Hi Jamoa,

das ist blöd für Dich gelaufen, denn leider steht dir keine rechtliche Möglichkeit zu, Dich vom Kaufvertrag zu lösen. Eine Anfechtung kommt nicht in Betracht, da du Dich lediglich über den Wert der Sache geirrt hast. Auch ein Rücktrittsrecht steht dir nicht zu.

Dein Angebot über 100€ war rechtlich bindend und wurde von deinem Gegenüber angenommen. Ein Kaufvertrag kam zustande und er hat einen Anspruch auf die Sache inkl. Versand. Du natürlich auf Zahlung der 100€.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen.

MfG,

Jurakopf

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Hi gizempty,

im deutschen Strafrecht gilt der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare". Das bedeutet, dass sich niemand selbst anklagen oder - im Verfahren - einer Straftat bezichtigen muss. Dass dies ein gerechter und nachvollziehbarer Grundsatz ist, leuchtet ein.

Dass man als Angeklagter vor Gericht lügen darf, stimmt allerdings keineswegs. Auch als Angeklagter macht man sich bei einer Falschaussage strafbar. Die Strafzumessung hängt dann davon ab, ob diese Aussage mit oder ohne Eid geschah. (Bei einem Eid lässt der Richter den Aussagenden am Ende der Aussage schwören, dass diese der Wahrheit entspricht.)

Die einzige Ausnahme ist die Möglichkeit der Gerichte, eine Strafe wegen Falschaussage zu mildern oder von ihr abzusehen, wenn der Aussagende damit eine Gefahr von sich selbst oder einem Angehörigen abwenden wollte. Das ist der sogenannte Aussagenotstand (§157 StGB). Dies liegt aber im Ermessen des Gerichts und muss nicht geschehen.

Grundsätzlich macht man sich also gem. §§153 o. 154 StGB strafbar. Darauf stehen je nach Schwere Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

Ich hoffe, ich konnte helfen!

MfG,

Jurakopf

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Nein

Hi Fuchs,

natürlich darf er nicht einfach so vom Kaufvertrag zurücktreten. Dieser ist nämlich bei Ebay wirksam zustande gekommen. Bei Ebay-Auktionen ist es grundsätzlich so, dass du als Anbieter eines Artikels eine "offerta ad incertas personas", also ein rechtswirksames Angebot an einen unbestimmten Personenkreis abgibst.

Derjenige, welcher den "Zuschlag" erhält - also der Höchstbietende - nimmt dieses Angebot an und ein Kaufvertrag zu dem Preis kommt bindend zustande.

Die Möglichkeit, sich durch einen Rücktritt vom Kaufvertrag zu lösen setzt zusätzliche Anforderungen voraus. (Beispielsweise einen Sachmangel am Gerät, dann wäre er aber auch erst nach einer angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung möglich, o.Ä.)

In deinem Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit des Vertrages im Wege stehen.

Du hast einen Anspruch auf den Kaufpreis, dein Auktionspartner einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache.

Ich hoffe, ich konnte helfen!

MfG,

Jurakopf

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Hi Mathias,

natürlich darfst du das! Da gibt es überhaupt kein Problem.

MfG,

Jurakopf

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Hi altoapple,

einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form von Neulieferung hättest du, wenn ein Sachmangel an dem iPhone bestünde. Da sich die Kamera aber noch zur üblichen Verwendung eignet und der Mangel darüber hinaus auch wirklich unerheblich zu sein scheint, liegt noch kein relevanter Sachmangel vor.

Sollte sich bis 11/2017 etwas an der Funktionsfähigkeit des Handys ändern, kannst du natürlich Reparatur oder Lieferung eines neuen Handys verlangen.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen!

MfG,

Jurakopf

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Das Halbwissen schmerzt mich wie in den meisten Fällen bei juristischen Fragen hier mal wieder unendlich.

Zunächst mal handelt es sich um einen sogenannten Defensivnotstand gem. §904 BGB. Das ist eine eigene Anspruchsgrundlage. Danach kann grds. der Eigentümer der Sache den entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
Da der Eigentümer hier aber gerade selbst das Objekt des Notstands war, verstieße das zumindest gegen Treu und Glauben.

Sollte der Geschädigte ein Mindestmaß an Anstand besitzen, so wird er einen Anspruch ohnehin nicht geltend machen.
Täte er das doch, würde ihm jeder Richter vor dem Amtsgericht aus genannten Gründen den Vogel zeigen.
Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob die Tür teuer genug war, um die Eröffnung eines Rechtsstreits zu begründen.

