liegt hier tatherrschaft vor? Nach der animustheorie möglicherweise. Allerdings ist hier kein lenkendes in den händen halten des tatablaufs. Auch würde ich mich fragen ob die anstiftung überhaupt teil der planung der späteren tathandlung sein kann. Das wäre irgendwie nicht schlüssig. Ein planungsplus wird dann angenommen wenn der tatbeitrag auch tatsächlich entscheidend für die tatausführung gewesen ist. Da der auftragskiller jedoch nach auftragserteilung komplett selbst gehandelt hat, würde ich eine täterschaft des auftraggebers ablehnen.
auch von der ratio nicht schlimm, weil das strafmaß des anstifters dem gerecht wird

...zur Antwort

Als erstes würde mir da die Störung der Geschäftsgrundlage einfallen um sich der vertraglichen Verpflichtung im Todesfall zu zahlen zu entziehen. Sollte also der Kriegsfall nicht in den AGB geregelt sein dann könnte sich der Versicherer möicherweise auf eine gestörte Geschäftsgrundlage beziehen. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Hier könnte jedoch sogar die große Geschäftsgrundlage betroffen sein, die sich auf eine stabile Gesamtlage innerhalb der Bundesrepublik bezieht. Eine Störung der großen Geschäftsgrundlage wird angenommen, wenn es Krieg, Wirtschaftskrisen oder andere vergleichbare Ereignisse gibt die die Lage der Gesamtbevölkerung beeinflussen.

Ein Festhalten am Vertrag wäre den Parteien dann nicht zumutbar, da sie bei Kenntnis dieser Lage keinen Vertrag abgeschlossen hätten. Auch die Risikoverteilung für den Kriegsfall kann wohl dem Versicherer nicht zugerechnet werden.

Folge wäre eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt. Möglicherweise verbunden mit der Rückzahlung der Beitragszahlungen. Das wäre dann im Einzelfall zu prüfen.

...zur Antwort

Die Anmeldung dürfte für Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag keine Rolle spielen.
Allerdings ist die Aussage ich habe einen Arbeitsvertrag und freundschaftlicher Dienst sehr Widersprüchlich. Der Lohnanspruch kann nur entstehen wenn tatsächlich ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen wurde und auch im Rahmen dieses Vertrages Arbeiten geleistet wurden. Ansonsten könnte man auf die Idee kommen es liegt ein Auftragsverhältnis (unentgeltlich) vor oder gar eine Schenkung oder eine Gefälligkeit.

Sollte der Arbeitsvertrag nie auf Papier bestanden haben, dann ist das IdR unproblematisch, dieser wird dann einfach für die Vergangenheit fingiert, sodass ein regulärer Lohnanspruch besteht.

...zur Antwort
NEIN

Alle immer mit ihren Straftaten.

Die schriftliche Lüge ist nicht vom Tatbestand der Urkundenfälschung umfasst.

Viel wichtiger: Zivilrechtliche Konsequenzen. Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung. Rückforderung der Lohnauszahlung ggf. Mit Schadenersatz on Top.

...zur Antwort

Du brauchst immer dann eine Baugnehmigung wenn durch dein Vorhaben das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsteht, insbesondere weil die Gefahr besteht dass sich sonst Splittersiedlungen bilden. (Wenn du das machst dann könnten deine Nachbarn auch auf die Idee kommen, insbesondere sogar das Recht einfordern (Art.3 GG))

Das ist bei Bauen im Außenbereich der Fall. Außenbereich liegt immer dann vor wenn kein Bebauungsplan und kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt. Das ist bei einem Waldgründstück in der Regel der Fall.

Im Außenbereich ist es sehr schwierig eine Baugenehmigung genehmigt zu bekommen. Dort dürfen nur privilegierte Vorhaben gem. §35 BauGB eine Genehmigung erhalten.

