüllt sein müssen vom Ablauf des zerstörens her.

...zur Antwort

Der Arbeitsvertrag liegt der zuständigen Berufsgenossenschaft nicht vor. Man wird lediglich stutzig wenn es vom allgemeinen Tätigkeitsprofil (welches durch den AG in der Unfallanzeige angegeben wird) extrem abweicht. Ansonsten ist diese Tätigkeit deinem Arbeitgeber dienlich und er gibt dir den Auftrag und das ist das was zählt. Gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von versicherten Personen (siehe §2,3 und 6 SGB VII) infolge einer versicherten Tätigkeit. Und aus der Rechtssprechung geht hervor, dass versicherte Tätigkeiten all die Tätigkeiten sind, welche dem betrieblichen Bereich zu dienen bestimmt sind.

Ich hoffe die Frage konnte ausreichend beantwortet werden.

...zur Antwort

Du kannst dies gerne versuchen unter dem Aspekt, dass du eine Umschulung sicherlich auch über die BG machst stehen die Chancen nicht schlecht einen Zuschuss zu bekommen. Das Argument mit zuhause lernen kannst du aber außen vor lassen. Das ist individuell und eher privatdienlich. Jeder andere muss dies auch zuhause lernen. Aber aufgrund der verbliebenen Schmerzen besteht die Möglichkeit. Gesetzliche Grundlage hierzu § 39 Abs.1 Nummer 2 SGB VII. Beachte aber, dass dies eine Ermessensleistung ist und keinen Anspruch darstellt.

...zur Antwort

Ok also alle die meinen es handelt sich hierbei um einen Arbeitsunfall sollten vllt. mal ganz genau überlegen, welchen Nutzen der Arbeitgeber aus dieser Tätigkeit hat. Ebenso sollte man einfach mal Kommentare lassen, wenn man vom erwähnten Sachverhalt keine Ahnung hat.

Wenn ein Mitarbeiter von seiner Firma einen Schreibtisch geschenkt bekommt oder günstig überlassen bekommt ist dies schon erst einmal positiv der Firma anzurechnen.

Das ungeschickte anstellen des Kollegen, kann ihm nicht nachgetragen werden um mögliche weitere Regressansprüche zu stellen. Hierbei muss eine vorsätzliche Handlung bestehen (beachte dazu § 105 SGB VII). Somit kann man den Mitarbeiter auch nicht zur Haftung ziehen, auch nicht als Arbeitgeber.

Es handelt sich nicht um einen Arbeitsunfall es sei denn ihr hattet den Auftrag den Schreibtisch woanders hinzutragen. Dabei ist auch nicht relevant, was eure generellen Arbeiten sind. Die Aussage des Chefs ist hier bindend. Da ich nicht davon ausgehe handelt es sich dabei auch nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des §8 Abs.1 Satz 1 SGB VII.

Grundsätzlich besteht keine Möglichkeit des Arbeitgebers den Mitarbeiter haftbar zu machen.

...zur Antwort

Gemäß §104 SGB VII ist die Haftung des Unternehmers beschränkt. Sie sind zum Ersatz des Personenschadens (Schmerzensgeld) nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich (was schwer zu beweisen ist und hier nicht der Fall ist) heribeigeführt haben. Die grobe Fahrlässigkeit allein reicht leider aus gesetzlicher Sicht nicht aus. Du kannst es gerne versuchen aber die Aussichten auf Erfolg sind leider nicht sehr vielversprechend.

...zur Antwort

Dies musst du selber tun. Mache dies einfach, indem du deine weiterhin bestehenden Leiden (Schmerzen usw.) aufschreibst und der BG mitteilst, dass diese größer geworden sind und du darum bittest zu kontroliieren, ob sich die Unfallfolgen verschlimmert haben. Die BG ist daran gebunden und muss diesem Wunsch nachkommen. Ggf. wird dazu ein Gutachten gefertigt durch einen entsprechenden Arzt. Daraufhin muss die BG dir wieder einen Bescheid erteilen.

Viel Erfolg und gute Besserung.

ps: ein künstliches Kniegelenk ist in dem Alter keine Seltenheit mehr, vorallem nach Arbeitsunfällen im Kniegelenksbereich kommt dies häufiger vor. Vielleicht solltest du dir doch überlegen diesen Eingriff stattfinden zu lassen. Wenn dir Ärzte so etwas raten wird dies wohl seinen Grund haben.

