Da gibt es keine Richtwerte das kommt auf den Amtsarzt beim Gesundheitsamt an und wie der das sieht . Mir wurde damals gesagt (1,88cm und 120 kg) "Warum soll ich Ihnen da Schwierigkeiten machen wegen dem Gewicht, den Raucher der am Tag 2-3 Schachteln wegzieht lebt ungesünder als Sie und der wird beim Idealgewicht verbeamtet von daher ist das alles für den ...."

Also musst im Endeffek nur Glück haben bei der Untersuchung !

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Das Kurzarbeiter und Schlechtwettergeld ist grds. steuerfrei wirkt sich aber auf deinen Steuersatz aus es unterliegt dem Progessionsvorbehalt.

D.h. dein normales Gehalt wird grds mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert so das es in der Regel am Jahresende stimmt (lässt man erhöhte Werbungskoten etc ausser acht). Mit Kurzarbeitsgeld sieht es wie folgt aus

Beispiel

Gehalt 50.000 € normaler Steuersatz 20 %

10.000 € Kurzarbeitergeld

dann wird der Steuersatz für 60.000 € genommen z.b. 30 % und auf dein normales Gehalt angewendet.

Aussetzen kannst du nicht mit der Steuererklärung , sobald du im Kalenderjahr mehr als 600,-€ Kurzarbeitergeld erhälst bist du verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.

Hier 50.000 * 30 % 15.000€ Steuer dein Arbeitgeber hat allerdings nur mit 20% einbehalten sprich 10.000,-€ daher ergibt sich hier oft eine Differenz die am Jahresende eine Abschlusszahlung ergibt.

Ich hoffe mit dem Beispiel ist es verständlich.

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Hmm, klingt interessant. grds. beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre bei Einkommen- und Umsatzsteuer. Da diese Geschichte mit dem Verkauf über dein Konto allerdings etwas komisch klingt wird dir das Finanzamt hier Steuerhinterziehung unterstellen. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Fessetzungsfrist 10 Jahre, daher kann das Finanzamt auch in deinem Fall bis 2001 korrigieren. Allerdings müsste man da mehr zu diesen Sachverhalt wissen wie das mit den verkäufen gelaufen ist. Hast du die Beträge / provisionen die due damals bekommen hast versteuert ? Wieso verkauft der Gewerbetreibende nicht über sein eigenes Konto ? Dich trifft also die NAchweispflicht, kannst du keine NAchweise erbringen kann der Prüfer auch schätzen was für in sicherlich der einfache Weg ist.

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Die beste Varriante in deinem Fall wre wenn du ein Gewerbe hast (was auch immer). Zur Umsatzsteuerpflicht optierst und dir ein Arbeitszimmmer einrichtest. Wichtig ist das das Arbeitsszimmer mind. 10% der Wohnfläche groß ist. Dann ordnest du dein Haus zum Unternehmesvermögen zu und kannst beim Bau alle Vorsteuer vom Finanzamt holen .d.h. ein 19% Zinsfreies Darlehen !! Dein Privatgenutzen Anteil musst du dann monatlich über ein Nutzungswert korrigieren und dafür Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen. Allerdings solltest du dann auch wirklich ein bisschen Gewerbe ausführen damit das Hand & Fuss hat. NAch 10 Jahren kannst du das Haus dann aus deinem "unternehmesvermögen" entnehmen ohne das dein Vorsteuerabzug korrigiert wird. Das ganze nennt sich Seeling Modell und ist rechtlich nicht zu bestanden soweit du ein Gewerbe betreibst. Nachteil ist du must halt die 10 Jahre durchhalten und monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und natürlich ein Gewerbebetreiben. Du hast so gesehen ein "Zinsfreies Darlehen" wo du monatlich was ans Finanzamt zurückzahlst.

Gruß

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Grds. ist es so für innergemeinschaftliche Erwerbe brauchst du eine Umsatzsteuer ID Nummer die bekommst du bei deinem Finanzamt wenn du diese dem deutschen Händler mitteilst muss er normal keine Umsatzsteuer in seiner Rchnung ausweisen.

Soltle dies doch passiert sein und du hast Umsatzsteuer gezahlt . Kannst du über deine Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung Innergemschaftliche Erwerbe mit Steuerauswes erklären. Dies hat zur Folge das du entsprechend höhere Vorsteuern hast und diese werden von deinem Finanzamt erstattet.

Solltest du beim selben Händler immer einkaufen würde ich eine UST ID Nummer beantragen und deinem Lieferanten mitteilen. Das oben beschriebene Verfahren trifft aufs deutsche Steuerrecht zu. Ich gehe allerdings davon aus, dass es in Österreich zu 99% ebenfalls so läuft.

