Kann man einen Arzt verklagen oder ist das zwecklos?

Hallo :)

Ich hab da mal eine Frage. Es geht um meine 88-jährige Oma die vor 2 Wochen noch fit,mobil und lebensfroh war. Alles fing mit dem grauen Starr an, den sie sich wegoperieren ließ. Ich hätte nie gedacht, was daraus werden könnte. Jedenfalls hat ihre Ärztin ihr Augentropfen verschrieben, die sich nicht mit ihrem Insulin vertragen. -> Folge: Herzinfakt. (das muss ca. 2 Wochen her sein, hat sich aber leider erst jetzt rausgestellt.) Da der Herzinfakt nicht bemerkt wurde, sie aber innerhalb kürzester Zeit depressiv wurde, schrieb die Ärztin ihr Antidepressiva in doppelter Form auf. Tropfen die sofort ihre Wirkung entfalten sollten und Tabletten um Langzeiterfolg zu erzielen. Leider war meine Oma kurze Zeit später total gelb mit einer Überdosierung im Krankenhaus.**** Daraus resultierte ein 2. Herzinfakt und mitlerweile hat sich ein Lungenödem entwickelt. Patientenverfügung ist vorhanden, alle sind sich einig das Gequäle soll ein Ende haben. Nun mischt sich aber leider meine Trauer mit Wut, da ich quasi zusehen muss, wie meine Oma langsam immer weniger Luft bekommt. Also an diejenigen die sich auskennen: 1. Hat die Ärztin Schuld? 2. Hat man überhaupt eine Chance einem Arzt da was nachzuweisen? 3. Geh ich da zum Anwalt oder wo ist meine Anlaufstelle? Ich möchte einfach nicht, dass es anderen Menschen auch so geht, wenn diese Ärztin Schuld haben sollte... Weiterhin würde ich gerne wissen, ob jemand sowas schonmal erlebt hat und weiß wie lange es bis zum Tod dauern kann, da dieses ständige Warten im Krankenhaus auf Dauer echt an den Nerven zerrt.

Danke schonmal im Vorraus!

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Hallo, du könntest Ansprüche aus §823I BGB gegen die Ärztin haben in Form von Schmerzensgeld. Ich kann dir einen Fachanwalt empfehlen, wenn du daran noch interessiert bist, der auf Arzthaftungsrecht spezialisiert ist. Keine Angst ich selbst bin es nicht :P. Aber wenn du interessiert bist schreib kurz, dann geb ich die Adresse raus, ob du ihn dann kontaktierst kannst du dir ja dann noch überlegen.

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Hast du die Sache selbstständig ausgesucht und gekauft, oder hast du mittels eines Verkäufers die Sache gewählt? Hat er dir z.b in einer Beratung, wenn es eine gab, zumindest angedeutet das das Radio, dass richtige für dich wäre oder passen täte?

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Da es sich im einen Fernabsatzvertrag handel nach § 312 b, d i.v.m §355 BGB, steht dir ein 2 wöchiges Widerrufsrecht zu gem. §§ 355 II BGB i.V.m §312d BGB ab Eingang der Lieferung bei dir. Die Frage der Kosten für die Rücksendung richten sich nach §357 II s.3 BGB, demnach kann der Verkäufer , wenn die Sache bis zu €40 wert ist , die Rücksendungskosten auf dich abwälzen, bei einem Wert über €40 BGB übernimmt grundsätzlich der Unternehmer die Rücksenungskosten gem. §357 II s. 2 BGB. Aber schau auch nochmal in die AGB des Verkäufers, ob er nicht eventuell grundsätzlich die Rücksendungskosten übernimmt. Hoffe, dass hilft dir. VG

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Hier die Anleitung wie du ihn Still bekommst und fiesen Schaden anrichtest:

Schritt 1: Wie schon genannt Anzeige wegen Bedrohung gem. §241 StGB erstatten. Schritt 2: Anwalt suchen! Schritt 3: Anspruch auf Schmerzensgeld erheben gem. §823 I BGB, hier wurde eines deiner sonstigen Rechte/ allgemeines PErsönlichkeitsrecht (Art 2 I GG) verletzt. Geht übrigens auch über §823 II BGB i.V.m §241 StGB Schritt 4: Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen Gläubigerverzug gem. §304 BGB erheben. Da Sachen von ihr noch bei dir stehen ist konkludent ein Verwahrungsvertrag zwischen ihr und dir zustande gekommen §688 BGB, durch nicht annahme "mehrmals", Sie hatte hier Holschuld, geriet sie in Verzug!

