Hallo, man staune über diese Frage, denn eindeutige Regeln (Vorschriften)sind im Duden zu finden. Das bedeutet: nicht das Aussehen ist entscheidend, sondern eben diese Vorschriften, die jedes Kind irgend wann einmal lernen musste und noch lernen muss. Die Umfrage dient deshalb nur der Belustigung.

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Guten Abend,

soweit mir bekannt, gibt es diese Wörter im Deutschen gar nicht. Das "bar" als Endung bei diesen Wörtern ist m. E. falsch.

LG

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Hallo,

Sie sprechen von einem Beratungsgespräch und nicht von einem Prozess. Insoweit ist Prozesskostenhilfe vorliegend nicht relevant. Zur Anwendung käme hier ein Beratungshilfeschein, über den der Anwalt seine (aber wesentlich geringeren) Kosten in Verbindung mit diesem Gespräch abrechnen kann.

Grundsätzlich ist eine Beratungshilfeschein VOR der Rechtsberatung beim Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichtes zu beantragen. Er prüft an Hand von Fragen, ob Ihnen die Beratung über diesen Weg zusteht oder nicht. Kommt er zu dem Ergebnis, dass Sie einen Anspruch auf staatlich gestützte Rechtsberatung haben, händigt er Ihnen dieses Formular aus, so dass Sie damit zum Anwalt maschieren können. Nach Vorlage dieses Beratungshilfescheines berät der Anwalt, und auf dieser Grundlage (also erfolgter Rechtsberatung) rechnet er beim Gericht ab. Es gibt aber auch Anwälte, die selbst solche Formulare vorhalten und sie dann bein Amtsgericht abrechnen. Nur: Ist der Beratungshilfeschein dem Anwalt übergeben und die Beratungsqualität mies, war es das. In ein und derselben Sache gibt es nämlich keine nochmalige Bewilligung. Ihre Freundin sollte die Sache beim Rechtspfleger vortragen und über die Jammerschiene versuchen, rückwirkend ein Formular ausgehändigt zu bekommen. Hat sie dieses, kommt es auf die Überzeugungs des Anwaltes an. Ggf. könnte das problematisch werden. Nur: Der Anwalt hat sicher im Gespräch Kenntnis über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ihrer Freundin erlangt. Somit wäre er verpflichtet gewesen, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Staatskasse hinzuweisen.

Auf jeden Fall sollten Sie den Anwalt hinsichtlich Ihrer Bemühungen informieren und darum bitten, den Rechnungsbetrag bis nach dem Besuch beim Gericht zu stunden. Andernfalls könnte der MB ins Haus flattern.

Ach ja, zum Zuschüsse: Manche kirchlichen Einrichtungen sind dafür ofen, wie Carritas etc.- kommt aber auch auf die dortigen Bearbeiter an.

Viel Glück!

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Guten Abend,

was ist denn das für eine Moral?! Erst Anwaltsleistungen in Anspruch nehmen, und dann nicht bezahlen wollen - das sind ja die Richtigen! Woran liegt es denn? Zur Sache: der Anwalt braucht Ihnen seine Rechnung nicht per Einschreiben zuzusenden, das macht auch kein Handwerker. Eine Besonderheit von Berufes wegen besteht auch nicht.Der Anwalt ist normaler Dienstleister, die Spezifik liegt nur in seinem Beruf. Nur hieraus ergeben sich Besonderheiten. Deshalb sollten Sie schnellstens bezahlen, sobald der Spass aufhört, folgt der Mahnbescheid. Die weiteren Folgen kennen Sie vielleicht schon - na ja, bei dieser Einstellung.

Aideu Sie Kneifer.

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Guten Abend,

... Rechtsanwaltskammer können Sie vergessen, auch - und insbesondere - Anwaltssuchdienst. Informieren Sie sich doch einmal bez. der Kanzlei Roswitha Diehl-Leninger in Detmold, ich glaube, die Entfernung ist zu bewältigen.

LG

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... Am besten ist es, Sie gründen eine Gruppe außerhalb des Forums für Intimfragen, vielleicht auch noch für Sex-Fragen, so unter dem Motto "Raus aus der Pupertät, rein in die Fragestunde". Vielleicht können Sie ja Mutti und Vati mit einbezeiehen.

