Ja, angeben musst du das natürlich gleich. (Aber nachweislich ! machen). Und angerechnet wird es auch. WIE es angerechent wird, hängt aber von den genaueren Umständen ab. Habt Ihr zu dem Zeitpunkt, als dein Exmann zu wenig Unterhalt gezahlt hat, (schon) ALG II bezogen (evtl. auch Unterhaltsvorschuss)... und wenn ja, war Euer ALG2-Leistungsbescheid für die Zeit, für die er jetzt Unterhalt nachzahlt, als "vorläufiger" Bescheid formuliert ?

Falls Ihr zu der Zeit (schon) im ALG2-Bezug gewesen seid, dann wäre der Anspruch auf den Unterhalt nach § 33 SGB II normalerweise auf das Jobcenter übergegangen, und Vaters Nachzahlung für die Vergangenheit (nicht der laufende Unterhalt !!) müsste dann jetzt eigentlich auch direkt an das Jobcenter gehen und nicht an die Kinder (bzw. nicht an dein Konto, für die Kinder). Könnte aber auch sein, dass der Anspruch vom Jobcenter formell an Euch rückübertragen wurde, damit Ihr ihn selber gegen den Vater geltend machen konntet. Wegen des Anspruchsübergangs bzw. der Rückübertragung müsstest du dann aber eigentlich etwas Schriftliches (unterschrieben) haben, von wegen § 33 SGB II und so. Wie gesagt: FALLS Ihr zu dem Zeitpunkt (schon) im Leistungsbezug standet.

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Schau mal hier rein (vor allem auch der Abschnitt mit dem Antrag auf Bewilligung auf vorläufiger Basis): http://hartz.info/index.php?topic=10.0

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ALG2 für den Bedarfsmonat Juni wurde dir Ende Mai im Voraus ausgezahlt. Wenn dein Lohn für den Arbeitsmonat Juni dir erst im Juli zufließt, dann hast du für den Bedarfsmonat Juni noch denselben Leistungsanspruch vom Jobcenter wie bisher auch (vorausgesetzt natürlich, es liegen für Juni nicht noch andere Einkommensänderungen vor, die noch nicht berücksichtigt wurden.)  Bei deinem Hilfebedarf für Juli wird dann dein Lohn, der dir im Juli zufließt, unter Berücksichtigung der Freibeträge angerechnet auf die Leistung. 

(Zur "Überbrückung" bis zur ersten Lohnzahlung kann man ansonsten ggf. auch ein Darlehn beim Jobcenter beantragen.)

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Nur noch ergänzend zum Beitrag von Isomatte: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

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Ob überhaupt und wieviel "Hartz IV"-Leistungen man vom Jobcenter ausgezahlt bekommt, ist völlig abhängig von der individuellen Einkommens-, Wohn- und Lebenssituation des/ der Person(en). Die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe der Regelsätze und die festgelegte Höhe der örtlich "angemessenen" Wohnkosten sagt nichts darüber aus, ob und wieviel Geld jemand tatsächlich vom Jobcenter ausgezahlt bekommt. Schau' mal hier rein, da hab' ich's etwas ausführlicher erläutert: https://www.gutefrage.net/frage/harzt-iv-fuer-kinder-oo

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Solange du deinen eigenen Bedarf (=deine anteiligen Wohnkosten + deinen Regelsatz) noch nicht aus eigenem Einkommen bestreiten kannst, solange bist auch du "Hartz IV-Empfänger" ... nicht nur deine Mutter. Die Leistung für dich wird lediglich über ihr Konto mit ausgezahlt ;)

Die reine Tatsache, dass du am Datum X ein Konto bei der Bank Y eröffnest, muss dem Jobcenter nicht separat mitgeteilt werden. Ihr seid aber verpflichtet, Veränderungen in deiner Vermögens-/ Einkommenssituation umgehend zu melden (auch Jobeinkommen, das unter der Anrechnungsgrenze liegt) und im Rahmen des regelmäßigen Weiterbewilligungsantrags sind dann ggf. auch alle Sparbücher und die Auszüge aller (!) Bankkonten von Eurer Bedarfsgemeinschaft vorzulegen.