...zur Antwort

Dein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet bis zum auslaufen deines ARbeitsvertrages eine Lohnfortzahlung zu leisten. Da hier vor dem Unfall schon fest stand, dass der Vertrag zum 31.07.11 ausläuft muss er auch nur bis zu diesem Tag weiterzahlen. Danach tritt aber die BG ein und zahlt dir Brutto/ 30 und davon 80% oder Netto/30 (der niedrigere Betrag wird gewählt). Melde dich dennoch arbeitslos

...zur Antwort

Also ich versuche mir mal Mühe zu geben dir die Frage zu beantworten.

Du warst krank geschrieben und hast dennoch deinem Arbeitgeber was gutes tun wollen. So weit so gut. Die BG hat da nicht wirklich was dagegen. Natürlich fragt man sich schon, ob das ganze dann auch im Sinne deines Arbeitgebers war, wenn du krank bist dich einzusetzen aber sowas kommt hin und wieder mal vor. Also von daher dürfte das kein Problem sein was deinen Versicherungsschutz angeht.

Zu deiner zweiten Aussage mit den 7 Monaten. Fraglich ist, warum du nicht gleich gesagt hast wie es wirklich war. Denn hier zählt der Anscheinsbweis der ersten Aussage. Der Arzt wird der BG keinen Bericht erstattet haben, da er davon ausgehen musste, dass du den Unfall tatsächlich bei einer privaten Tätigkeit erlitten hast. Du hast den Unfall auch nicht als Arbeitsunfall gemeldet also liegt der BG keine Meldung vor. Wenn du jetzt nach 7 Monaten damit um die Ecke kommst wird jeder Sachbearbeiter der BG erstmal stutzig. Ohne eine wirklich gute trifftige Begründung hast du absolut keine Chance die Kosten für Heilbehandlung etc. getragen zu bekommen. Dafür gibt es leider viel zu viele die nach wirklichen privaten Unfällen hören was die BG leistet und versuchen dies dann als Arbeitsunfall laufen zu lassen.

Also leider sehe ich für dich da kaum eine Chance. Eine gute Möglichkeit wäre bei deiner BG anzurufen welche auch den ersten Arbeitsunfall führt und deinem Sachbearbeiter den Sachverhalt zu erklären und mit ihm weiteres Vorgehen abzuklären.

Ich hoffe ich konnte wenigstens etwas helfen.

...zur Antwort

Den Zahn kann ich euch ziehen. Jeder ist für die Wahl des Transportmittels selber verantwortlichen. Schäden an dieses werden von der BG nicht getragen. Einzig und allein werden die Kosten bei Sachschäden übernommen wenn eine ordnungsgemäß getragene Brille kaputt geht aufgrund eines Arbeitsunfalls.

Die Kosten für die Autoreparatur werden allerdings weder von der BG noch vom Arbeitgeber erstattet. Hinweis hier wie bereits erwähnt als Werbungskosten bei der Steuer absetzen

...zur Antwort

Also Ischiasnerv einklemmen ist mit hoher angrenzender Wahrscheinlichkeit kein Arbeitsunfall. Das Gesetz besagt, dass hier ein äußeres Ereignis vorliegen muss. Dies tut es bei deinem Beruf in der Regel nur wenn ein Patient abrutscht und du plötzlich nachfassen musst.

...zur Antwort

Wenn es sich einzig und allein auf gesundheitliche Gründe bezieht, dass du deinen Job nicht mehr nachgehen kannst wende dich an deine zuständige Berufsgenossenschaft. Allerdings stempeln die auf die zuletzt ausgeführte Tätigkeit ab und da du ja nun schon 7 Jahre was anderes gemacht hast und jetzt nur was anderes machen willst weil es finanziell nicht mehr hinhaut sage ich dir so wie es ist, dass die Chancen ganz schlecht stehen die Umschulung bezahlt zu bekommen.

Also wende dich an das Arbeitsamt. So könnte ja jeder sagen, ich habe jetzt 6 Jahre gearbeitet aber verdiene jetzt zu wenig und jetzt muss jemand der damals mal Leistungspflichtig war eintreten und mir das bezahlen.

