Wenn unter der Marke für Waren geworben wird, wäre die 35 eher passend. Dort ist ja auch Werbung als Dienstleistung eingeordnet. 38 ist eher Telekommunikation, d.h. der Hoster, und 42 eher das Programmieren. Am besten einmal bei dpmadirekt die Verzeichnisse von Wettbewerbern ansehen und als Inspiration verwenden. Wichtig ist außerdem, dass die vorgegebenen Begriffe nicht verpflichtend sind. Man darf sie auch ergänzen oder eigene verwenden. Ein Verzeichnis muss allerdings immer eindeutig und klar sein. Gerade bei modernen Dienstleistungen passen die vorgegebenen Begriffe nicht immer besonders gut.

Am wichtigsten ist, dass das Verzeichnis nach Anmeldung nicht mehr erweitert werden kann. Daher lieber breitere Begriffe verwenden und sich Gedanken darüber machen, für was genau die Marke verwendet wird. Neben dem dpma ist auch tmclass eine hilfreiche Datenbank für Waren und Dienstleistungen.

...zur Antwort

Patente schützen immer die Lösungen. Wenn also ein Problem anders gelöst wird, kann das auch ein Patent wert sein. Allerdings muss natürlich auch die neue Lösung gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sein.

...zur Antwort

Verkaufen ist auch ohne Marke möglich, so lange im Ausland keine Marken verletzt werden. Internationale Marken werden auch nur für bestimmte Länder angemeldet.

Wenn die Marke in DE eingetragen ist darf ein Dritter in DE nicht verkaufen. Vorsicht ist aber bei Nachahmung fremder Marken geboten. Da kommt auch Wettbewerbsrecht ins Spiel. Allerdings können die gleichen Marken in verschiedenen Ländern parallel existieren und sich entsprechend auch behindern. Ob man Anmeldungen durch Dritte im Ausland verhindern kann hängt vom Einzelfall ab. Wenn es keine konkreten Hinweise auf Nachahmung gibt, wird es schwierig.

...zur Antwort

Eine Wortmarke schützt immer das Wort an sich. Beschreibende Zusätze wie Germany dürften nicht reichen, sich bei Warenidentität abzugrenzen.

Das Amt prüft nicht auf ältere Marken und wird daher wohl eintragen.

Die andere Marke (sofern ausreichend benutzt) ist damit immer eine ältere Marke und kann daher Probleme machen (Markenverletzung). Am besten eine andere freie Marke wählen, wenn es die gleichen Waren sein müssen.

...zur Antwort

Ja, ein Patent schützt (nach Erteilung) immer nur in dem Land, in dem es erteilt wurde. Dies beinhaltet neben Herstellung aber auch Anbieten, Import und Besitz, so dass andere zwar im Ausland herstellen, aber nicht in das Land exportieren oder zum Verkauf in dem Land anbieten dürfen. Herstellung und Verkauf im Ausland ist aber erlaubt.

...zur Antwort

Jahresgebühren für ein Patent kann jeder entrichten. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass das Geld rechtzeitig auf dem Konto des Amts eingeht, oder eine entsprechende Lastschrift erteilt wurde. Näheres kann man auf der Seite des DPMA finden. Lastschrift ist das das bequemste, allerdings muss dazu ein SEPA-Mandat  beantragt werden (dauert ein paar Tage). Bei Überweisung muss man die Dauer der Überweisung berücksichtigen (und den Betreff korrekt angeben).

Der Aufwand bei Jahresgebühren liegt nicht in der Bezahlung, sondern in der Erinnerung und Sicherstellung der rechtzeitigen Zahlung. Zahlt man nicht den korrekten Betrag oder keine Gebühr ist das Amt nicht verpflichtet den Anmelder darauf hinzuweisen. Wird dann in der Nachfrist von 6 Monaten nicht korrekt mit Zuschlag bezahlt geht das Patent oder die Anmeldung unter und kann kaum noch "wiederbelebt" werden.

