Es ist ja schon einiges zu dieser Frage geschrieben worden. Ich möchte auch nur noch auf einige Dinge hinweisen.
Erzwingungshaft wird im Bußgeldverfahren nicht angeordnet, wenn man nicht zahlungsfähig ist, sondern, wenn man nicht zahlungswillig ist. Im ersten Fall werden Ratenzahlungen gestattet oder die Schuld gestundet.
Die Erzwingungshaft ersetzt das Bußgeld nicht, sondern soll bei dem Betroffenen die Bereitschaft erhöhen, es zu bezahlen. Absitzen kann man nur Geldstrafen. Bußgeld ist in diesem Fall aber keine Strafe. In der Schweiz ist es anders, dort kann Bußgeld abgesessen oder mit gemeinnützigen Arbeiten abgegolten werden.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist nach wie vor ohne Einschränkung in ganz Deutschland in Kraft, auch wenn der Geltungsbereich nicht in ihm angegeben ist. Gesetze gelten, wenn nicht anders angegeben, prinzipiell im gesamten Hohheitsgebiet des Gesetzgebers. Dies ist ein uralter rechtsstaatlicher Grundsatz.
Es gibt kein Gerichtsurteil, weder vom Bundesverwaltungsgericht, noch vom Bundesverfassungsgericht, das dazu etwas anderes aussagt. Früher wurde meist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1963 erwähnt und stets ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg von 1990 zitiert, allerdings nur in einer Kurzfassung. Wichtige Teile wurde weggelassen und die Wörter "Satzung" und "Verordnung" wurden durch "Gesetz" ersetzt, damit es passt. Mit anderen Worten, zur Begründung ihrer Auffassung schreckte man vor Urteilsfälschungen nicht zurück.
Nachdem im Internet an verschiedenen Stellen wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass Verwaltungsgerichtsurteile zur Begründung nicht herangezogen wurden, schiebt man neuerdings zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus den 50er Jahren vor. In diesen Urteilen ist allerdings über den Geltungsbereich von Gesetzen überhaupt nichts gesagt.
Was Amts- und Dienstausweise angeht, auch im Deutschen Reich wiesen sich die Polizeibeamten stets mit Dienstausweisen aus. Amtsausweise wurden erst in den letzten Jahren von den verschiedenen Reichsregierungen und Reichsgruppen eingeführt. Rechtlich gesehen gelten sie als Scherzartikel und Kinderspielzeug.
Und noch was. Bußgeldbescheide können nicht rechtskräftig werden, nur unanfechtbar. Und dies tun sie, wenn man die Widerspruchsfrist schuldhaft versäumt oder die Zeit mit unsinnigen Spielchen, wie Zurückweisungen, verplempert.