Raucherbedarfsartikel und Jugendschutz

Ein gesetzliches Verkaufsverbot für Raucherbedarfsartikel, die keine Tabakwaren sind oder enthalten, existiert nicht. Dazu zählen Pfeifen, Wasserpfeifen, Zigarettenhülsen und -blättchen, Dreh- und Stopfgeräte, Feuerzeuge und Streichhölzer sowie anderes Raucherzubehör. Der BTWE rät dem Handel jedoch, auf den Verkauf von RBA an Kinder und Jugendliche verzichtet. Speziell dann, wenn es sich um Produkte handelt, die ausschließlich zum Rauchen genutzt werden können, sollte auf den Verkauf an Jugendliche verzichtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Gesetzesverstoß handelt.

Auch beim Verkauf von Feuerzeugen oder Streichhölzern an Kinder und Jugendliche ist Vorsicht geboten. Allerdings gibt es hier wieder andere Aspekte zu beachten. In Bayern ist der Verkauf von Zündmitteln an unter 12-Jährige durch Regelungen des Brandschutzes verboten. Generell gilt: Verursachen Kinder mit einem selbstgekauften Feuerzeug einen Brand, kann der Aufsichtspflichtige des Kindes bzw. der Verkäufer des Feuerzeugs u. U. zivilrechtlich belangt werden, wie einige Gerichtsurteile zeigen. Handelt es sich bei den potenziellen Feuerzeugkäufern um Jugendliche, ist zumindest „Fingerspitzengefühl" angesagt, bei Kindern sollte man konsequent „nein" sagen.

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Raucherbedarfsartikel und Jugendschutz

Ein gesetzliches Verkaufsverbot für Raucherbedarfsartikel, die keine Tabakwaren sind oder enthalten, existiert nicht. Dazu zählen Pfeifen, Wasserpfeifen, Zigarettenhülsen und -blättchen, Dreh- und Stopfgeräte, Feuerzeuge und Streichhölzer sowie anderes Raucherzubehör. Der BTWE rät dem Handel jedoch, auf den Verkauf von RBA an Kinder und Jugendliche verzichtet. Speziell dann, wenn es sich um Produkte handelt, die ausschließlich zum Rauchen genutzt werden können, sollte auf den Verkauf an Jugendliche verzichtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Gesetzesverstoß handelt.

Auch beim Verkauf von Feuerzeugen oder Streichhölzern an Kinder und Jugendliche ist Vorsicht geboten. Allerdings gibt es hier wieder andere Aspekte zu beachten. In Bayern ist der Verkauf von Zündmitteln an unter 12-Jährige durch Regelungen des Brandschutzes verboten. Generell gilt: Verursachen Kinder mit einem selbstgekauften Feuerzeug einen Brand, kann der Aufsichtspflichtige des Kindes bzw. der Verkäufer des Feuerzeugs u. U. zivilrechtlich belangt werden, wie einige Gerichtsurteile zeigen. Handelt es sich bei den potenziellen Feuerzeugkäufern um Jugendliche, ist zumindest „Fingerspitzengefühl" angesagt, bei Kindern sollte man konsequent „nein" sagen.

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Eine Strafnanzeige kann nicht zurückgenommen werden. Allerdings ist bei 223 (Körperverletzung) ein StrafANTRAG erforderlich. Wird dieser zurückgenommen, ist davon auszugehen, dass nicht weiter ermittelt wird. Da es sich allerdings im Vergleich zum "absoluten" hier um ein "relatives"Antragsdelikt handelt, ist die Weiterverfolgung dennoch nicht ausgeschlossen.

Bei schwerer oder gefährlicher KV liegt die Verfolgung alleine in der Hand der Strafverfolgungsbehörden.

Außerdem solltest du vielleicht einmal etwas an deiner Rechtschreibung arbeiten.

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War schon öfter in Cheb, sind fast nur Fälschungen in sehr schlechter Qualität für ziemlich überzogene Preise da. Die Vietnamesen dort sind auch extrem aufdringlich

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