Alternativ kann man auch selbst Zahlungsdienstleister verwenden.

...zur Antwort

DEPATISnet beinhaltet nur Veröffentlichungen (Auch USA, etc.). DPMAregister ist dagegen das Register für Schutzrechte, welche DE betreffen (DE, EP und WO mit EP oder DE) und enthält Status, Inhaber etc.. Es könnte daher sein, dass diese WO nie in EP oder DE weitergeführt wurde. Vielleicht werden WO-Schriften dann nicht in DPMAregister erfasst (oder wurden es 1999 noch nicht). In den Angaben zum Datenbestand gibt es dazu keine Angaben.

Vielleicht mal bei DEPATISnet oder Espacenet eine Familienrecherche machen. Das sollte zeigen, ob die WO-Schrift überhaupt in DE oder EP weitergeführt wurde. Dann sollte es entsprechende Veröffentlichungen geben. Wenn eine WO-Anmeldung nicht nationale weitergeführt wird, kann nie ein Patent daraus entstehen.

...zur Antwort

Bitte nicht vermischen. EOS und Libello sind die Marken unter denen ein Produkt oder mehrere Produkte  auf dem Markt gebracht wird und sicherlich beides geschützt. Davon unabhängig kann auch das Design des Produkts über ein eingetragenes Design geschützt werden. Dazu muss es, vereinfacht gesagt, neu und etwas besonders sein.

EOS hat einigen Aufwand betrieben. Auf der US-Seite gibt es einen eigenen Punkt "patent information". Neben den Marken, gibt es US-Patente und auch Designs in Europa und USA. Dabei wurde versucht viele Aspekte zu schützen (Herstellungsverfahren, Form der Verpackung, die Griffläche, Form des Lippenstifts). Die halbkugelförmige Form des Lippenstifts ist ein eingetragenes Design in USA und Europa. Wichtig ist dabei, dass der Lippenstift von EOS halbkugelförmig ist. Ein ei-förmiger Lippenstift muss daher nicht mehr unter des Design von EOS fallen. Das heißt aber nicht, dass die Halbkugelform von EOS nicht geschützt ist. Es gibt da allerdings einige Streitigkeiten, da natürlich andere am Erfolg der runden Lippenstifte partizipieren wollen und ähnliche Produkte auf den Markt bringen wollen. So laufen Löschungsverfahren gegen das "Halbkugel"-Design von EOS.

...zur Antwort

Das geht in der Regel nach Aufwand. Allerdings ist dies nicht die Prüfung, ob ein Patent erteilt wird. Das macht nur das Patentamt (Nach entsprechendem Antrag und Zahlung der Amtsgebühren).

Ein Patentanwalt kann die Meinung des Amts nicht vorwegnehmen, sondern höchstens Hinweise geben, ob die Unterlagen den üblichen (patentrechtlich vorteilhaften) Formulierungen entsprechen. Später sind unklare Formulierungen oder fehlende Angaben in der Anmeldung nur schwer korrigierbar. Mit der Erteilung hat das aber nichts zu tun.

Eine Vertretung von dem Patentamt ist nicht verpflichtend, wenn man selbst Anmelder ist.

...zur Antwort

Das eine hat mit dem anderen nicht unbedingt etwas zu tun.

Mit gleichem Anmeldetag (oder Priorität) ist eine parallele Anmeldung Patent/Gebrauchsmuster möglich. Ebenso kann auch einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden.

Mit der Möglichkeit Auslandsanmeldungen innerhalb von 12 Monaten anzumelden hat dies nichts zu tun. Dies hängt allein vom Anmeldetag der ersten Anmeldung (egal ob Patent oder Gebrauchsmuster ab). Es ist da auch egal, was mit der ersten Anmeldung geschehen ist. Eine Erteilung innerhalb dieses Jahres ist nicht notwendig.

