Dass Mobilfunk- und Telefonrechnungen IMMER rückwirkend erstellt werden und die Forderung evtl. den letzten Vertragsmonat vor Ende des Vetragsverhältnisses betrifft, hast du hierbei aber berücksichtigt?
Das ist ganz normal, große Inkassodienstleister wie z.B. EOS schicken parallel Schreiben per Post, eMail und SMS so ist die Chance deutlich größer, den (vermeintlichen) Schuldner auch zu erreichen.
Versuchen kann man es ja mal.
Meine Freundin arbeitet bei einem Zahlungsdienstleister, welcher ähnlich wie KLARNA Zahlungslösungen für Online Shops anbietet und die haben nach Versand der Mahnung an den Endkunden ein Schreiben von der Verbraucherschutzzentrale bekommen, welche die Forderung im Namen des Endkunden zurückweist.
Entweder der Zahlungsdienstleister weist den Vertragsschluss nach oder aber er hätte dem Endkunden die Bearbeitungsgebühr der Verbraucherschutzzentrale als Schaden zu ersetzen.
Ich würde mal darauf tippen, dass du mal telefonisch etwas bei "1-2-3.tv" bestellt hast und das ÜBER HANDY ohne das Senden der Nummer abzuschalten. So wird "1-2-3.tv" an deine Nummer gekommen sein und diese, wie deine weiteren Daten und die Daten zur Forderung an "Real" Inkasso übergeben haben.
Dass "1-2-3.tv" dir keine Auskunft mehr gibt, ist auch nicht verwunderlich. "Real" Inkasso vereinbart mit seinen Auftraggebern eigentlich immer, dass diese nach Inkassoübergabe dem Schuldner keine Auskünfte mehr geben (dürfen) und den Schuldner an "Real" Inkasso zu verweisen haben.
Deiner Beschreibung nach ist die Forderung strittig. In diesem Fall darf die Angelegenheit von einem Inkassounternehmen ohnehin nicht mehr vorgerichtlich geltendgemacht werden. Bei einem sich mit ziemlicher Sicherheit anschließenden Gerichtsverfahren (wegen Widerspruch gegen den Mahnbescheid) würde dann festgestellt werden, dass der Forderung schon dir als Gläubiger gegenüber widersprochen wurde und es daher einer vorgerichtlichen Beitreibung durch Dritte Stelle nicht bedurft hätte. Die Kosten hierfür hättest in diesem Fall dann du zu tragen, auch wenn du den Gerichtsprozess allem Anschein nach gewinnen würdest.
Also am besten selbst Mahnbescheid beantragen und nachdem von der Gegenseite Widerspruch erhoben wurde zum Anwalt damit.
Kommentar von Goofy62, 07.09.2014
Ein Inkassobüro ist keine Behörde. Die haben null Sondervollmachten. Die können nur böse Briefe drucken, das ist alles. Evtl. können sie noch einen Mahnbescheid beantragen, da muss man sich dann beraten lassen und ggf. teilweise widersprechen (gegen die Inkassokosten).
Pfänden oder vollstrecken etc. dürfen die nicht, das ist dem Gerichtsvollzieher vorbehalten.
Ein Inkassobüro hat etwa die Rechte eines Milchmanns. Auch wenn die immer fürchterlich die Backen aufplustern: "mächtig" sind die in keiner Weise.
Evtl. mal zu einer Schuldenberatung gehen.
Also das, lieber Goofy, stimmt ja nun nicht! WENN ein Titel vorliegt, kann ein Inkassodienstleister sehr wohl Pfändungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, wie z.B. einen Antrag auf Kontopfändung beim für den Schuldner örtlich zuständigen Amtsgericht (PfÜB) stellen oder den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung gegen den Schuldner beauftragen.
Mit Sicherheit wird es einen Titel geben!
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird vom Gericht nur erlassen, wenn der Schuldtitel bei Antragstellung vorgelegt wird.
Oh man "mepeisen", was du immer für einen Sch*** schreibst! kopfschüttel Nur mal zu deiner Information, Inkassodienstleister dürfen eben KEINE Rechtsberatung anbieten/durchführen. Komm' doch mal von diesem Blödsinn ab!