Ich hoffe, ich konnte helfen!

MfG,
Jurakopf

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Hi,

lasst es am besten wirklich gleich sein. Ich meine das nur gut. Solltet ihr das ganze unangemeldet steigen lassen, seid ihr als Veranstalter verantwortlich für den meisten Kram, den die Leute im Rahmen der Party anrichten.

Falls es dann zu einem Polizeiaufgebot kommen muss o.Ä., um die Party abzubrechen, haftet ihr ganz schnell im 4 oder sogar 5-stelligen Bereich.

Meldet es an und nehmt ggf. Auflagen in Kauf, dann seid ihr auf der sicheren Seite. Alles andere würdet ihr mit großer Wahrscheinlichkeit im Nachhinein bereuen.

MfG,

Jurakopf 

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Hi Emin,

grundsätzlich kommen in so einem Fall zwei Delikte in Betracht.

Das erste davon wäre der Totschlag durch Unterlassen (§§212, 13 StGB). Damit dieser allerdings strafrechtlich verwirklicht ist, müsste der Unterlassende eine so genannte Garantenstellung gegenüber dem Opfer innehaben. Garanten sind beispielsweise Eltern für ihre Kinder sowie eingetragene Lebenspartner - oder üblicherweise eben Personen in ähnlichen Konstellationen. Das Strafmaß des Delikts durch Unterlassen ist allerdings genauso hoch als würde man das Delikt durch ein Handeln verwirklichen (Und das wären beim Totschlag mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe).

Da man nicht jedem, der im Alltag zufällig an solch einer Situation vorbeikommt, so eine hohe Strafandrohung aufdrücken kann, gibt es den Auffangtatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§323c StGB). Dieser hat nur eine Strafandrohung von maximal einem Jahr oder einer Geldstrafe, betrifft dafür aber auch jeden, der in eine solche Situation gerät. Die Voraussetzungen sind extrem gering und ergeben sich auch zwanglos aus der Norm selbst (siehe http://dejure.org/gesetze/StGB/323c.html ).

Dein Clubbesucher hätte also mit einer Geldstrafe oder mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zu rechnen.

Ich hoffe, meine Antwort war hilfreich für dich!

Mfg,

Jurakopf

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Hi,

so etwas ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zwar stellt sowas vermutlich keinen Verstoß gegen das Kunst- und Urhebergesetz dar, da ja zumeist schon öffentlich verfügbare Fotos dafür verwendet werden.

Allerdings stellt das eine Verletzung des allgemein anerkannten "Allgemeinen Persönlichkeitsrechts" dar. Das führt nach einer Abwägung im Einzelfall regelmäßig zu einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, und zwar in Form von Schmerzensgeld, wenn das Foto veröffentlicht wurde und auch etwa die Reputation des Betroffenen geschädigt hat.

Ich hoffe, ich konnte helfen!

MfG,
Jurakopf

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Er darf das nicht. So wie du es geschildert hast, wurde ein Kaufvertrag ganz offensichtlich geschlossen (Bestätigung über KV per email gekriegt?)

If so, dann ist der Anspruch auf den Artikel zum vereinbarten Preis entstanden. Preis gezahlt, also her mit dem Teil. Das ist der grundlegendste Anspruch des Kaufrechts, 433 II.

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Ganz einfach: Ja, den hast du in jedem Fall. Dein Anspruch ergibt sich aus §439 Abs. 2 BGB.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen. Viel Spaß mit dem Geld. Würde mich über nen upvote freuen :)

MfG,
Jurakopf

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Hi,

falls sie tatsächlich gesagt haben, es wäre bloß nicht vorrätig, schreib ihnen doch, dass sie dir eine schicken sollen, sobald sie wieder braune Boxen haben.

Rechtlich sieht es nicht allzu blumig aus. Leider ist die Neulieferung einer braunen Box bei Unmöglichkeit ausgeschlossen (§275I BGB).

Sollte das nicht der Fall sein, könnte Teufel auch die gewählte Art der Nacherfüllung nach §439 Abs. 3 verweigern, da die Bedeutung der Farbe schwarz oder braun vermutlich eher unerheblich im Sinne des Gesetzes ist.

Mit einem Unternehmen wie Teufel, die grundsätzlich aber gut um ihre rechtlichen Rückstände beraten sind, lässt sich als Verbraucher aber auch immer gut eine Kulanzregelung finden. Frag am besten mal nach.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen! :)

MfG

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Hi.

das ungeheure Halbwissen in den Antworten tut ja weh.