Abgesehen davon könnten sich Landwirte etc. Gegen heranrückende Wohnbebauung schützen. Deren Interesse spielen also auch eine Rolle

...zur Antwort

Könnte allg. Persönlichkeitsrechts in frage kommen. Das kann über eine unterlassensforderung geschützt werden 823 I i.V.m. APR i.V.m 1004 analog BGB.

...zur Antwort

Naja es gibt auch aussagedelikte das kann man nicht pauschal beantwirten

...zur Antwort

„Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen.“ BMJ

So wie ich das sehe, gehst du bei abschluss des vertrages bedingungen ein die beinhalten :

  1. 30 Kostenlos
  2. Darauf folgend 2 monate für 9,99
  3. alle darauf folgenden monate 4,99

nummer 1 und nummer 2 sind damit die 3 monatige testphase ( 1 monat gratis Plus 2 monate reduziert als test)

Du kannst jederzeit kündigen mit 30 tägiger kümdigungsfrist

also während der testphase die testphase selbst kündigen

während der reduzierten monate jeweils des reduzierten kündigen (mit der gleichen 30tägigen pflicht

alle darauf folgenden monate ebenfalls jeweils mir 30 tögiger frist kündigen

...zur Antwort
Winterdienst schiebt Auto absichtlich zu!?

Hallo.. ich hab da ein Problem..

Ich habe seit 3 Jahren eine Fahrgemeinschaft mit einer Arbeitskollegin. Wenn Sie Fahrdienst hat, treffen wir uns an einem Waldbad mit anschließendem Parkplatz, in der Nähe ihres Hauses. Dort stelle ich seit 3 Jahren mein Auto ab und steige bei ihr ins Auto um auf Arbeit zu gondeln.

Der Parkplatz wurde die letzten 3 winter nicht einmal geschoben und sonst gab es nie Probleme wenn ich dort stande. Es hängt auch nirgendwo ein Schild, dass der Parkplatz nur für Besucher ist. Im Sommer stehen dort auch Autos von Leuten die ihre Gärten dort in der Nähe haben.

Heute bin ich fast aus alles Wolken gefallen als ich nach Feierabend bei meiner Kollegin aus dem Auto ausstieg. Der Winterdienst hat mein auto von links, rechts und von vorne bis zu den scheiben hoch mit schnee zu geschoben. Erstmal musste ich meine Fahrertür freibuddeln, damit ich überhaupt die Tür öffnen konnte. Dann musste ich links und rechts auch noch buddeln, da das Auto logischerweise einfach feststeckte. Meine Kollegin kennt den Mann vom sehen und hat ihn darauf angesprochen.

Als sie ihn fragte warum er mein auto zugeschoben hat, meinte er nur, dass er ein zeichen setzen wollte. Er hat sie dann einfach stehen lassen und ist gegangen 😅Ich frage mich, was genau er damit ausdrücken wollte.

An meinem Auto konnte ich zum Glück keine Schäden feststellen nun hab ich aber bammel, dass der Typ das immer wieder macht. Ich hab heut extra nochmal überall geschaut aber es steht dort wirklich kein Schild, dass man dort nicht parken darf. Wo anders kann ich mich nicht hinstellen da es dort weit und breit keinen anderen Parkplatz gibt. Sollte das nochmal vorkommen, sollte ich dann die Polizei anrufen oder mich auf der Stadt beschweren? Ich wäre für Hilfe echt dankbar 😅

...zum Beitrag

Würde sagen wenn das einmal passiert ist es keinen aufwand wert.

...zur Antwort

Nun ja eine willenserklärung kann angefochten werden wenn nachgewiesen werden kann das aufgrund einer arglistigen täuschung der vertrag geschlossen wurde. § 123 BGB.

oftmals ist das mit beweisschwierigkeiten verbunden

...zur Antwort

Theoretisch könnten die Ordnungsbehörden eine „Rettungsaktion“ starten solltest du dich selbst in Gefahr begeben. Anosnten kann die „Nutzung“ der Bäume öffentlich-rechtlich und Privatrechtlich verboten werden. Die Bäume sind wohl nicht Als Klettergerüst gewidmet worden sodass du keinen Anspruch auf Nutzung und Teilhabe hast.