Es ist unglaublich, womit Sie die Forum-Teilnehmer beschäftigen. Und wenn die Berechnung nicht hinhaut - werden dann alle Ratgeber Paten des Kindes oder Schadenersatz pflichtig gemacht???

Sorry, ich wollte Ihnen nicht zu nahe treten.

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Guten Abend und...

sorry..., so einen Blödsinn habe ich schon lange nicht mehr gelesen. Aus welchem Jahrhundert sind Sie denn übrig geblieben? Ich bin nicht der Meinung, dass mit solchen Fragen und vielfältig nachzulesenden diesbezüglichen Antworten dieses Forum benutzt werden sollte, um nicht zu sagen- besudelt! Das Anliegen des Betreibers habe ich als ein anderes in Erinnerung!

Nichts für ungut.

LG I)nfos3

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Guten Abend,

den Ausführungen von dwarf schließe ich mich an.Allerdings sollte hinsichtlich des Widerspruchs nicht die 1-Monats-Frist versäumt werden. Für den Erfolg kommt es auf die Begründung an. Wenn eben die in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten 5 Bewerbungen nicht kommen, sind Sanktionen berechtigt- in welcher Höhe, kann ich nicht sagen, volle Streichung des Geldes m. E. auf keinen Fall. Hinsichtlich Ihres Finanzbedarfs für Miete müßte Grundsicherung greifen (Landratsamt?), Telefon ist für meine Begriffe nicht relevant. Am besten ist es, Sie suchen einen Fachanwalt für Sozialrecht auf, der Ihnen eine Beratung ermöglicht und den Widerspruch einlegt über einen Beratungshilfeschein bzw. das Verfahren über Prozesskostenhilfe zieht.Auf alle Fälle sollten Sie für sich herausfinden, ob Sie dem Sachverhalt rechtlich gewachsen sind oder nicht. Bereits mit dem Widerspruch ist die erste Hürde zu nehmen, und es kommt schon in diesem Stadium auf einen präzisen Rechtsvortrag an.

Ich hoffe, zu etwas Klarheit beigetragen zu haben.

LG

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Hallo und guten Abend,

zunächst einmal: Die Aufforderung, Arbeitsangeboten zu folgen, besteht ohne Wenn und Aber. Allerdings wäre zu prüfen,

  • welche Art von Tätigkeiten Ihnen angeboten wurden, mit welcher Begründung Sie abgelehnt haben und in welcher Form (schriftlich, zu Protokoll des Bearbeiters...?)
  • ob Ihnen ein wirderspruchsfähiger Bescheid für die Leistungssperre zugegangen ist und wenn ja, mit welcher Begründung. Wenn Letzteres der Fall sein, sollten Sie binnen der 1-Monatsfrist (Rechtsmittelbelehrung!)Widerspruch einlegen. Parallel dazu wäre über eine einstweilige Verfügung zur Sicherung Ihres Finanzbedarfs nachzudenken, allerdings hängt das - und vor allem der Erfolg von Ihren Gesamtumständen ab. Außerdem sollten Sie einen Arzt konsultieren und ggf. auch einen Rentenantrag bei der Rentenversicherung Bund stellen. Insgesamt hängt auch diese Erfolg von Ihren Umständen ab, wie Ihrer Krankenvorgeschichte. Mehr kann ich leider aus der Ferne nicht sagen, zumal ich weder Ihre Akte noch Ihre Diagnose beurteilen kann.

LG

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Guten Abend,

also soweit ich weiß, muss die UmsatzsteuerIdentnr. Jeder führen, der ein Gewerbe hat. Aber auch Freiberufler (verschiedene Branchen) und noch andere Berufsgruppen (Nomenklatur) müssen (ich glaube seit dem Jahr 2004) diese Nummer führen und auf ihren Briefbogen - für Jedermann ersichtlich - aufnehmen.Kurzum: Alle, die Umsatz erzielen. Die Steuernummer, die jetzt gerade die Bürger erreichen, beziehen sich auf alle? anderen Steuern.

LG

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