Und da wird dann geschaut, ob dein Angespartes noch im Rahmen deines Vermögensfreibetrags liegt http://hartz.info/index.php?topic=25.0 Solange du unter der Grenze liegst, ist es also "sicher" ...wobei aber auch nix gegen Sparschwein und Sparstrumpf unter der Matratze spricht :)

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Ein Mitbewohner in einer echten WG sorgt für seinen eigenen Lebensunterhalt, trägt seine anteiligen Wohnkosten und hat mit dir ansonsten wirtschaftlich/ finanziell nichts zu tun. Er ist kein Mitglied deiner Bedarfsgemeinschaft und somit auch bei deinen ALG2-Angelegenheiten völlig außen vor. Er/sie hat keine Auskunftspflichten dir oder dem Jobcenter gegenüber, sein "persönliches" Zimmer in der WG ist ohne sein Einverständnis für dich (und auch ggf. für den Jobcenter-Außendienst bei einem evtl. Hausbesuch) Zutritts-tabu. In deiner ALG2-Meldung ist er/sie kein weiteres Mitglied deiner BG, sondern wird lediglich erwähnt als "eine weitere in der Wohnung wohnhafte Person, keine Verwandtschaft, keine Haushalts-/Wirtschafts-/ Einstehensgemeinschaft ". Es ist für ihn/sie auch keine Anlage VE auszufüllen.

"Da es aber mit dem Jobcenter so ist,dass die das gern als Bedarfsgemeinschaft einstufen,wenn ein Kind im Haushalt lebt"

Durch ein GEMEINSAMES Kind würden du und dein Mitbewohner automatisch als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden. Aber es handelt sich ja hier nach deinen Angaben nicht um ein gemeinsames. Und sofern der Mitbewohner dein Kind auch nicht wirtschaftlich versorgt, es nicht mit-erzieht etc., greift hier auch § 7 Abs. 3a SGB II nicht.

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Bedürftigkeit vorausgesetzt, käme ALG2 in Frage. Ob dabei dein Partner zu deiner Bedarfsgemeinschaft gezählt werden würde, wäre (sofern Ihr kein gemeinsames Kind habt) allein davon abhängig, wie Ihr Euer wirtschaftliches (!) Zusammenleben gestaltet... und das ist allein EURE Entscheidung als Unverheiratete/nicht eingetragene Lebenspartner. - Schau' mal hier rein, etwas ausführlicher: https://www.gutefrage.net/frage/wohngeld-beste-konstellation-wohngemeinschaft-oder-lebensgemeinschaft#answer58095198

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Schau' mal hier rein, vor allem auch Punkt "Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten"/ Maklergebühr : http://hartz.info/index.php?topic=24.0 Wenn nachweislich keine Wohnung zu den Angemessenheitskriterien gefunden werden kann, dann kann man auch die Übernahme der notwendigen Maklergebühren beantragen. Anträge aber immer im Voraus (!) und nachweislich (!) schriftlich stellen.

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Aus deinen anderen Fragen leite ich mal ab, dass du vermutlich Teenager bist ;) Die monatlichen 10 Euro für die "Teilhabe", die man beantragen kann, werden in der Regel nur für "angeleitete" (sportliche) Aktivitäten gewährt ... also z.B. für angeleitete Kurse oder Vereinsmitgliedsbeiträge etc. Vielleicht gibt es aber ja bei Euch einen Verein, der auch einen "Mucki-Raum" zum Trainieren hat.. ?

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Solange Ihr kein gemeinsames Kind habt, liegt es allein an Euch und ist Eure persönliche Entscheidung, wie Ihr Euer finanzielles/ wirtschaftliches Zusammenwohnen gestalten wollen würdet. Teilt Ihr Euch nur die Wohn-/Festkosten wie in jeder Nicht-Paar-Wohngemeinschaft üblich, dann bildet Ihr keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft , und dein Einkommen bleibt bei den Bedarfen der Freundin+ihrer Kinder außen vor (und umgekehrt auch Freundins Einkommen bei deinen Bedarfen außen vor.) Du müsstest lediglich deinen (1/4-)Anteil an den gemeinsamen Wohnkosten übernehmen und halt für dich selber aufkommen, inkl. deiner persönlichen Verbindlichkeiten etc.

Teilt Ihr Euch aber nicht nur die Wohn-/ Festkosten, sondern kommt freiwillig füreinander auf und wirtschaftet aus einem Topf, dann würdet Ihr eine 4er-Bedarfsgemeinschaft/BG bilden (du+Freundin+ihre 2 Kinder) , und Euer beider Einkommen würden bei den Bedarfen aller 4 BG-Mitglieder relevant werden.- Schau' mal hier rein: http://www.gutefrage.net/frage/schritte-bei-umzug-mit-alg-2-#answer66188603

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Schau' mal hier rein: http://www.gutefrage.net/frage/ausbildung--miete-alg-2-durch-mutter#answer98687934
Solange du deinen Bedarf (=deinen Regelsatz und deine anteiligen Wohnkosten) noch nicht mit eigenem anrechenbaren Einkommen decken kannst, solange beziehst übrigens auch du "Hartz IV"... nicht nur deine Mutter ;) Die Auszahlung deiner Hilfeleistung läuft lediglich für Euch beide über das Bankkonto deiner Mutter (als Haushaltsvorstand).