Gleichzeitig ist ein Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Recht. Aus einem solchen zu klagen ist immer ein gewisses Risiko. Auch da eine Abzweigung auch noch bei Bedarf vorgenommen werden kann, ist eine parallele Anmeldung meistens nicht nötig. Es hängt aber immer von der konkreten Konstellation ab.

...zur Antwort

Das sind verschiedene Dinge, welche mit unterschiedlichen Schutzrechten geschützt sein können:

Marke: Name unter dem das Spielzeug verkauft wird (oder Form wenn sehr untypisch, dürfte aber selten sein). Recherche unter DPMA in DPMAregister/Marken

Patent/Gebrauchsmuster: Schutz technischer Erfindungen. Recherche unter DPMA in DEPATISnet (Aber zusätzlich noch Status in DPMAregister prüfen).

Design: Gestaltung des Spielzeugs: Recherche in DPMA DPMAregister und zusätzlich Designview für europäische Designs (einfach Googeln).

Wenn das Produkt unter anderen Namen verkauft wird, spielt Markenrecht erst einmal keine Rolle. Zusätzlich können bei direkter Nachahmung auch Wettbewerbsrecht und das nichteingetragene Designrecht eine Rolle spielen.

...zur Antwort

Ja, da sich danach einfacher ist, den Namen zu verteidigen. Allerdings bitte nicht einfach so anmelden. Eine Marke exponiert immer auch. So überwachen bekannte Firmen die Markenregister nach neu eingetragenen Marken, welche sich an die eigenen Marken anlehnen.

Auch prüft das Amt nicht, ob eine ähnliche oder auch identische Marke schon eingetragen ist. Diese kann dann auch noch Jahre später Probleme bereiten.

Insofern sollte eine Markenanmeldung (eigentlich schon die Start-up-Gründung) immer auch eine (grobe) Recherche beinhalten. Ob es die geplante Marke schon gibt, kann man auch über DPMAregister für Deutschland feststellen. 

...zur Antwort

Schutz eines Vereinsnamens in Deutschland am besten über eine Markenanmeldung (Seite des DPMA "Marke"). Dort stehen unter Anmeldung auch Hinweise, was geschützt werden kann. Amtsgebühr 290 € für 10 Jahre. Es muss angegeben werden, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Schutz für den Namen als Wort möglich (Wortmarke) Wenn die Bezeichnung zu beschreibend ist, kann auch ein Logo angemeldet werden (Bildmarke). Das Amt prüft dann innerhalb von 4-7 Monaten, ob die Markenanmeldung eingetragen werden kann (Die Marke darf z. B. nicht beschreibend für die Waren und Dienstleistungen sein). Es prüft aber nicht, ob schon ältere Marken vorhanden sind. Wichtig: Nach Anmeldung ist die Marke fix und kann nicht mehr geändert werden. Auch die Waren und Dienstleistungen können nur noch eingeschränkt werden.

Außerdem muss/müssen noch ein oder mehrere Anmelder (auch GbR möglich) angegeben werden. Sehr hilfreich dazu sind die Ausfüllhinweise zum Antrag (DPMA / Marke / Formulare / Ausfüllhinweise zum Antrag).

Für Beispiele von Warenverzeichnissen kann man auch erstmal in DPMAregister nach Marken für ähnliche Dienstleistungen suchen (z. B. Quad), um eine Idee für Warenverzeichnisse zu bekommen. Die Waren und Dienstleistungen sind vom Amt in 45 Klassen eingeteilt. Je mehr Waren und Dienstleistungen aus verschiedenen Klassen man schützen lassen will, desto teurer wird die Markenanmeldung.

...zur Antwort

EP1168940 Haarbehandlungsgerät und Verfahren?

Angemeldet am 21.03.2000.

In der Regel laufen Patente 20 Jahre ab Anmeldetag --> 21.03.2020. Wenn jedes Jahr die Verlängerungsgebühr gezahlt wird. (§ 16 PatG)

Dies gilt mindestens auch für alle anderen Staaten des Patents, z. B. GB.

...zur Antwort