So nebenbei, bist du gerade klamm in Bezug auf einen Anwalt, kann man sich auch kostenlose Beratung einholen: http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/AG_I_1.pdf

Ich an deiner Stelle wurde das hier Schritt für Schritt so tun, hier wurden empfindliche Rechtsgüter von dir verletzt. Brauchst du diesbezüglich weiteren Rat, so schreib mich an, allerdings nur in Bezug auf die zivilrechtlichen Ansprüche. :D

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Mängelbeseitungsrecht grundsätzlich bei Verbrauchsgütern 2 Jahre §438 I Nr,3 BGB, bei einem Kauf mit einem Unternehmer vg. §474 BGB

Der Anspruch könnte wie folgt lauten: Ansprüch auf Mängelbeseitigung gegen V "Verkäuferin" gem. §§ 433, 437 Nr.1, 439 BGB.

Auf Deutsch übersetzt: Aus einem Kaufvertrag ist ein Schaden entstanden und du willst ihn beseitigt haben oder neue mangelfreie Ware.

Probleme: 1) Verkäufer muss Unternehmer sein "gewerblich", ich geh mal davon aus, dass hier trifft. 2) Grundsätzlich übernimmt der Käufer die Gefahr auf VErleschlechterun der Sache nach übergabe! § 446 BGB, dann haftet der VErkäufer nur für Schäden, die von Anfang an vorlagen! aber bei einem Vertrag mit einem Unternehmer geht man grundsätzlich "siehe erster Satz" 2 jahre davon aus, dass der Fehler von Anfang vor lag.

Hauptproblem: §476 BGB, nach 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an vorlag, auf deinen Fall überestzt:

Du musst beweisen können, z.b Mittels eines Gutachten, dass der Schaden an der Sache von Anfang vorlag "hier z.b durch einen anfänglichen Mangel in der Verarbeitung".

Ein Gutachten kostet ca. um die €100, ist es das Wert? ^_^

Übersetzt auf deinen Fall: Du kannst nichts tun, nur eine neue Axt von besserer Qualität kaufen, kulant war die Käuferin ja wie beschrieben nicht und Garantie "die freiwillig wäre" ist ja auch keine drauf.

Hoffe ich konnte dir Helfen viel Glück.

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Gegenüber den "Dritten" kannst du grundsätzlich keinen Primäranspruch haben, da du mit dieser Person in keinen vertraglichen Verhältnis stehst.

So nebenbei gibt es Tatsächlich Möglichkeiten den Dritten belangen zu können, nennt sich sog. "unrechtmäßiger bösgläubiger Besitzer gem. §§989,990 BGB" v. "unrechtmäßiger gutgläubiger Fremdbesitzer gem. §§ 991 II, 989/ 823 BGB", aber für beide Fälle müsste die Vindikationslage zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses darauf hinauslaufen, dass du schon Eigentümer der Sache geworden bist, aber das bist du ja nie, es fand keine Eigentumsübergabe satt vgl §929 BGB. Somit hast du grundsätzlich keine Anspruche gegen den sog. "Dritten". Ich frage mich grundsätzlich wie du darauf kommst , ansprüche gegen den "Dritten" zu stellen, zwischen ihm und dir besteht doch gar kein Schuldverhältnis?

Du könnest aber grundsätzlich noch Ansprüche gegen den Verkäufer auf Erfüllung der Primärleistung haben. Die erste Frage die offen ist, ist ob der Verkäufer Unternehmer gem. §14 BGB oder Verbraucher gem. §13 BGB ist. Als Unternehmer greift bei Versendungsverkauf z.B §§ 446, 474 Abs. 2 BGB, demnach trägt der Unternehmer die Sorge, dass die Sache ordnungsgemäß verpackt wurde und du sie auch erhalten hast. War der VErkäufer selbst Verbraucher muss er die Sache gem. §447 I BGB nur ordnungsgemäß beim Spediteur abgeben, ab dem Moment übernimmt der Käufer die Gefahr. In jedem Fall muss der Verkäufer den Versand jedoch beweisen können. Da wie beschrieben, beide Alternativen erfordern, dass der Verkäufer die Sache abgesendet hat (beim Versungskauf). Demnach schuldet dir der Verkäufer weiterhin Übergabe der Sache Zug um Zug gegen Zahlung. Kommt er der Schuld nicht nach, setzt du eine Nachfrist / mahnst ihn und setzt einen weiteren Fälligkeitstermin. Leistet er dann noch immer nicht gerät er in Verzug, dann kannst du vom KV zurücktreten und ggf. sogar Schadensersatz verlangen. Ließ hierzu einfach mal die §§ 280 ff BGB und zum Rücktritt §§323 ff BGB, aber das möchte ich jetzt nicht alles noch erklären :D. Viel Glück!

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Wenn folgende Voraussetzungen i.S.d §1 I HGB zutreffen betreibst du ein Gewerbe:

1) Du bist nicht selbstständig. 2) Deine Tätigkeit ist nach außen erkennbar. 3) Deine Tätigkeit ist auf Dauer angelegt. 4) Du betreibst die Tätigkeit selbständig i.S.v §84 I s.2 BGB. 5) Du hegst zumindest eine Gewinnerzielungsabsicht.

