Asiate sein ist nicht schlim
liegt hier tatherrschaft vor? Nach der animustheorie möglicherweise. Allerdings ist hier kein lenkendes in den händen halten des tatablaufs. Auch würde ich mich fragen ob die anstiftung überhaupt teil der planung der späteren tathandlung sein kann. Das wäre irgendwie nicht schlüssig. Ein planungsplus wird dann angenommen wenn der tatbeitrag auch tatsächlich entscheidend für die tatausführung gewesen ist. Da der auftragskiller jedoch nach auftragserteilung komplett selbst gehandelt hat, würde ich eine täterschaft des auftraggebers ablehnen.
auch von der ratio nicht schlimm, weil das strafmaß des anstifters dem gerecht wird
Als erstes würde mir da die Störung der Geschäftsgrundlage einfallen um sich der vertraglichen Verpflichtung im Todesfall zu zahlen zu entziehen. Sollte also der Kriegsfall nicht in den AGB geregelt sein dann könnte sich der Versicherer möicherweise auf eine gestörte Geschäftsgrundlage beziehen. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Hier könnte jedoch sogar die große Geschäftsgrundlage betroffen sein, die sich auf eine stabile Gesamtlage innerhalb der Bundesrepublik bezieht. Eine Störung der großen Geschäftsgrundlage wird angenommen, wenn es Krieg, Wirtschaftskrisen oder andere vergleichbare Ereignisse gibt die die Lage der Gesamtbevölkerung beeinflussen.
Ein Festhalten am Vertrag wäre den Parteien dann nicht zumutbar, da sie bei Kenntnis dieser Lage keinen Vertrag abgeschlossen hätten. Auch die Risikoverteilung für den Kriegsfall kann wohl dem Versicherer nicht zugerechnet werden.
Folge wäre eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt. Möglicherweise verbunden mit der Rückzahlung der Beitragszahlungen. Das wäre dann im Einzelfall zu prüfen.
Die Anmeldung dürfte für Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag keine Rolle spielen.
Allerdings ist die Aussage ich habe einen Arbeitsvertrag und freundschaftlicher Dienst sehr Widersprüchlich. Der Lohnanspruch kann nur entstehen wenn tatsächlich ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen wurde und auch im Rahmen dieses Vertrages Arbeiten geleistet wurden. Ansonsten könnte man auf die Idee kommen es liegt ein Auftragsverhältnis (unentgeltlich) vor oder gar eine Schenkung oder eine Gefälligkeit.
Sollte der Arbeitsvertrag nie auf Papier bestanden haben, dann ist das IdR unproblematisch, dieser wird dann einfach für die Vergangenheit fingiert, sodass ein regulärer Lohnanspruch besteht.
Alle immer mit ihren Straftaten.
Die schriftliche Lüge ist nicht vom Tatbestand der Urkundenfälschung umfasst.
Viel wichtiger: Zivilrechtliche Konsequenzen. Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung. Rückforderung der Lohnauszahlung ggf. Mit Schadenersatz on Top.
HABERMAS
Du brauchst immer dann eine Baugnehmigung wenn durch dein Vorhaben das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsteht, insbesondere weil die Gefahr besteht dass sich sonst Splittersiedlungen bilden. (Wenn du das machst dann könnten deine Nachbarn auch auf die Idee kommen, insbesondere sogar das Recht einfordern (Art.3 GG))
Das ist bei Bauen im Außenbereich der Fall. Außenbereich liegt immer dann vor wenn kein Bebauungsplan und kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt. Das ist bei einem Waldgründstück in der Regel der Fall.
Im Außenbereich ist es sehr schwierig eine Baugenehmigung genehmigt zu bekommen. Dort dürfen nur privilegierte Vorhaben gem. §35 BauGB eine Genehmigung erhalten.
Abgesehen davon könnten sich Landwirte etc. Gegen heranrückende Wohnbebauung schützen. Deren Interesse spielen also auch eine Rolle
Die materie ist noch nicht manifestiert und damit wohl ein haufen aus energie. Wenn der ganze leere raum dazwischen weg ist
Könnte allg. Persönlichkeitsrechts in frage kommen. Das kann über eine unterlassensforderung geschützt werden 823 I i.V.m. APR i.V.m 1004 analog BGB.
Naja es gibt auch aussagedelikte das kann man nicht pauschal beantwirten
„Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen.“ BMJ
So wie ich das sehe, gehst du bei abschluss des vertrages bedingungen ein die beinhalten :
- 30 Kostenlos
- Darauf folgend 2 monate für 9,99
- alle darauf folgenden monate 4,99
nummer 1 und nummer 2 sind damit die 3 monatige testphase ( 1 monat gratis Plus 2 monate reduziert als test)
Du kannst jederzeit kündigen mit 30 tägiger kümdigungsfrist
also während der testphase die testphase selbst kündigen
während der reduzierten monate jeweils des reduzierten kündigen (mit der gleichen 30tägigen pflicht
alle darauf folgenden monate ebenfalls jeweils mir 30 tögiger frist kündigen
Ich weiss das nicht. Das kommt von alleine
Würde sagen wenn das einmal passiert ist es keinen aufwand wert.
