Warum geht die Ehemündigkeit mit Eintritt der Volljährigkeit einher, wohingegen das Konkubinat bis auf die Ausnahme eines Abhängigkeitsverhältnisses faktisch erlaubt ist?
Diese Frage wirft sich auf, nachdem mehrere Zeitungen gestern einen Bericht der dpa auf ihren Webseiten veröffentlicht haben, der die Diskussion über das etwaige Verbot von Kinderehen in asiatischen Ländern behandelte: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://amp.welt.de/vermischtes/article226523553/Kinderehen-Ekelhafte-Tradition-Auf-den-Philippinen-bald-illegal.html&ved=2ahUKEwik_oeYsfPuAhUEAZ0JHZetBu0QFjAAegQIARAC&usg=AOvVaw0rs_UKifBMcb6UP-fcxKal&cf=1. Die Diskussion soll entfacht sein, nachdem ein 48jähriger ein 13jähriges Kind geehelicht hatte.
Der Skandal bei der Berichterstattung über diese in der Tat ekelhaften Tradition ist, daß ein ähnliches Verhältnis auch hierzulande(sofern das Kind auch nur 1 Jahr älter, 14jährig ist) praktisch legal ist.
Welche Absicht hat der Gesetzgeber mit der Festlegung eines dermaßen niedrigen Schutzalters verfolgt?
Ist diese Rechtslage nicht der Ausdruck einer groben Fahrlässigkeit?