Die gegebene Antwort von Trilobit ist nicht richtig.

Das Abzeichnen ist eine eigene schöpferische Leistung. Fotomotive sind nur äußerst ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt. Das Abmalen ist ohnehin eine eigene Werknutzung, die von der ursprünglichen Fotografie zu unterscheiden ist.

Es ist also absolut total legal. Die Fotos sind nur Inspiration. Mit Plagiat hat das nichts zu tun, weil du durch das Abmalen was ganz neues, eigenes schaffst. Ob das einer kauft ist eine andere Frage... ;-)

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Darf der Lhrer ich dauerhaft aus dem Unterricht werfen?

Mein Mathelehrer ist gleichzeitig mien Sportlehrer und er beleidigt meine mitschüler immer al Luschen und Behinderte im Sport in der letzten Mathestunde sollte ich an der Tafel eine Aufgabe lösen und konnte sie nicht. dann hat er mich angemeckert und mir eine 6 gegeben dann als ich ihn darauf ansprechen wollte hat er gesagt ich soll leise sein daraufhin hae ich mich 10min gemeldet dann hat er mich angeschrieen ich soll still sein und den arm runter nehmen dann habe ich gesagt dass ich was fragen will und er wurde laut dann hat er mich aus der klasse geschmissen und gesagt ich dürfte ohne meine eltern nicht mehr am mathunterricht teilnemen! ich bin aber 18! dann heute im sportunterricht in ich4 min zuspät geommen und er miente ich darf auch im sport nicht mitmachen. wir haben bald prüfungen und er lässt ich nicht in den Unterricht.Mein direktor ist so einer der dem Mund nicht aufbekommt und kann sich nicht durchsetzen. Unser lehrer schüchtert uns so ein das wir uns nicht mal trauen ihn etwas zu fragen wenn wir was nicht verstehen. Bein Gespräch mir meiner Klassenlehrerin und dem Mathelehre hat er alles estitten und mich als respektlos hingestellt. ich habe mich in mathe so verschlächter! bevor ich auf diese schule gekommen bin hatte ich einen Notendurchschnitt von 1.4 ich hatte nur einser und zweier und jetzt schreibe ich in mathe nur noch 5er! Darf er mich dauerhaft aus seinem Mathe unterricht werfen und mich keinen Sport mehr mit machen lassen?

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Zum einen scheint mir das ein wenig kindergartenhaftes Benehmen von allen Seiten zu sein, wenn ihr wirklich über 18 seid.

Zum anderen geht so etwas natürlcih nicht. Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht grundlos verhängt werden. Dauerhafter Ausschluss vom Unterricht erfordert zuerst mal eine schriftliche Begründung und Rechtfertigung nach dem jeweiligen Landesschulgesetz.

Vorschlag: Stell den Lehrer zur Rede. Du bist 18 und erwachsen, also verhalte dich entsprechend! Weise ihn darauf hin, dass er keinen Grund hat, dich vom Unterricht auszuschließen und dass du ggf. zum Anwalt gehen wirst - was ich dir dann auch raten würde. So geht das nicht.

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Wenn du wirklich Strafanzeige stellen willst, kannst du das auch ohne den Namen. Dann gehst du zur Polizei und reichst den Vertrag ein und gibst an, man wolle dir den Namen des Typen nicht verraten.

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Die Antwort ergibt sich aus § 1626a BGB:

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

  1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder

  2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Das bedeutet, dass bei nichtehelichen Kindern (von unehelichen Kindern spricht man nicht mehr) eine sog. Sorgeerklärung abgeben werden muss. Das kann direkt bei der Anmeldung nach der Geburt gegenüber dem Standesamt durch einfaches Schreiben erklärt werden, wenn beide Eltern zustimmen.

Stimmt die Mutter nicht zu, bleibt wie bereits erwähnt nur der Weg eines Sorgerechtsprozesses, der nicht so einfach ist. Außerdem herrscht beim Familiengericht Anwaltszwang.

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Was meinst du denn mit SMG? Das Saarländische Mediengesetz? Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz? Andere Gesetze für die diese Abkürzung gebräuchlich ist, kenne ich nicht...

