Das ist von vielen Faktoren abhängig.
- Dauer der Fahrt
- Auto, Zug o.a.
- Entlohnung
- Tägl. Arbeitszeit
Persönlich sehe ich mein Maximum für einen Vollzeit-Job bei 1 Std., was bei schlechter Verkehrsanbindung auch nur etwa 25 km oder weniger sein können.
Das ist von vielen Faktoren abhängig.
Persönlich sehe ich mein Maximum für einen Vollzeit-Job bei 1 Std., was bei schlechter Verkehrsanbindung auch nur etwa 25 km oder weniger sein können.
Hallo.
In deinem DHL-Account (falls du einen angelegt hast) kannst du einsehen, welchen Ablageort du für deine Abwesenheit angegeben hast. Dort würde ich als erstes nachsehen.
Hallo!
Sie sollten Ihren Anwalt beauftragen, den getrennt lebenden Ehemann
1. aufzufordern seine Einnahmen zu belegen und
2. sein Anfangs- und Trennungsvermögen darzulegen.
1. Damit er errechnen kann, ob/wie viel Unterhalt Ihnen zusteht. Wie bei der ersten Antwort bereits erklärt, werden u.a. Ihr Verdienst, sein Selbstbehalt,... angerechnet. Sollte er dem nicht nachkommen, muss der Anspruch tituliert werden.
2. Die Auskünfte können bereits direkt nach der Trennung gegenseitig vom Ehepartner verlangt werden. Anhand dessen kann auch relativ einfach ermittelt werden, ob Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht. Es wurde erklärt, das Haus wurde während der Ehe erworben, somit würde es theoretisch in den Zugewinn fallen (sofern Verkehrwert minus Darlehen Plus ergibt).Hatte der Ehemann allerdings den Gegenwert z.B. auf dem Konto oder in anderer Form bereits bei Eheschließung, fällt es unter das Anfangsvermögen (keine Indexierung berücksichtigt). Zugewinn ist das, was während der Ehe hinzugewonnen wurde, also Endvermögen minus (indexiertes) Anfangsvermögen. Ein Antrag auf Zugewinnausgleich (wenn ein Ehepartner tatsächlich mehr Zugewinn erzielt hat) kann bei der Scheidung anhängig gemacht werden oder in einem separaten Verfahren bei Gericht.
Bezüglich der aktuellen Finanzlage: Erhalten Sie PKH oder haben Sie sie beantragt?
Taschentücher, Kaugummi
Meine Hündin konnte tatsächlich grinsen, das resultiert jedoch eher aus der Anpassung an den Menschen. Sie machte es nämlich als Reaktion auf z.B. mein Lachen und nicht als bewusste Aktion.
Die Abzahlung des Kredites und die Wertsteigerung, die die Wohnung höchstwahrscheinlich erfahren wird, sind im Falle einer Scheidung Zugewinn.
Da es 'nur' die Hälfte wäre, wenn sie und Ihr Vater zu gleichen Teilen im Grundbuch stehen, müssten Sie Ihrer (Ex-) Frau im Falle einer Scheidung die Hälfte ihres Zugewinns, also ein Viertel des gestiegenen Wertes vom Haus auszahlen.
Die Risiko-LV stellt keinen Zugewinn dar, da bei einer solchen LV normalerweise nichts ausgezahlt wird am Ende der Laufzeit, demnach wurde auch nicht hinzugewonnnen. Sie dient der Sicherung des Kredites. Anders als bei einer Kapital-LV, dort wird am Ende eine Summe ausgezahlt.
Grundsätzlich würde ich immer zu einem fairen Ehevertrag raten. Das mag zwar unromantisch sein, kann jedoch vor einer Menge Ärger bewahren. Auch einzelne Gegenstände, wie eben dieses Haus, können so aus dem Zugewinn ausgeschlossen werden. Und, sollte es tatsächlich zu einer Scheidung kommen, wäre es sehr ärgerlich unter Wert verkaufen zu müssen, sodass z.B. Ihr Vater zusätzlich, als Unbeteiligter, einen Wertverlust erleidet.
Wenn es von einem Ehegatten verlangt wird, wird der gemeinsame Hausstand der Eheleute vom Gericht zwischen beiden aufgeteilt, wobei auch das nicht immer wertmäßig zu gleichen Teilen, sondern nach Bedarf vom Gericht entschieden werden kann.
Die 43.000 € werden nicht berücksichtigt, wenn sie nicht als Anfangsvermögen bei Beginn der Ehe (z.B. Kontoauszug oder Zeugen) belegt werden. Sie sind aber u.U. im Endvermögen vorhanden.
Wer, was bezahlt hat, spielt keine Rolle. Lediglich der Wertzuwachs der Immobilie könnte Einfluss haben. Denn es zählt eben das Endvermögen beider Eheleute abzüglich des Anfangsvermögens, welches 50/50 aufgeteilt wird.
Hat die Immobilie einen erheblichen Wertzuwachs?
Gibt es weitere Vermögenswerte?
Beim Scheidungstermin werdet ihr lediglich gefragt, ob ihr wirklich geschieden werden möchtet, wenn beide dies bejahen, ist die Scheidung nach einer Frist rechtsgültig. Diese Frist gibt es weil kein Anwaltszwang besteht und dein Mann keinen Anwalt dabei hat.
Den Antrag auf Zugewinnausgleich kann er maximal drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung stellen. Da besteht jedoch Anwaltszwang bei Gericht. Wenn ihr euch außergerichtlich einigen könnt, könnte es natürlich günstiger werden.
Da scheinbar nur du Zugewinn erzielt hast (Eigentumswohnung, abzüglich Restschulden), wirst du ihm vermutlich einen Ausgleich zahlen müssen. Es sei denn, die Whg. befand sich schon vor der Ehe in deinem Besitz oder er hat Vermögenswerte im etwa selben Wert.
Sobald deine VKH gewährt wird (keine Erfahrungswerte) kommt es ganz auf das Gericht an.
Vermutlich wurde sie schon gewährt, da Gerichte vor Bezahlung meist gar nicht tätig werden.
In dem mir bekannten Fall hat es circa 5 Monate nach Bezahlung der Gerichtskosten gedauert, bis der Scheidungstermin angesetzt wurde.
Sollte es Lücken geben bei den Angaben, die zur Berechnung der zu übertragenen Rentenpunkte angefordert werden, dauert es länger.
Deshalb am besten vorher bei der Rentenversicherung anfragen, ob es Zeiträume gibt, die nicht geklärt sind.