Ja, angeben musst du das natürlich gleich. (Aber nachweislich ! machen). Und angerechnet wird es auch. WIE es angerechent wird, hängt aber von den genaueren Umständen ab. Habt Ihr zu dem Zeitpunkt, als dein Exmann zu wenig Unterhalt gezahlt hat, (schon) ALG II bezogen (evtl. auch Unterhaltsvorschuss)... und wenn ja, war Euer ALG2-Leistungsbescheid für die Zeit, für die er jetzt Unterhalt nachzahlt, als "vorläufiger" Bescheid formuliert ?
Falls Ihr zu der Zeit (schon) im ALG2-Bezug gewesen seid, dann wäre der Anspruch auf den Unterhalt nach § 33 SGB II normalerweise auf das Jobcenter übergegangen, und Vaters Nachzahlung für die Vergangenheit (nicht der laufende Unterhalt !!) müsste dann jetzt eigentlich auch direkt an das Jobcenter gehen und nicht an die Kinder (bzw. nicht an dein Konto, für die Kinder). Könnte aber auch sein, dass der Anspruch vom Jobcenter formell an Euch rückübertragen wurde, damit Ihr ihn selber gegen den Vater geltend machen konntet. Wegen des Anspruchsübergangs bzw. der Rückübertragung müsstest du dann aber eigentlich etwas Schriftliches (unterschrieben) haben, von wegen § 33 SGB II und so. Wie gesagt: FALLS Ihr zu dem Zeitpunkt (schon) im Leistungsbezug standet.