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Zu einer Mietwohnung bei ALG2-Bezug wurde hier ja schon alles Wesentliche gesagt. Nur für den Fall, dass es sich um eine Eigentumswohnung handeln sollte: Abschnitt "Unterkunftskosten selbst genutzter Eigenheime/Eigentumswohnungen" -> http://hartz.info/index.php?topic=15.0

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Ihr beantragt nur die Zustimmung zu Ortsabwesenheit von Datum X bis Datum Y. Im eigenen Interesse sollte sowohl der Antrag nachweislich (!) schriftlich erfolgen als auch unbedingt auf eine schriftliche Zustimmung bestanden werden -> http://hartz.info/index.php?topic=22.0 Wohin und wieso und mit wem geht das Jobcenter gar nichts an.

Telefonate sind grundsätzlich nicht empfehlenswert im Umgang mit dem Jobcenter - vor allem nicht, wenn es um Dinge geht, die evtl. den Leistungsanspruch/die Zahlungen betreffen könnten. Telefonate sind unverbindlich, die Inhalte sind kaum nachweisbar, in einem evtl. Widerspruchs-/ Klageverfahren hat man nichts in der Hand... Keine gute Idee.

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Wenn die Wohnung unangemessen ist / wird und ein Umzug nicht unwirtschaftlich ist, bekommt man eine schriftliche Aufforderung, innerhalb einer gewissen Frist (i.d.Regel 6 Monate) die Kosten auf das örtlich angemessene Niveau zu senken. Die Kostensenkung kann man (zumindest theoretisch) erreichen, indem der Vermieter die Miete senkt, oder indem man sich einen Untermieter nimmt, oder eben durch Umzug in eine angemessene Wohnung. Bei Umzug wegen Kostensenkungsaufforderung muss das Jobcenter auf vorherigen Antrag auch die notwendigen umzugsbedingten Kosten übernehmen (dazu können unter Umständen auch Maklerkosten gehören). - Schau' mal hier rein: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

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Ja - die angemessenen Unterkunftskosten sind auch dann zu berücksichtigen, wenn der Vermieter ein Verwandter ist. (Siehe auch BSG-Urteile vom 03.03.2009 und 07.05.2009 -> http://hartz.info/index.php?topic=1879.0 )

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Wie dafee schon ansprach: Sofern du "nur" ALG1 beziehst, ist dein Vermögen/Sparbuch irrelevant. Solltest du mit deinem ALG1 plus evtl. Wohngeld deinen Bedarf und deine angemessenen Unterkunftskosten nicht decken können, dann könntest du (statt Wohngeld) ergänzend zum ALG1 grundsätzlich auch ALG2-Anspruch haben. Und Voraussetzung für den Anspruch auf ALG2 ist Bedürftigkeit, d.h. dein Einkommen und Vermögen wird überprüft - wobei bei deinem Vermögen Schonbeträge zu berücksichtigen sind -> http://hartz.info/index.php?topic=25.0

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Für deine Unsicherheiten und dein Selbstwertgefühl ist er nicht verantwortlich. Aber zu lernen, wann und wo es angebracht ist, sich wem gegenüber wie zu äußern (oder eben nicht zu äußern) , das ist seine Sache. Es ist nicht "schlimm" , dass er den Anblick/ das Bild einer attraktiven Frau zu schätzen weiss und hinguckt. Wenn er den Anblick auch in Worten kommentieren möchte, ist es aber ein Unterschied, ob er dabei gerade neben einem Kumpel herläuft oder neben seinem Chef oder seiner Freundin. Vielleicht ist er einfach nur unbedacht und ein wenig stoffelig-unsensibel und hat schlichtweg einfach nicht das Gespür dafür, wann/bei wem etwas deplatziert ist oder möglicherweise "falsch" ankommen könnte ? Wenn sich so eine Situation nochmal ergibt, sag' ihm doch einfach mal (nicht mit pikiertem Vorwurf in der Stimme, sondern eher humorvoll ), dass du langsam das Gefühl hast, er glaubt, dass du nicht selber gesunde Augen im Kopf hast und nicht ohne Hilfe eine schöne Aufnahme erkennen kannst, wenn du daran vorbeiläufst...und dass deine Augen aber ganz gesund sind und er sich wirklich nicht immer die Mühe machen muss, dich extra darauf hinzuweisen ;)

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