Sowie ich das Verstehe, verlangst du kein Geld, also besteht auch keine Gewinnerzielungsabsicht, ergo = kein Gewerbe (=.

Wenn dir jemand dennoch Geld dafür gibt war die nächste Frage, hier scheiden sich die Geister, eine minder Meinung sagt, dass man auch da eine Gewinnerziehlungsabsicht sehen könnte, aber die herrschende Meinung sagt, das die Tätigkeit auch Tatsächlich dazu bestimmt sein muss Geld zu erwirtschaften, was ja auch nicht der Fall, ergo = auch hier kein Gewerbe.

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Gem. §1629 I BGB vertreten die Eltern den Minderjährigen, dass heißt sie setzen Grundsätzlich die Rahmenbedingungen.

Ausnahmen finden sich zum Beispiel im §§ 4 ff JuSchG "Jugendschutzgesetz". Musst du einfach mal reinschauen.

Aber vorsicht, die elterliche Fürsorge steht grundsätzlich im Vordergrund, darf aber nicht die Rahmenbedingungen des JuSchG übertreten. vgl. §1626 I BGB.

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BGB AT (= Kommt zunächst erstmal auf das Alter des Kindes an. Hat das Kind noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet gilt § 104 I i.V.m §105 I BGB. Dann wäre alle abgegebenen Willenserklärungen ungültig! Alle Verträge die das Kind dann schließt wären rückwirkend ungültig. Hat das Kind das siebente Lebensjahr bereits vollendet aber ist noch nicht volljährig, sind alle Willensklärungen zunächst schwebend. Möglichkeit 1 damit sie wirksam sind: 105a BGB Geschäfte des täglichen Lebens, z.B einen Lolli eine Limonade etc. Möglichkeits 2: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters §107 BGB, dann müsste der gesetzliche Vertreter dem Vertrag im voraus zugestimmt haben Möglichkeit 3: Genehmigung des gesetzlichen Vertreter §108 BGB, im Prinzip das selbe wie eben nur mit ein paar Sonderbestimmungen.z.b §108 II BGB... Möglichkeit 4: Bewirken der Leistung aus eigenen Mitteln §110 BGB "Taschengeldparagraph", das Geschäft ist wirksam, wenn die Kosten, den Haben aus den Taschengeld nicht übersteigen, dazu benötigt es keine Einwilligung.

Zu 3: Gem. §109 BGB widerrufbar, bis der gesetzliche Vertreter die Genehmigung dem Vertragspartner erklärt hat.

Zu 4: Der Richtwert liegt bei etwa 100€, ist aber nicht amtlich! und hat entspricht keinem Urteil, an der Uni wurde es so gelehrt.

Hoffe ich konnte dir helfen!

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Doch unter bestimmten Voraussetzungen kann er das durchaus: Lese hierzu den § 273 BGB. Allerdings hat dieser gewisse Voraussetzungen und da ich den kompletten Hintergrund nicht kenne, muss ich leider schreiben, dass es nur unter den Voraussetzungen des §273 BGB möglich ist, es muss grundsätzlich eine Schuld aus dem selben rechtlichen Verhältnis vorliegen. Hier ein Beispiel aus Wikipedia zum Thema zurückbehaltungsrecht. "Der Gast hat dem Hotelier einen wertvollen Ring zur Aufbewahrung im Hotelsafe überlassen. Der Hotelier kann dessen Herausgabe verweigern, bis ihm die bisher angefallenen Übernachtungskosten bezahlt werden" Wenn du diese Möbel z.B den Vermieter zur Verwahrung überlassen hast und zahlst die dafür fällig gewordene Miete nicht, könnte er deine Möbel bis zur Zahlung zurück behalten.

Hoffe ich konnte dir helfen. Gl

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Ihr habt denke ich mal einen KV zwischen zwei Verbrauchern geschlossen nach §433 BGB. Es kommt jetzt darauf an, welche Beschaffenheit der Sache ihr bei Vertragsschluss vereinbart habt, siehe §434 I BGB! Als nächstest müsste der Mangel bei Gefahrenübergang "sprich Übergabe" schon vorgelegen haben siehe §446 BGB! Du genießt halt nicht die Beweislastumkehr nach §476 BGB, die du bei einem Kauf mit einem Unternehmer durchaus hättest. Könntest du mittels eines Gutachters Nachweisen, dass ein Mangel bestand, welcher wider der Vertrags-Vereinbarung schon bei Vertragsschluss vorlag, könntest du die Rechtsfolgen des §437 BGB genießen, sprich in erster Linie Nachbesserung/ Mangelbeseitung, ansonsten hast du ein Problem. Alternativt könnest du den ganzen Vertrag anfechten i.S.v §123 I BGB "arglististige Täuschung", dann könnest du die Rechtsfolgen des §142 BGB genießen. Aber auch hier liegt die Beweislast bei dir, also du müsstest beweisen, dass sie einen Mangel arglistig verschwiegen hat. In jedem Fall kommst du meines Erachtens nicht um Gutachter + Anwalt drum rum. Ich kann da jetzt auch nichts genaueres zu schreiben, da ich Vertrag etc. nicht kenne. Aber grundsätzlich kann man immer mit juristischer Hilfe etwas erreichen und von weiten hört sich das für mich nach einen arglistig verschwiegenen Mangel aus. Hoffe ich kann dir helfen, sollten Fehler in meiner Ausführung seien, bitte ich dies mittels entsprechender § aus dem BGB zu berichtigen. Gl

