Es handelt sich, sofern du die Schuhe in einem Geschäft gekauft hast, um einen Gebrauchsgüterkauf.
Grundsätzlich bestehen erstmal 2 Jahre gesetzliche Gewährleistungsrechte. D.h. wenn die Sache innerhalb 2 Jahren kaputt geht, hast du ein Recht auf Reparatur oder Austausch der Schuhe gegen ein neues, identisches Paar.
Allerdings nur, wenn feststeht, dass der Defekt aufgrund eines Fehlers auftrat, der schon von Anfang an vorhanden war, also natürlich nicht, wenn du "selbst schuld" bist. Materialermüdung kann aber z.B. ein solcher Mangel sein, wenn der eigentlich bei normaler Nutzung nicht innerhalb von 2 Jahren zu einem Defekt führen dürfte.
In den ersten 6 Monaten gilt für Verbraucher aber eine Sonderregelung: In dieser Zeitspanne gilt die Vermutung, dass der Fehler von Anfang an da war. Für deine Schuhe gilt also: Der Verkäufer müsste dir beweisen, dass du selbst schuld warst. Das wird er nicht können.
Antwort also: Ja, du kannst reklamieren und Reparatur bzw. ein Paar neuer Schuhe verlangen!
(Kassenbon dürfen die aber wohl verlangen...)