Einige Aussagen hier sind nicht richtig.
Es gibt dazu viele verschiedene Varianten. Ausgehend davon, dass du ein eheliches Kind bist :

Dein Vater stirbt und hinterlässt eine Verfügung von Todes wegen. Dann wirst du von der Eröffnung benachrichtigt, vom Amtsgericht.

Dein Vater stirbt und es gibt kein Testament.. Dann bekommst du keine Mitteilung vom Gericht, weil da ja nichts vorliegt. Beantragt aber jemand nen Erbschein, oder schlägt aus, dann wirst du benachrichtigt.

Voraussetzung ist natürlich, dass, wer auch immer etwas beantragt, dich erwähnt. Dazu ist man verpflichtet.

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Das Handy wird von ihm wahrscheinlich gar nicht kontrolliert, da er nur Konsument ist.

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Bei Beantragung des Erbscheins müssen alle Namen und Anschriften der Erben angegeben werden.
Da du nicht gesetzlicher Erbe bist gibt es wohl ein Testament.
Dieses Testament wirst du vom Amtsgericht mit dem Eröffnungsprotokoll dann bekommen.
Danach erhältst du auch dann eine Abschrift des Erbscheinsantrags zu dem du Stellung nehmen kannst.
Den Erbschein bekommt dann der Antragsteller. Mit ihm musst du dich für alles weitere in Verbindung setzen.
Die Testamentseröffnung dauert aber eigentlich nicht so lange..
Ist mein Job. Bei weiteren Fragen kannst du gerne kommentieren.

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Es ist nicht richtig, dass automatisch das letzte Testament zählt.
Es ist Auslegungssache, der eigentlich Wille der Erblasserin muss erforscht werden.
Es ist ein komplizierter Fall. Daher wird ein Richter darüber entscheiden, wie der Erbschein aussehen wird. Auf Antworten hier würde ich bei diesem Fall nicht bauen, da gehören noch mehr Infos zu.
Ein Anwalt kann dir da definitiv konkreter helfen.

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Mit deinem Taschengeld darfst du machen, was du möchtest. Auch ohne Zustimmung deiner Eltern. § 110 BGB.
Ob du dich allerdings bei dem online Shop anmelden darfst, ist eine andere Sache.
Wenn der Account über deine Eltern läuft, aber ein anderer bestellt, dürfte das rechtlich schwierig werden. Den Vertrag schließt dann ja nicht du ab.

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Vermutlich haben meine Vorredner recht, dass du ausschlagen kannst, aber dann keine Leistungen vom Amt mehr erhältst.
Macht ja auch Sinn, würde ja sonst jeder machen nur weil er keine Lust hat zu arbeiten beziehungsweise lieber Kohle vom Staat kassiert. Deine Denkweise macht keinen Sinn, außer diese Gründe..

Aber ein Hinweis:
Wenn du ausschlägst erbt deine Schwester nicht automatisch / direkt deine Hälfte!

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Wie habt ihr denn einen Vergleich geschlossen?
Mehr Informationen wären hilfreich.
So wie du es geschrieben hast macht das keinen Sinn.

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Als zeuge wird dir nach dem Termin ein Formular ausgefüllt von der Anweisungsstelle. Dann kannst du es dir auszahlen lassen, wenn die Gerichtskasse besetzt ist. Ansonsten wird es überwiesen.
Wenn du allerdings kein zeuge bist, dann gibt es andere Regelungen, abhängig davon was für ein beteiligter du bist..

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Ich stand vor der selben Entscheidung vor 6 Jahren.

Habe mich für die Ausbildung zur justizfachangestellten entschieden. Bin mittlerweile Beamte im mittleren Dienst.

War im Nachhinein die beste Entscheidung.

Allerdings musst du selber wissen, wo du glücklicher bist, da es ganz unterschiedliche Bereiche sind.

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Alleiniges sorgerecht beantragen wie oben schon erklärt ist eine Möglichkeit. Dauert allerdings, besonders wenn die Anschrift deines Vaters nicht bekannt ist.

Ansonsten könnt ihr auch das ruhen der elterlichen sorge beantragen, wenn der Vater nicht greifbar ist.

Allerdings ist fraglich, ob das Gericht bei der Begründung da mitspielt.

Es wird aber wohl auch weitere Probleme geben, da du für alles beide Unterschriften benötigst. Schule, Bank.. Etc.

Daher macht es auf kurz oder lang Sinn, das alleinige sorgerecht zu beantragen.

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Warum soll denn ein Gutachten erstellt werden? Und durch wen soll das Gutachten veranlasst werden?
Pflichtteilsberechtigte sind übrigens keine Erben. Diese Begriffe machen einen großen Unterschied.

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Die Gerichte bekommen immer Mitteilungen von unehelichen Kindern vom Standesamt! Zumindest ist es in NRW so. Warum sollte es in einem anderen Bundesland anders laufen..
Das uneheliche Kind wird aber nur benachrichtigt, wenn es einen Grund gibt, ein Testament, Erbscheinsantrag etc.
Wenn man aber einen Erbschein beantragt und das Kind verschweigt, macht man sich strafbar.

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Wenn du eine Anschrift hast, kannst du einen Antrag beim Amtsgericht stellen.
Bezüglich der Kosten bei Gericht:
Es gibt Verfahrenskostenhilfe.
Bezüglich einer Erstberatung:
Du kannst Beratungshilfe beantragen.
Was mein Vorredner geschrieben hat, dass das Amtsgericht für 15 Euro berät, ist nicht richtig. Dort kannst du dir lediglich einen Beratungshilfeschein holen, um dich von einem Anwalt beraten zu lassen.

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Das hat doch nichts mit Befangenheit zutun.
Du kannst gegen die Entscheidung binnen einem Monat Beschwerde einlegen. Und auch vor einer Entscheidung hattest du die Gelegenheit Stellung zum Gutachten zu nehmen.

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Wie mein Vorredner schon erwähnte, die Dienstleistung kann auch mündlich zustande kommen.
Aussage gegen Aussage ist schwierig, im Zweifel würde ein Richter nach Aktenlage entscheiden oder einen Vergleich anstreben.
Die Frage ist nur, ob sich das bei dem doch geringen Wert lohnt.
§ 437 BGB dürfte dort greifen.
Zur Rechtsberatung.. Ich weiß ja nicht was du für ein Einkommen hast, aber es gibt die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen.

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