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Wenn du ohnehin einen Anwalt in der Sache hast, warum fragst du den nicht? Da gibt es so Tabellen für, auf die müsste der Anwalt Zugriff haben, da kann man sich dran orientieren. Hängt ja sehr davon ab, wo die Mängel sind und wie gut sie sichtbar sind.

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Ist Quatsch. Aus welchem rechtlichen Grund solltest du haften, wenn jemand von jemand anderem überfahren wird? Wichtig ist, dass du anhältst. Alles weitere liegt in der Verantwortung des Fußgängers.

Klar, sicherer ist nicht zu winken. Du übernimmst aber durch das Handzeichen keine Haftung.

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Achtung, die Antworten stimmen nicht!

Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist die Anmeldepflicht nicht zwingend. Auch Spontanversammlungen müssen aufgrund von Art. 8 GG möglich und zulässig sein. Deshalb ist § 14 Abs. 1 VersG entgegen seines Wortlauts verfassungskonform als "Soll-Vorschrift" auszulegen, die man einhalten soll, aber nicht muss. Ansonsten wäre der § 14 Abs. 1 VersG nämlich verfassungswidrig.

Für das Versammlungsrecht hat der Bund übrigens seit der Föderalismusreform keine Gesetzgebungskompetenz mehr. Das bedeutet, die Länder können abweichend vom VersG eigene Versammlungsgesetze erlassen. Das hat soweit mir bekannt ist bislang allerdings nur Bayern gemacht. Wie es sich da mit der Anmelde"pflicht" verhält, ist mir nicht bekannt.

Eine "ordnungsgemäß" angemeldete Versammlung kann allerdings nicht ohne weiteres aufgelöst werden.Zwar stehen auch nicht angemeldete Versammlungen erst einmal unter dem Schutz des Art. 8 GG, wenn ich mich aber ohne Anmeldung plötzlich auf einer Hauptstraße oder Kreuzung versammle wird die Polizei das eher auflösen (und ggf. auch dürfen) als wenn ich das vorher anmelde. Dann kann es sein, dass die Straße gesperrt werden muss.

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Meineid, § 154 StGB. Ist ein Verbrechen im formellen Sinn mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre. Freiheitsstrafen von unter 2 Jahren können (und werden regelmäßig) zur Bewährung ausgesetzt werden.

Selbst wenn nicht geschworen wurde (in Deutschland wird im Regelfall der Zeuge nicht vereidigt) ist es immernoch eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB, hier droht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Hierbei ist Ersatzgeldstrafe möglich, allerdings nicht weniger als 90 Tagessätze. Die Tagessatzhöhe ist abhängig vom Einkommen (normalerweise 1/30 vom "netto" unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten).

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Wer Internet hat, hat zumindest ein "rundfunkähnliches Gerät" oder wie das heißt (dafür reicht übrigens auch ein internetfähiges Handy). Dafür muss man mindestens die Radio-Gebühr bezahlen, die liegt irgendwo bei knapp 6 € glaube ich. Könnte sein, dass die demnächst auf dich zukommt.

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Etwas vereinfacht bedeutet es:

Vertretenmüssen bedeutet Verschulden und Verschulden bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Gemeint ist: Man muss Schadensersatz leisten, es sei denn man kann nichts dafür, dass der Schaden entstanden ist (=kein Verschulden).

Die etwas komplizierte sprachliche Fassung hat mit der Beweislast zu tun: Derjenige, dem der Schaden entstanden ist, muss nur den Schadenseintritt und die Pflichtverletzung darlegen und beweisen, aber nicht das Verschulden. Es muss der andere beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Das ist eine sog. Beweislastumkehr.

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Grundsätzlich ist das Sache der Stadt, so etwas durch eine kommunale Satzung zu regeln.

Es gibt aber eine höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der nicht nur Anwohner, sondern auch Bewohner besondere Parkausweise bekommen müssen. Das ist mal entschieden worden, nachdem Gewerbetreibende keine Parkausweise in der Gegend ihres Geschäfts bekommen haben.

