Sohn des Direktors hin oder her. Da gibt es einen verletzten Jungen, den Du zum Arzt gebracht hast. 3 verletzte Jungs, die befreundet sind. Und da soll man nun was glauben? Du hättest da angehalten und wärst einfach so auf alle 3 losgegangen? Hättest womöglich sogar selbst den Jungen verschlagen, den Du später zum Arzt gefahren hast? Ich denke, sie haben sich selbst ein Bein gestellt, indem sie Dich anzeigten. Zumal die Schürfwunden an der Hand auch noch beweisen, dass er ja eine Stange in der Hand hielt, die Du ihm entwenden musstest. Hättest Du dabei softer zugepackt, wäre es Dir vermutlich nicht gelungen, ihn zu entwaffnen. Zumal es schnell gehen musste, weil noch 2 weitere da waren ... Ich denke, das geht gut für Dich aus. Im schlimmsten Fall werden in dubio pro reo alle frei gesprochen. Im besten Fall werden die 3 wegen Körperverletzung und falscher Verdächtigung verurteilt.
Sind Deine Eltern Juristen? Ich gehe nicht davon aus, dass sie dann auf eine so schwachsinnige Idee kommen würden, denn dann wüssten sie, dass das BGB alleine 1. nicht für ein erfolgreiches Examen ausreicht und 2. nicht hilft, um das Zivilrecht zu verstehen. Vor allem dann nicht, wenn ihr die Gesetze der Reihe nach vorlest. Da gibt es Beziehungen quer durch das Gesetz.
Ich bin mir sicher, dass Deine Eltern selbst nicht verstehen, was sie da vorlesen. Und Du auch nicht.
Ein klassischer Fall von "mein Kind soll können was ich nicht kann".
Schreibe ihm am besten, dass Du überhaupt nichts umgefüllt hast und das Parfum alleine aus Höflichkeit zurückgenommen hättest, Du es Dir nach diesem Gebahren aber anders überlegt hast. Falls er ansonsten doch vor Gericht geht (was ich wegen eines Parfums nicht glaube), könnte ansonsten Deine Bereitschaft als Geständnis gedeutet werden .... ("warum sollte sie das Parfum zurücknehmen wollen, wenn sie doch angeblich alles richtig gemacht hat?")
Selbst schuld ...warum springt er auch andere an? Warum haben Sie ihren Hund nicht an der Leine und bei sich? Wenn Sie nicht in der Lage sind, den Hund von anderen fernzuhalten, besteht nun einmal immer die Gefahr, dass er beißt. Warum abwarten bis es passiert? Da geht das Ordnungsamt zurecht auf Nummer sicher.
Auch Gemobbte müssen doch nicht die Schule wechseln. Sie gehen, weil sie ein neues Umfeld wollen.
Die Freundin nicht mehr finanzieren (musst Du nicht), ihre Eltern nicht mehr finanzieren (musst Du auch nicht) und dann schauen, was passiert ....
Asylpolitik? Rechtliche Grundlagen und mögliche Auswirkungen auf die Wirtschaft bspw?
Soweit hier 228 BGB angeführt wird, ist das falsch. 228 BGB würde nur eingreifen, wenn die Gefahr von dem Auto (nicht von dem Terrorangriff) ausginge, was hier nicht der Fall ist. Auch Notwehr gem. § 32 StGB ist nicht einschlägig, weil Notwehr nur erlaubt, sich gegen den Täter selbst zur Wehr zu setzen, nicht aber, Gegenstände anderer zu entweden. Allenfalls kann man 904 BGB in Betracht ziehen. Dann müsste aber die Einwirkung für die Abwendung der Gefahr notwendig sein. Das ist es nicht, wenn man sich durch bloßes Weglaufen genauso gut hätte in Sicherheit bringen können.
Die Antwort ist wohl: Es gibt keine Antwort. Es gibt über 7 Deutungsansätze. Ich las damals zur Abivorbereitung ein Buch, das Kafkas Prozess interpretiert. Das zu lesen wäre vermutlich hilfreicher als hier 30 Interpreationsansätze von 20 Menschen zu bekommen. :) Auch ich machte mir viele Gedanken und legte mir Interpretationsmöglichkeiten zurecht. Mittlerweile studiere ich Jura und glaube: Kafka als Jurist wollte schlicht indirekt das teilweise sehr undurchsichtige Rechtssystem kritisieren und zeigen, wie schnell man in etwas hineingeraten kann und wie die Mühlen der Justiz mahlen. Und zu wie vielen Ergebnissen man kommen kann, wenn man ein und denselben Text "auslegen" möchte.
Auch in einer WG kann es sich um Hausfriedensbruch handeln. Zwar scheint zunächst der Wortlaut gegen eine Subsumtion des WG-Zimmers unter den Wohnungsbegriff zu sprechen. Aber: Man muss sich doch überlegen, welcher telos § 123 zugrunde liegt. Der Hausfriedensbruch ist verboten, weil die Privatsphäre einzelner Personen geschützt werden soll. Die Privatsphäre wird aber auch dann verletzt, wenn jemand nicht in ein Haus, sondern in eine Privatwohnung einbricht. Und selbst dann, wenn es sich nur um ein Zimmer handelt, das innerhalb einer WG einer Person gemäß der Absprache alleine zusteht. Ob nun eine wildremde Person in das Zimmer eindringt und den Bewohner dort etwa in Unterwäsche vorfindet oder ob es sich dabei "nur" um den Mitbewohner handelt, ist für die Verletzung der Privatsphäre völlig irrelevant. Was möglich ist, ist allenfalls eine Einwilligung, die auch konkludent erfolgen kann. Ist es in der WG etwa üblich, dass die Bewohner jedes Zimmer einfach betreten, wird man von einer Einwilligung ausgehen können, sodass die Rechtswidrigkeit des Hausfriedensbruchs entfällt. Ist das aber nicht der Fall, kommen die Mitbewohner womöglich nicht einmal gut miteinander aus und wohnen nur aus finanziellen Gründen zusammen, macht sich ein Mitbewohner, der in den privaten Bereich des anderen Mitbewohners eindringt, durchaus des Hausfriedensbruches strafbar.