Dieses Inkassounternehmen meldet sich auf allen ihnen vom Gläubiger bekanntgegebenen Kommunikationswegen bei dir. Gleichzeitig mit dem Zahlungsaufforderungsschreiben per Post wird, wenn eine eMail-Adresse vom Schuldner bekannt ist, eine solche eMail versandt, wenn deine Mobilfunknummer bekannt ist, auch eine SMS mit gleichlautendem Text (wie die eMail). Wenn deine Bankverbindung bekannt ist, bekommst du sogar 0,01 EUR von denen überwiesen und im Verwendungszweck wirst du mit einem ähnlichen Hinweis wie in der eMail/SMS auf deine vermeintlichen Schulden hingewiesen. Ein Zahlungsaufforderungsschreiben per Post wird aber auf jeden Fall versandt.
1.) Wenn du als Gläubiger eine Inkassodienstleistung in Anspruch nimmst, musst du hierfür auch die Kosten tragen!
In der Regel ist es aber tatsächlich so, dass das Inkassounternehmen die Kosten erstmal stundet und vom Schuldner als Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 ff. BGB fordert. Wenn, wie in deinem Fall, der Schuldner behauptet, er hätte kein Schreiben vom Inkassounternehmen erhalten und nur die Hauptforderung an dich zahlt, musst du hiervon die Inkassokosten für die von DIR in Anspruch genommene Dienstleistung an das Inkassounternehmen zahlen. Dass diese dann auch weiterhin dem Schuldner gegenüber geltendgemacht werden, ist gängige Praxis.
2.) Da der Käufer in Deutschland wohnt unterstelle ich einfach mal, dass du ein Deutsches Inkassounternehmen mit dem Einzug der Forderung beauftragt hast. In 2013 wurde eine inkassofreundliche Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Inkassounternehmen genau so viel verlangen dürfen, wie Rechtsanwälte, wenn diese mit dem Forderungseinzug beauftragt worden wären.
Bei der Hauptforderung von 1.400,00 EUR bedeutet dies
149,50 EUR Inkassokosten (entsprechen einer 1,3-Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5 RDGEG i.V.m. §§ 2, 13 Nr. 2300 VV RVG)
20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale gem. § 2 Nr. 7002 VV RVG
32,21 EUR 19 % Mehrwertsteuer gem. § 2 Nr. 7008 VV RVG
201,71 EUR
Wofür die weiteren 23,65 EUR sein sollen, würde ich mir von Inkassounternehmen jedoch an deiner Stelle genau aufschlüsseln lassen!
Sehr interessant! Zumal die "Bünsch Forderungsmanagement GmbH & Co. KG" bereits am 09.01.2013 nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 RDG aus dem Rechtsdienstleistungsregister gelöscht wurde, da ihr zuvor wegen fehlender Eignung und Zuverlässigkeit die Registrierung widerrufen worden ist.
Seit Anfang 2013 arbeiten sie bei der Bünsch Forderungsmanagement GmbH & Co. KG gar nicht mehr, da ihnen "die Lizenz entzogen" bzw. dieser Inkassodienstleister gem. § 17 Absatz 1 Nummer 4 RDG aus dem Rechtsdienstleistungsregister gelöscht wurde. ;-)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt, wie ReFaWi2007 bereits ausführlich mit Gesetzestext geschrieben hat, 3 Jahre und beginnt am Ende des Kalenderjahres in dem die Forderung entstanden ist zu laufen.
Somit verjährt eine Forderung aus 2003 am 31.12.2006 bzw. ist am 01.01.2007 verjährt. ABER solange der Schuldner gegenüber dem Gläubiger oder gegenüber dem vom Gläubiger beauftragten Inkassounternehmen nicht die Einrede der Verjährung geltend macht, ist es trotz eigentlich verjährter Forderung legitim diese auch weiterhin einzufordern, also einfach die Einrede der Verjährung erklären und dann kann Bünsch dir gar nichts mehr!