Verkehrssicherung spielt für dich ja keine Rolle oder eröffnest du eine Gefahrenquelle? Wenn da natürlich Kletterzeug rumliegt sodass Kinder dir nachklettern sieht es natürlich anders aus

...zur Antwort

wird die frist durch ein Ereignis ausgelöst so beginnt die frist am nächsten tag um 0 uhr. Die frist endet nach der anzahl der vorgegeben tage von diesem tag an um 24 uhr. Sollte der letzte tag auf samstag,sonntag oder feiertag fallen dann am ende des tages der darauf folgt

...zur Antwort

Soeht ja nach ner ganz „natürlichen“ Gegenheit aus. Wann ist dir das passiert?

Anspruch von V auf Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2.

I. Anspruch entstanden

Einigung: Angebot und Annahme liegt nach Sachverhalt vor.

Wirksamkeit: Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sodass V die Einwilligung seiner Eltern braucht gem. 107 BGB. Diese liegt vor.

V und K haben sich somit wirksam geeinigt. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist mithin wirksam entstanden.

II. Anspruch erlöschen

Der Anspruch könnte jedoch erloschen sein. Als Erlöschengrund kommt die Erfüllung gem 362 BGB in Betracht.
K hat an V den vereinbarten Kaufpreis geleistet und somit könnte Erfüllung eingetreten sein.
Fraglich ist ob K damit Erfüllt hat.
Nach einer Ansicht ist der Akt der Erfüllung ein weiterer Erfüllungsvertrag welcher konkludent abgeschlossen wird. Dann wäre es allerdings nicht zu einer wirksamen Annahme des V gekommen weil dieser Erfüllungsvertrag die Einwilligung seiner Eltern bedurfte. Die Annahme des Erfüllungsvertrag wäre nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für V weil V damit den Anspruch auf Gegenleistung verlieren würde. 362 BGB.

Eine andere Ansicht geht von der Theorie der realen Leistungsbewirkung aus und besagt dass kein Erfüllungsvertrag geschlossen wird sondern lediglich eine Realhandlung vorgenommen wird die zur Erfüllung führt. Im Falle der Leistungsbewirkung an einen Minderjährigen geht diese Ansicht allerdings von der fehlenden Empfangzuständigkeit des Minderjährigen aus (diese liegt bei den Eltern). Sodass auch diese Ansicht keine Erfüllung an den Minderjährigen zulässt.

Vorliegen kam es also aufgrund der fehlenden Genehmigung der Eltern oder Aufgrund der fehlenden Empfangszuständigkeit bei beiden Ansichten zu keiner Erfüllung gem. 362 BgB.

Der Anspruch ist somit nicht erlöschen.

Ergebnis: Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung gem 433 II.

...zur Antwort

357a Abs. 1

Wenn die Ware nur zur Probe aufgebaut bzw. Benutzt wurde, dann besteht kein Anspruch auf Nutzungsersatz. Eine Probe kann erst erfolgen wenn das Produkt den Zustand erreicht der für die Vertragsgemäße Verwendung notwendig ist. Also würde der Aufbau dazugehören.

Der Nutzungsersatz bestimmt sich nicht an dem Interesse des Verkäufers die Sache neuwertig zu erhalten.

...zur Antwort

In betracht könnte notwehr kommen.

Voraussetzungen ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff

also eine Notwehrlage,

darauf darf eine Notwehrhandlung folgen. Diese muss Erforderlich und Geboten sein.
Erfoderlich ist sie, wenn sie geeignet ist den Angriff abzuwehren und das mildeste Mittel zum EFFEKTIVEN Abwehren ist.
Geboten ist sie wenn kein krasses Missverhältnis zwischen angegriffenen Rechtsgut und der Verteidigungshandlung besteht.

...zur Antwort