Ich gehe mal davon aus, dass in Satz 2 logischerweise sich der V(erkäufer) vertippt und nicht der K, ansonsten macht es wenig Sinn.
Ich fasse kurz zusammen, weil man das sehr detailliert prüfen kann.
Gefragt ist nach Herausgabe des Autos.
Geprüft wird 985 BGB; dort wird bei der dinglichen Einigung geprüft, ob wirksame Anfechtung nach 119 I. Wichtig ist was angefochten wird und hier prüft man zunächst die Anfechtung der DINGLICHEN EINIGUNG.
Inhaltsirrtum scheidet aus, aber auch ein Erklärungsirrtum scheidet aus, weil V ja gerade eine solche Erklärung zur dinglichen Einigung abgeben wollte. Das Vertippen bzgl. des Preises berührt nicht den dinglichen Vertrag, weil der dingl. Vertrag nur EInigung über den Eigentumsübergang voraussetzt sog. sachenrechtl. oder dinglicher Minimalkonsens. Bezogen darauf ist das Vertippen von V ein (unbeachtlicher) Motivirrtum.
Auch die Anfechtung des Kaufvertrages führt nicht zur Unwirksamkeit der dinglichen Einigung eben wegen des ABSTRAKTIONSPRINZIPS. (anders kann es zum bsp bei 123 BGB sein)
Also scheidet 985 BGB aus.
Als nächstes prüft man 812 I 1 Alt. 1.
Und hier kommt es auf den Rechtsgrund an. Rechtsgrund ist der zugrundeliegende Kaufvertrag.
Hier kann man jetzt den 119 I Alt. 2 Erklärungsirrtum bezogen auf das Angebot prüfen (nicht wie oben Anfechtung der dingl. Einigung).
Der Erklärungsirrtum geht hier durch wegen Vertippen und dieser ist auch kausal für Abgabe der WE gewesen gem. 119 I HS. 2 BGB, das heißt bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles hätte der V nicht das seltene Auto an K für 1500 verkauft.
Die Anfechtung wurde auch erklärt wie im Sachverhalt geschildert.
Das bedeutet am Ende der Rechtsgrund bei 812 fehlt und es muss bereicherungsrechtlich rückabgewickelt werden. Der V kann also Herausgabe des Autos verlangen.