Die hier vorgebrachten Gegenargumente erweisen sich als haltlos:
"das reine Betreten ohne Beschädigungen oder andere Auffälligkeiten ist KEINE Straftat" - Doch. § 123 tut doch nichts anderes als gerade dieses Betreten unter Strafe zu stellen.
"zumal dem Sachverhalt unterstellt werden kann, dass A das "Herein" des B akustisch nicht wahrgenommen hat, oder A zu leise geklopft hat." - wenn davon auszugehen ist, dass A ein Betreten nicht duldet, also nicht eingewilligt hat, muss B trotzdem draußen bleiben.
"aber das Betreten des Zimmers durch einen anderen WG-Bewohner liegt sich im Bereich der Verhältnismäßigkeit und der Wahrscheinlichkeit" - was genau beinhaltet dieses Argument? Man kann nicht immer den Begriff "Verhältnismäßigkeit" hinwerfen und davon ausgehen, dass dieser alleine eine Position zu begründen vermag.
"so dass die Kontruktion des Hausfriedensbruchs allein schon wegen einer friedlichen und harmonievollen WG-Gemeinschaft nicht in Betracht zu ziehen ist," - warum nicht? Ist eine WG ein rechtsfreier Raum "um des lieben Friedens Willen" (, der dann aber erst recht nicht gewährleistet werden kann)?
"Das bloße Hereinspazieren ist noch lange nicht widerrechtlich. Nirgendwo steht geschrieben, dass das nur mit Genehmigung stattfinden darf. Wäre dem so, stünde dort nicht nur widerrechltich sondern auch noch " ohne Genehmigung". Also auch ohne Zustimmung locker möglich. Solange es nicht wenigstens verbal verwehrt wird, ist nichts daran widerrechtlich." - warum sollte das "Hereinspazieren" nicht widerrechtlich sein? "Ohne Genehmigung" muss dort nicht extra stehen. Das wird bereits von "widerrechtlich" umfasst. Wie sollte dieser Vorschlag denn auch praktisch aussehen? Dass jeder Bürger jedes Haus betreten darf, solange der Bewohner nicht zu dieser Person gesagt hat, sie dürfe das Haus nicht betreten? Oder muss jeder Bewohner eines Hauses ein riesiges Plakat aufhängen, das den Eintritt aller Personen untersagt? Verzeihung, aber das ist Quatsch. Solange keine Einwilligung vorliegt, ist davon auszugehen, dass das Haus/ die Wohnung/ das Zimmer nicht betreten werden darf.
"das gilt überall, auch in Gaststätten, Nachtlokalen, Disco, Geschäfte, Supermärkte, etc. "- auch die darf man nicht einfach so betreten. Der Unterschied ist nur, dass in zB Supermärkten davon auszugehen ist, dass eine Einwilligung vorliegt.
Hat sich überhaupt einer von euch mit dem Tatbestand ausführlicher befasst? Und damit meine ich: über das Lesen des Gesetzes und Wikipedia hinausreichend?
jjjjjjjjj
mit 14 Jahren ist man kein "Kind" mehr, sondern jugendlich. (§ 176 StGB).
sind Jugendliche nur beschränkt geschäftsfähig (§§ 107 ff. BGB). Wenn Deine Eltern nicht damit einverstanden sind, darfst Du diesen (synallagmatischen und damit nicht lediglich rechtlich vorteilhaften) Verrtag nicht abschließen. Daran ändert auch § 110 BGB nichts.
Wäre nicht ein Platzwechsel eine Möglichkeit? Manche Menschen sind da einfach weniger empfindlich. Ich z.B. habe es auch lieber etwas stickig, dafür etwas wärmer und nicht so windig .... würde den Fensterplatz dann gerne eintauschen. :) Wenn Du das Problem offen kommunizierst, haben sie da vllt. Verständnis ...
Es geht hier um das Gepäck, das die Busfahrer in den Stauraum verladen und für das sie dann die Verantwortung übernehmen! Dabei ist es völlig gleichgültig, was in den AGB steht, ob sie also freundlicherweise eine Garantie übernehmen. Sie haften bereits gesetzlich: § 241 II BGB. Die Haftung dafür kann auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Also hat man einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung des gesamten Wertes. Das Problem ist in der Tat die Beweisfrage. Wer kann schon den Inhalt seines Koffers vollständig belegen...
Es ist für einen Diebstahl nicht nötig, dass der Laden verlassen wurde. Diebstahl liegt bereits dann vor, wenn der Tater eine Gewahrsamsenklave gebildet hat, was beim Einstecken eines Gegenstandes in die eigene Tasche gegeben ist. Schon dann wurde alter Gewahrsam gebrochen und neuer begründet, die Sache also weggenommen.
Natürlich ist Diebstahl eine Straftat :( Die Frage ist, ob es ein Verbrechen oder ein Vergehen ist ....