Also durchaus Chancen, dass ein Anspruch besteht. Aber was meinst du mit LKW-Zulassung? Ich kenne nur "normale" oder Moped-Kennzeichen. Wenn der "Kleinbus" natürlich irgendwie über 3,5t ist, kann es schon sein, dass die betreffende Satzung solche Fahrzeuge ausnimmt, weil für solche gewerbliche genutzten Fahrzeuge kein öffentlicher Parkraum zur Verfügung steht.

Ganz pauschal lässt sich die Frage also nicht beantworten.

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Einfach sagen, es sei Sache des Vermieters, die Wohnung samt Strom zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört dann auch der Zähler. Also einfach nicht zahlen. Da kann der Vermieter nichts machen, das ist kein Kündigungsgrund. Miete natürlich immer pünktlich zahlen.

Ganz eindeutig ist das übrigens nicht. Bei manchen Gas- und Wasserzählern muss regelmäßig die Eichung erneuert und dafür Teile getauscht werden. Die dabei entstehenden Kosten werden von den Gerichten teilweise als umlagefähig angesehen.

Hier würde ich das aber auch erstmal ablehnen.

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So richtig passt das ja leider alles nicht, aber das Board nervt mich, ich müsste einen Stern für die hilfreichste Anwort vergeben....

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Dürfen dürfen die das nicht, aber tun tun die das. :-D

Eigentlich dürfen nur tatsächlich entstandene Kosten berechnet werden, das gilt auch für Anfahrtskosten. Da gibt es dann in der Tat 2 Varianten: Pauschale oder tatsächliche Kosten. Bei tatsächlichen Kosten darf Anfahrt nicht berechnet werden, wenn der Handwerker gerade aus dem Nachbarhaus kommt.

Im Zweifel natürlich schwierig, so eine Rechnung anzuzweifeln. Wenn mit Pauschalen gearbeitet wird und diese nicht offensichtlich überteuert sind, ist es einfacher und ehrlicher - da kann man sich dann aber auch nicht gegen wehren.

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Das kommt drauf an. Es gibt Betretungsrechte aus allen möglichen Gesetzen für bestimmte Behörden (z.B. darf die Gewerbeaufsicht ein Betriebsgrundstück betreten), außerdem darf bei Gefahr oder Gefahrverdacht ein Grundstück betreten werden etc. und dann gibt es natürlich auch noch gerichtliche Betretungserlaubnisse (Durchsuchungsbeschluss o.ä.). So pauschal lautet die Antwort wohl ja...

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Die Kaskoversicherung ist dazu da, den Versicherten schadlos zu stellen, wenn sonst keiner haftet, also in erster Linie bei eigenem Verschulden.

Wenn wie hier aber ein Dritter vorhanden ist, haftet dieser. Warum sollte man seine eigene Versicherung in Anspruch nehmen, wenn ein anderer haftet? Würdest du doch beim Pkw-Unfall auch nicht machen: Wenn Dir einer voll reinfährt, wendest du dich ja auch nicht an deine Versicherung (und wirst auch noch beim Schadensfreiheitsrabatt hochgestuft), sondern an seine.

Fahrlässig ist so eine Bruchlandung sicherlich. Ich bin zwar kein Pilot, aber wenn kein technischer Defekt vorliegt, muss jeder Pilot sicher landen können. Ob der Pilot haftet, hängt also davon ab, ob die Haftung irgendwie ausgeschlossen sein könnte - durch den Mietvertrag z.B. oder durch eine besondere Abrede. Ist das Flugzeug vielleicht umsonst vermietet worden, lag also eher eine Leihe vor? Dann käme das in Betracht, sonst eher nicht. Ansonsten muss der Mieter/Pilot den Schaden, den er verursacht hat (!), selbstverständlich übernehmen.

Aber hat nicht jeder Pilot für sowas eine Haftpflichtversicherung? Schiene mir sinnvoll zu sein...

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Übrigens ist das Verfahren nur bzgl. der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) eingestellt, nicht wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Es heißt nämlich das Verfahren ... wird eingestellt, soweit es um § 316 StGB geht. Das Verfahren bzgl. des Drogenbesitzes ist also noch aktiv.

Die Einstellung erfolgt, weil keine Hinweise vorliegen, dass der Typ aufgrund des Drogeneinflusses nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Deshalb kommt "nur" eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, die aber ebenso zu hohen Bußgeldern und bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann.

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