Zunächst mal gibt es die "Wandlung" seit 2002 schon nicht mehr. Stattdessen wurde das Kaufrecht im Zuge der Schuldrechtsreform grundlegend überarbeitet. Aber genug der Vorrede.

Man hat in so einem Fall zwei Möglichkeiten. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123, 142 BGB). Dann wäre der Vertrag aus der Welt, alles geht in einem Akt generöser Nächstenliebe an den ursprünglichen Besitzer zurück, jeder ist glücklch.

Will man die Kaufsache (das Motocross) behalten, kann man auch die Nacherfüllung geltend machen. Setze ihm dazu einfach eine angemessene Frist.

Ansonsten regelt das ganze doch einfach wie normale Menschen. Du musst auf nichts verzichten, so wie mein Vorredner, der anscheinend gern auf seine Rechte verzichtet, das empfiehlt. Stattdessen lasse dir einfach von dem Verkäufer die nötigen Reparaturkosten erstatten. Du bist im Recht :)

Ich hoffe, ich konnte dir helfen. Würde mich auch über 'ne Bewertung freuen.

MfG

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Hi;

um dem gefährlichen Halbwissen ein Ende zu bereiten, hier ein Auszug aus §22 Kunst- und Urhebergesetz: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."


Das betrifft aber vor allem die Erstmalige Verbreitung von Fotos im Internet. Das öffentliche Zurschaustellen setzt voraus, dass dies gegenüber einem unbegrenzten Personenkreis geschieht.


Ganz unabhängig davon erfüllt das Ganze aber schon keinen Straftatbestand.


Erfolgreich angezeigt werden kann man deswegen nicht.


Ich hoffe, ich konnte helfen!


MfG

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Hi,

grundsätzlich muss man zwischen gesetzlichen Mangelgewährleistungsansprüchen und Garantien (vertraglich) unterscheiden.
Eine Garantie kann der Verkäufer freiwillig dazugeben, sozusagen "On Top". Damit möchte er unterstreichen, dass er hinter seinem Produkt steht, nimmt dafür aber auch für die Zeit ihrer Wirksamkeit einen sehr viel höheren Haftungsmaßstab in Kauf.


Ganz egal, ob Saturn die Garantie nur für die Laufzeit von einem Jahr ausgesprochen hat. Die gesetzlichen Mangelansprüche im Kaufrecht verjähren gem. §438 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst in zwei Jahren ab Übergabe.


Selbst wenn bei einem Sachmangel schon einmal nacherfüllt wurde; zeigt sich innerhalb der noch laufenden Frist erneut ein Mangel, so steht dem Käufer wieder ein Wahlrecht gem. §439 Abs. 1 BGB zu (Nachbesserung oder Neulieferung).


(Wäre das nicht so, könnte der Verkäufer ja als Nacherfüllung auch einfach eine mangelhafte Sache liefern und wäre trotzdem aus dem Schneider)


Ich hoffe, ich konnte dir helfen! :)


MfG

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Hi,

strafbar ist so eine Drohnung in vielen Fällen jedenfalls nicht. Es gibt Delikte, bei denen die Androhung unter gewissen Voraussetzungen Strafbar ist. Die findest du in §126 StGB (Auch im Internet verfügbar).
Das ist abzugrenzen von Delikten mit strafbarer Vorbereitungshandlung (z.B. §138 StGB).

Es gibt ein vorläufiges Festnahmerecht. Das richtet sich nach §127 StPO. Sicherlich ist dafür die Ernstlichkeit der Drohung maßgeblich. Wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts realistischerweise ziemlich gering ist, wird die Polizei auch nicht von ihrem Festnahmerecht gebrauch machen dürfen.
Dürfte man wegen solcher Kleinigkeiten einen Jeden unter Arrest nehmen, wäre das ein maßgeblicher Verstoß gegen die freiheitlichen Prinzipien unserer Gesellschaft und Rechtsordnung. Man kann ja auch nicht jeden aus dem Generalverdacht wegschließen, dass er sonst vielleicht mal eine Straftat begehen könnte :)
Ich hoffe, ich konnte deine Frage beantworten!
Viele Grüße

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Hi,
für den Fall hat das Zivilrecht die Möglichkeit der Anfechtung vorgesehen.
Gemäß §119 Abs. 1 Var. 2 läge in deinem Fall ein sogenannter Erklärungsirrtum vor. Du musst diese Anfechtung erklären.
Infolgedessen wäre dann die Willenserklärung nichtig (§142 BGB) :)
MfG

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