Nun ja eine willenserklärung kann angefochten werden wenn nachgewiesen werden kann das aufgrund einer arglistigen täuschung der vertrag geschlossen wurde. § 123 BGB.
oftmals ist das mit beweisschwierigkeiten verbunden
Theoretisch könnten die Ordnungsbehörden eine „Rettungsaktion“ starten solltest du dich selbst in Gefahr begeben. Anosnten kann die „Nutzung“ der Bäume öffentlich-rechtlich und Privatrechtlich verboten werden. Die Bäume sind wohl nicht Als Klettergerüst gewidmet worden sodass du keinen Anspruch auf Nutzung und Teilhabe hast.
Verkehrssicherung spielt für dich ja keine Rolle oder eröffnest du eine Gefahrenquelle? Wenn da natürlich Kletterzeug rumliegt sodass Kinder dir nachklettern sieht es natürlich anders aus
wird die frist durch ein Ereignis ausgelöst so beginnt die frist am nächsten tag um 0 uhr. Die frist endet nach der anzahl der vorgegeben tage von diesem tag an um 24 uhr. Sollte der letzte tag auf samstag,sonntag oder feiertag fallen dann am ende des tages der darauf folgt
Frage an dich: Wer baut dann noch neue Wohnungen? Wer saniert Häuser?
Soeht ja nach ner ganz „natürlichen“ Gegenheit aus. Wann ist dir das passiert?
Anspruch von V auf Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2.
I. Anspruch entstanden
Einigung: Angebot und Annahme liegt nach Sachverhalt vor.
Wirksamkeit: Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sodass V die Einwilligung seiner Eltern braucht gem. 107 BGB. Diese liegt vor.
V und K haben sich somit wirksam geeinigt. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist mithin wirksam entstanden.
II. Anspruch erlöschen
Der Anspruch könnte jedoch erloschen sein. Als Erlöschengrund kommt die Erfüllung gem 362 BGB in Betracht.
K hat an V den vereinbarten Kaufpreis geleistet und somit könnte Erfüllung eingetreten sein.
Fraglich ist ob K damit Erfüllt hat.
Nach einer Ansicht ist der Akt der Erfüllung ein weiterer Erfüllungsvertrag welcher konkludent abgeschlossen wird. Dann wäre es allerdings nicht zu einer wirksamen Annahme des V gekommen weil dieser Erfüllungsvertrag die Einwilligung seiner Eltern bedurfte. Die Annahme des Erfüllungsvertrag wäre nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für V weil V damit den Anspruch auf Gegenleistung verlieren würde. 362 BGB.
Eine andere Ansicht geht von der Theorie der realen Leistungsbewirkung aus und besagt dass kein Erfüllungsvertrag geschlossen wird sondern lediglich eine Realhandlung vorgenommen wird die zur Erfüllung führt. Im Falle der Leistungsbewirkung an einen Minderjährigen geht diese Ansicht allerdings von der fehlenden Empfangzuständigkeit des Minderjährigen aus (diese liegt bei den Eltern). Sodass auch diese Ansicht keine Erfüllung an den Minderjährigen zulässt.
Vorliegen kam es also aufgrund der fehlenden Genehmigung der Eltern oder Aufgrund der fehlenden Empfangszuständigkeit bei beiden Ansichten zu keiner Erfüllung gem. 362 BgB.
Der Anspruch ist somit nicht erlöschen.
Ergebnis: Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung gem 433 II.
357a Abs. 1
Wenn die Ware nur zur Probe aufgebaut bzw. Benutzt wurde, dann besteht kein Anspruch auf Nutzungsersatz. Eine Probe kann erst erfolgen wenn das Produkt den Zustand erreicht der für die Vertragsgemäße Verwendung notwendig ist. Also würde der Aufbau dazugehören.
Der Nutzungsersatz bestimmt sich nicht an dem Interesse des Verkäufers die Sache neuwertig zu erhalten.
In betracht könnte notwehr kommen.
Voraussetzungen ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
also eine Notwehrlage,
darauf darf eine Notwehrhandlung folgen. Diese muss Erforderlich und Geboten sein.
Erfoderlich ist sie, wenn sie geeignet ist den Angriff abzuwehren und das mildeste Mittel zum EFFEKTIVEN Abwehren ist.
Geboten ist sie wenn kein krasses Missverhältnis zwischen angegriffenen Rechtsgut und der Verteidigungshandlung besteht.