Gruß

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Hallo,

strafbar ist das nicht , du kannst deine Veranlagungsart jedes Jahr frei wählen. Das kann dir niemand vorschreiben, in wie weit ihr euch Zivilrechtlich einigt ist eine andere Sache. Allerdings ist die Zusammenveranlagung auch noch möglich. Dein Ex-mann kann beim Finanzamt eine Zusammenveranlagung beantragen wo du zustimmen musst. Dies ist auch möglich wenn dein Bescheid schon rechtskräftig ist. Ich würde dann aber an deiner Stelle noch gleichzeitig ein Antrag auf Aufteilung der Steuerstattung einreichen, dort bekommt jeder den Erstattungsbetrag im Verhältnis der gezahlten Lohnsteuer erstattet. Allerdings werden die Beträge die du bereits erhalten hast auf das "Konto der Ehegatten" als bereits erstattet umgebucht.

Falls du genauere Fragen hast kannst du gern eine PM schreiben. Allderings lässt sich ein geneuer Betrag nicht ohne die Daten deines Ehemannes ermitteln. Gruß

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Aus der Gewinnermittlung kannst du das nicht ersehen. Da diese ja nur ein Teil deiner Steuererklärung darstellt. In der Regel fügt der Steuerberater allerdings eine seperate Berechnung deiner "Steuer" bei. dort soltle am Ende dann stehen

"festgesetzte Einkommensteuer = X" "abzügl. gezahlter Steuer = X"

Verbl. eine Nachzahlung oder Erstattung i.H.v.

Wenn keien Berechnung vom Steuerberater beiliegt dann auf ihn oder den STeuerbescheid warten ;)

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Ein Verstoß liegt hier nicht vor. Allerdings wird das Gericht oder wer den Unterhalt dann festlegt den Steuerbescheid zukünftig nicht mehr als Grundlage nehmen können. Ich denke mal das man neben den Steuerbescheid dann noch eine Angabe über seine Kapitaleinkünfte machen muss.

Ein Verstoß liegt hier aber nicht vor. Viel mehr kommt es auf die Ehrlichkeit des jenigen an der die Angaben machen muss. Vor der Abgeltungssteuer hättte er ja genausogut seine Kapitaleinkünfte dem Finanzamt nicht erklären müssen , dann wären sie auch in keinem Steuerbescheid aufgetaucht !

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Nicht jede Stadt erhebt eine 2. Wohnungssteuer, von daher sind die Verordnungen auch von STadt zu Stadt versch. da wird dir nur die Stadt selbst weiterhelfen können.

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Hallo sehr verwirrend die obigen Antworten. Du kannst die Krankheitskosten die du selbst getragen hast geltend machen. Der % Satz richtet sich nach deinem Einkommen,Familienstand und Anzahl der Kinder. Von daher kann er bei versch. Leuten unterschiedlich hoch sein.

Du kannst neben deinen KRankheitskosten die du getragen hast auch die Fahrten zu den einzelen Ärzten geltend machen, dafür solltest du aber eine seperate Aufstellung machen mit Ort, Kilometer * 0,30 € ( Hin und Rückfahrt).

Die Auswirkung ist "ähnlich" wie bei WErbungskosten. Hier ein Beispiel.

Einkommen 50.000,-

zumutbare Eigenbelastung 5 % ( = 2.500)

Krankheitskosten 3000,- abzgl. Eigenbelastung 2500,- Steuerliche Auswirkung 500,-

Im Endeffekt bekommst du dann dein individuellen Steuersatz von diesen 500 €wieder.

Hast du z.b. ein Steuersatz von 30 %, hätest du von deinen 3.000,-€ KRankheitsksoten ca. 150,-€ in Form einer Einkommensteuererstattung wiederbekommen.

Ich hoffe es ist einigermaßen verständlich rübergekommen, falls du noch Fragen hast meld dich einfach.

Gruß

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Hallo Ani,

ich gehe bei der Frage mal davon aus, dass die Steuerbescheide der letzten 2 Jahre schon rechtskräftig sind (also du hast sie schon länger). Von daher ist ein nachträgliches geltend machen nicht mehr möglich. Die Ausnahme wäre , wenn du durch einen negativen Kindergeldbescheid das Kindergeld zurückzahlen müsstest und dieser Kindergeldbescheid innerhalb des letzten Jahres ergangen wäre. Dann wäre dies eine neue Tatsachen. Aber ansosnten sind die Bescheide schon bestandskräftig und können nicht mehr geändert werden.

Gruß

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Hallo,

Grds. kannst du beim Finanzamt die Aufteilung der Steuerschuld schriftlich beantragen, dies hat auch keine Auswirkung auf die Zusammenveranlagung. Allerdings wenn du "Alleinverdiener" warst entfällt der festgesetzte Steuerbetrag zu 100% auf dich, von daher wirst du da nicht viel machen können. Wie Ihr euch untereinander einigt ist wieder eine andere Sache !