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Schau mal in § 439 II BGB, aber beachte bitte auch den dritten Absatz. Das sollte dir Helfen, Voraussetzung ist aber, dass es auch ein Fall, wie du beschrieben nach 476 BGB ist.

Gl Hf

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Ich gehe mal davon aus , dass es sich um einen Verbrauchsgüterverkauf nach §474 BGB handelt, also, dass du das Zeug auf Deutsch gesagt von einem Händler hast. Dann steht dir eine 2 jährige Gewährleistung grundsätzlich zu nach §438 I Nr.3 BGB. Bedenke, dass nur in den ersten 6 Monaten nach Kauf gilt, dass ein Mangel in der Sach von Anfang vorlag §476 so btw, das bezieht sich auf §§ 446,447 BGB, aber das muss dich grad nicht interessieren. Jedenfalls müsstes du nun beweisen, (da der Mangel nach 6 Monate auftrat), dass der Mangel schon bei Kauf vorlag. Und das wird schwierig (=, grundsätzlich nur über einen Gutachter xD, was hier irgendwie "entschuldige" dämlich wäre. Im grunde nach kannst du es Vergessen, da noch irgendwas zu bekommen. Aber du kannst ja mal so fragen, ob sie kulant sind und den Mangel beseitigen, dir neue geben, etc Also rechtlich, da etwas für geringe Aufwendungen zu reißen geht im Prinzip nicht, jedenfalls nicht so, dass es im Verhältnis steht.

Ich hoffe ich konnte dir helfen. Vg

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Dein Anspruch bemisst sich nach §§ 433, 474,437 Nr.1-3 BGB.

Das der Kaufvertrag nach 433 zustande gekommen ist, davon gehe ich mal aus, also das ihr euch geeinigt habt und das eure Willenserklärung rechtmäßig. Grundsätzlich übergeht die Gefahr, dass an der Sache was kaputt bei Versand nach §447 BGB oder anderfalls bei Übergabe nach §446 BGB auf dich über. Aber ich gehe hier von einen sog. Verbrauchsgüterverkauf nach §474 BGB aus (also das dein Geschäftspartner Unternehmer i.S.d §14 und du Verbraucher i.S.d §13 sind BGB), dann ist, soweit das ganze innerhalb von 6 Monaten nach Kauf geschah, also der Defekt, von Anfang vorhanden, der hebelt also §§ 447, 446 BGB aus. (= Zu deinen gunsten. Geh zuerst, so als empfehlung immer über die gesetzliche Gewährleistung, als über die freiwillge Garantie , Zeiten findest du hierzu in §438 BGB. Wie dem auch sei muss ein Sachmangel nach §434 oder Rechtsmangel nach §434 BGB vorliegen. Unverbindlich tippe ich mal auf §434 I Nr.1 BGB. Ist das alles der Fall, so stehen dir die Rechte des §437 BGB zu. 1) Nacherfüllung nach §437 Nr.1 BGB 2) Rücktritt, Mindeung §437 Nr.2 BGB 3) Schadensersatz nach §437 Nr.3 BGB.

Du wolltest ja NAcherfüllung nach §439 BGB in Form von Beseitigung des Mangels.

Mein Tipp: Gib den Verkäufer noch einen angemesse Nachfrist und mahne in, dass er bei Nichtleisten in Verzug gerät (7- 14 Tage in der Regel), gib ein konkretes Datum. Die Folgen siehst du in §286, dass ganze ergibt sich dann aus §§ 280 I, II, 286 BGB so btw. Biete ihm alternativ an, anstatt Beseitigung des Mangels dir eine neue funktionstüchtige Graka zu schicken. §439 BGB. Bedenke, das sämtliche Aufwendungen dein Verkäufer tragen muss, auch die Portokosten für die Rücksendung §439 II BGB.

Hoffe das konnte die helfen, wer nach Rechtschreibfehlern sucht in meinen Text hat zuviel Zeit btw. Gl Hf

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