Schau mal im SchuLG NRW nach (§46): http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/Schulgesetz.pdf
Über die Aufnahme entschiedet der Schulleiter im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten. Das Recht auf die nächstliegende Schule gibt es nur für Grundschulen!
Ergänzend noch folgendes (Auszug aus der APO-SI):
§ 1 Aufnahme (1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet. (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, 4. in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität), 5. Schulwege, 6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,