"Krankengeld ist in Deutschland eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Es wird insbesondere dann gezahlt, wenn ein Versicherter infolge einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit (→ Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird."
"Voraussetzungen für den Anspruch
Arbeitsunfähigkeit oder stationäre Behandlung
Um Krankengeld zu bekommen, muss ein Krankenversicherter infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sein (§ 44 Abs. 1 SGB V). Die Arbeitsunfähigkeit ist der Versicherungsfall. Sie liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.[1]Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.[2]
Anspruch auf Krankengeld besteht auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ist (§ 24b Abs. 2 Satz 2 SGB V).
Wer auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird, hat, auch wenn er nicht arbeitsunfähig ist, ebenfalls Anspruch auf Krankengeld.
Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld darf nicht nach § 44 Abs. 2 SGB V ausgeschlossen sein. Mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitslose, die Arbeitslosengeldbeziehen. Arbeitnehmer ohne einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber und Selbstständige haben nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie erklärt haben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung).
Keinen Krankengeldanspruch haben Bezieher von Arbeitslosengeld II, soweit sie nicht aufgrund eines anderen Tatbestandes mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, z. B. weil sie vor der Arbeitsunfähigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder neben dem ALG II sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Während der Arbeitsunfähigkeit wird weiterhin das Arbeitslosengeld II gezahlt. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben auch Studenten, Rentner, Familienversicherte und andere Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit typischerweise keinen Verdienstausfall erleiden."
Nachzulesen bei Wikipedia - Krankengeld (Deutschland)