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Hallo, du bekomsmt dein monatliches Gehalt weiter ,sowie ein "Trennungsgeld" für die Zeit an der Schule. Das Trennungsgeld ist ein Anteil an den Mietkosten die du dort hast, und des weiteren gibt es pro Monat noch eine Familienheimfahrt die gezahlt wird (wenn du verheiratet bist 2 Heimfahrten. Bei mir waren es damals so im Schnitt 200 € im Monat.

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Das Finanzamt erhält neben der Sterbeurkunde auch die Meldungen von Banken ,Versicherungen , Bausparkassen worauf Guthaben und Vermögen des Verstorben ausgewisen sind. Ob Grundstücke vorhanden sind prüft das Finanzamt selbst. Eine Abschrift vom Testament oder Erbschein erhält es ebenfalls, woraus das Verwanschaftverhältnis der Erben ersichtlich ist . Das Finanzamt prüft dann wieviel Vermögen vorhandne ist und wer erbt. Kommt man bei der Prüfung zu dem Entschluss das der "Fall" steuerfrei wird, wirst man erst garnicht angeschrieben und muss keine Steuerklärung abgeben. Die Aufforderung zur ERklärung erflogt nur wenn evtl eine STeuer festgesetzt wird. Dann erhälst du aber auch ein BEscheid wo Höhe und Zahlungsfrist ausgewisen sind. Wenn man also nach 6-9 Monaten nichts gehört hat wird er Fall steuerfrei sein. Willst du auf Numemr sicher gehen, ruft man kurz beim Finanzamt an und fragt nach.

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Grundsätzlich muss der Umzug beruflich veranlasst sein oder du musst eine erhebliche Verkürzung des Weges (Zeit) durch den Umzug erreichen. Die feste Kilometergrenze gibt es nicht mehr. Die erhebliche Verkürzung des Fahrzeit ist mit Hin-und Rückweg mind eine Stunde. (falls es kein neueres Urteil gibt) Abzugfsähig sind i.d.R.

  • Die Kosten nach dem Bundesumzugskostengesetz. (das googlet man am besten)
  • Maklergebühren für die Vermittlung der Wohnung
  • Verpflegunsmehraufwand

  • Steuerfreie Erstattungen vom Arbeitgeber sind gegenzurechnen.

Grober Überblick einfach mal nach Lohnsteuerrichtlinie 41 googlen ;)

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Hallo, also deine Aktiengeschäfte und die Verluste daraus sind eine eigene Einkunftsart nach §23 Einkommenstuergesetz, den Verlust kannst du richtigerweise vortragen, allerdings kanst du diesen nur mit Gewinnen aus der selben Einkunftsart verechnen, d.h. erst wenn du mal Gewinn mit Aktienverkäufen erzielst ist eine Verrechnung möglich. Mit Zinseinnahme kann keine Verrechnugn erfolgen.

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Das Finanzamt erkennt ohne Probleme eine Aufteilung von 50 : 50 an. Entweder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

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Sagen wir mal so das ist in der Praxis meist so üblich und es geht oft vom Arbeitgeber aus , dieser sucht sich 4-5 Namen aus dem Telefonbuch und meldet diese als 400 € Jobber, Kontrollmöglichkeiten sind da äussert gering.

Dein Ansprechpartner fürs "verpfeiffen" wäre das örtliche Finanzamt wo die Person wohnt. Allerdings ermittelt das Finanzamt nur auf eine SCHRIFTLICHE Anzeige. Diese kann auch anonym erfolgen. Hierbei solltest du Name der Person angeben und am besten sein Arbeitgeber wenn du den weisst und den Sachverhalt erläutern. Allerdings darf dir das Finanzamt anschliesend nicht den Stand oder Ausgang der Ermittlungen mitteilen.

Wie gesagt das Finanzamt ermittelt auf jedenfall , aber nur bei einer schriftlichen Anzeige, da telefonische Aneigen für Sie keine Bindungswirkungen haben.

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Das kommt drauf an wie man sich noch "versteht". und ob man für das Jahr der Trennung noch eine gemeinsame Steuererklärung abgeben will.

ISt eine gemeinsame Steuererklärung nicht mehr möglich, dann würde ich die Steuerklassen schnellstens auf IV / IV ändern lassen. Falls ihr noch eine gemeinsame Steuererklärugn abgebt dann der mit den höheren Verdienst Steuerklasse 3 und der andere Steuerlasse 5 , falss der andere PArtner das mitmacht , weil er hohe Abzüge hat durch Steuerklasse 5. Da sollte man evtl dem Ex-Partner ein finanzellen Ausgleich anibeiten , weil man ja auch mehr Geld rausbekommt. Ist halt eine Einigungssache 4 und 4 geht halt Problemlos , bei 3 und 5 wirst du mit deinem Ex-Partner reden müssen.

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