...zur Antwort

Hey die Rente bezieht sich auf deine Minderung der Erwerbsfähigkeit, welche bei dir 70 von Hundert beträgt. Dabei wird auf deinen Verdienst vor dem Versicherungsfall eingegangen also danach bemisst sich das. Nur weil du jetzt 2 Stunden weniger arbeiten gehst hat das keine Auswirkung auf deine Rentenzahlung. Es sei denn es handelt sich um eine Hinterbliebenenrente denn da wird dein erzieltes Einkommen angerechnet was zur Folge hätte, weniger arbeiten weniger Verdienst.

Wer hat dir gesagt, dass die Rente neu berechnet werden soll? Was ich mir vorstellen kann ist, dass du einen Verschlimmerungsantrag stellst und somit eine neue Begutachtung durchgeführt wird wo deine Minderung der Erwerbsfähigkeit neu festgestellt wird. Die Renten werden fast jährlich zum 01.07 eines jeden Jahres angepasst. In diesem Jahr mit dem Anpassungsfaktor 1,0099.

...zur Antwort

Bei dem angegeben Auszug handelt es sich aber um das Elternteil und nicht direkt um die Tochter.

Bei Kindern ist der Sachverhalt in der Regel etwas lockerer zu sehen. Dennoch steht Ihre Tochter unter Versicherungsschutz da nicht das gewohnte Zuhause immer das Ziel sein muss (sog. Dritter Ort). Dies ist dann der Fall wenn ein Aufenthalt von mindestens 2 Stunden angedacht ist und trifftige Gründe für die Unterkunft an dieser Stelle vorliegen was ja bei einer Tagesmutter bzw einem Babysitter gegeben ist.

...zur Antwort

Wichtig ist hier die Frage warum du gestürzt bist. Hattest du aufgrund des damaligen Arbeitsunfalls eine Gangunsicherheit und bist aufgrund dessen gestürzt ist hier auch wieder die BG in der Leistungspfllicht. Bist du allerdings ganz normal gestürzt ist dies dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht mehr von der BG zu entschädigen. Hier tritt jedoch die Krankenkasse ein. Deine BG kann ja nichts dafür, dass du erneut gestürzt bist und dadurch Schmerzen hast auch wenn der Vorschaden womöglich eine kleine Rolle spielt.

...zur Antwort

Den Betrieb kannst ud nicht verklagen. Denn genau aus diesem Grund gibt es die Berufsgenossenschaften. Sie sind die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers sozusagen.

Du erhälst grundsätzlich Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sobald dein Antrag bei der BG eingegangen ist, Den Antrag kannst du stellen, dein Arzt (in Form einer BK-Anzeige) oder sogar dein Arbeitgeber.

Die Leistungen während des Ermittlungsverfahren sind auch nicht ohne. Keine Zuzahlungen, Keine Praxisgebühr, Fahrtkosten zum Arzt u.ä.

...zur Antwort

Hier ist die Frage welche Latenzzeit du hast. Dies bedeutet, dass es einen längeren Einwirkungszeitraum geben muss und das ganze auch bei entsprechenden DB.

Frag einfach mal bei deiner Berufsgenossenschaft nach den Voraussetzungen an und schon kannst du entscheiden, ob ein Antrag sich lohnt oder eher zwecklos ist.

...zur Antwort

Anspruch auf Kindesunterhalt hat immer der Elternteil, welcher das Kind bei sich wohnen hat und auch sorgeberechtigt ist. Aus dem Sachverhalt geht für mich hervor, dass euer Kind beim Vater wohnt also hat dieser auch Anspruch auf den Unterhalt, da er ja auch die Kosten zu tragen hat.

Warum gibt er seine Bankverbindung nicht an? Er will Geld und teilt dir seine Bankverbindung nicht mit? Also das ist ja sehr komisch.

Du musst nicht unbedingt die Kosten, welche du bisher nicht zahlen kannst aufgrund der fehlenden BV auf ein extra Konto wegsparen aber solltest es aufjeden Fall zurücklegen. Das kannst du aber genauso gut auch auf dein eigenes Konto machen und sobald ihr euch auf einen Betrag geeinigt habt und dir die Bankverbindung vorliegt kannst du auf deinen Spartopf zurückgreifen und die Kosten rückwirkend überweisen.

Dies kommt ja auch nur deinem Kind zu Gute.

Oder wie von jockl gesagt ein eigenes Konto auch auf deinen Namen eröffnen und dann ggf. umschreiben lassen.

...zur Antwort