Hallihallo 🙋🏻♀️,
Die Kindertaufe verstößt gegen das Grundrecht
des Kindes auf Religionsfreiheit und ist damit
in der Bundesrepublik Deutschland
verfassungswidrig. Inwiefern? Artikel 4 Abs 1 des
Grundgesetzes lautet: „Die Freiheit des Glaubens,
des Gewissens und die Freiheit des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnisses sind
unverletzlich.“ Art. 136 Abs. 4 der Weimarer
Reichsverfassung, der dem Grundgesetz durch
Art. 140 vollgültig inkorporiert ist, spezifiziert die
Religionsfreiheit aufschlußreich folgendermaßen:
„Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung,
oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen
Übungen oder zur Benutzung einer religiösen
Eidesform gezwungen werden.“
👶
Was aber geschieht mit der Kindertaufe?
Ein Mensch, ein unmündiger Säugling – aber was
besagt das? Die Menschenrechte stehen jedem
Menschen unabhängig vom Alter zu – ein Mensch,
der sich nicht wehren kann, wird ungefragt zu
einer kirchlichen Handlung gezwungen.
Schlimmer: er wird zum willenlosen Objekt
eines kultischen Aktes anderer degradiert.
👶
So belanglos der äußere Vorgang sein mag – auf Verlangen der christlichen Eltern sprengt ein Religionsfunktionär unter religiösen Formeln handwarmes Wasser auf den Kopf eines Babys -: entscheidend ist der juristische Tatbestand, der damit geschaffen wird. Vor dieser Zeremonie war der Säugling ein „Heidenkind“. Nach der Zeremonie erhält er einen Taufschein und ist Christ, Mitglied einer Kirche mit allen Rechtsfolgen. Das Ungeheuerliche dieses Vorgangs mag man sich daran verdeutlichen, daß selbst der autoritärste NPD-Vater seinem Kind nicht sofort nach dessen Geburt ein Mitgliedsbuch der Partei anlegt, was rechtlich auch kaum möglich sein dürfte.
👶
Nicht genug damit. Eine Partei umfaßt in ihren Statuten immerhin auch Austrittsmöglichkeiten. Aber nach der Kindertauf-Ideologie soll der Mensch zeitlebens und in alle Ewigkeit der Kirche verhaftet bleiben. Denn die Taufe verleiht einen character indelebilis, ein unauslöschliches Siegel. „Gott sagt zu dem Kind ein für allemal: Du bist mein. Ich habe dich bei deinem Namen gerufen.“ Irreversibel und unverlierbar ist daher der einmal getaufte Mensch an das corpus Christi gebunden.
👶
Nach katholischer Theologie und nach katholischem Kirchenrecht ist deshalb ein Kirchenaustritt unmöglich. Apostasie, das heißt bürgerlicher Kirchenaustritt, Häresie, Konversion, ja selbst Exkommunikation beenden nicht die Kirchenmitgliedschaft. Zwar verliert der mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene ehemalige Katholik alle Rechte in seiner Kirche, untersteht aber weiterhin ihrer Strafgewalt und unterliegt sämtlichen Pflichten.
👶
Die protestantische Theologie denkt grundsätzlich genauso über die irreversiblen Folgen der Taufe, unterscheidet allerdings in ihrem Kirchenbegriff streng zwischen der Mitgliedschaft in der sichtbaren Rechtskirche und in der unsichtbaren Gemeinschaft der Gläubigen. Einen Austritt aus der juristisch verfaßten Kirche toleriert sie, dennoch behauptet auch sie, daß der einmal Getaufte in alle Ewigkeit dem corpus Christi verhaftet bleibe.
👶
Was also geschieht in der Kindertaufe? Menschen dürfen sich anmaßen, einen anderen hilflosen Menschen unwiderruflich und unverlierbar für sein ganzes Leben religiös zu vergewaltigen. Damit verletzt die Kindertaufe nicht nur das Grundrecht auf Religionsfreiheit, sondern auch das Recht jedes Menschen auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Grundgesetz Art. 2 Abs. 1). Gegner dieser Argumentation werden auf das heute gültige „Gesetz über die religiöse Kindererziehung“ von 1921 hinweisen. In diesem Gesetz ist festgelegt, daß Kinder erst mit vierzehn Jahren religionsmündig werden und bis dahin die Eltern über ihre religiöse Erziehung bestimmen (Elternrecht). Auf diesen Hinweis ist zunächst grundsätzlich zu entgegnen, daß man bei uns mit formulierten Gesetzen rechnen muß, die Grundrechten widersprechen. Solche Gesetze sind nichtig, da die Grundrechte laut Artikel 1 Abs. 3 des Grundgesetzes „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“ binden. Artikel 19 Abs. 2 unserer Verfassung bestimmt darüber hinaus, daß kein Grundrecht „in seinem Wesensgehalt angetastet“ werden darf.
Davon abgesehen scheint mir – aber da bin ich unsicher – das „Gesetz über die religiöse Kindererziehung“ die Kindertaufe keineswegs zu rechtfertigen. Denn wird ein Kind zwar erst mit vierzehn Jahren religionsmündig, bedeutet das nicht, daß ihm vorher das unveräußerliche Recht auf Religionsfreiheit fehlte – was gerade jenen Christen einleuchten sollte, die in Debatten über Abtreibung regelmäßig bereits für Embryonen alle Menschenrechte proklamieren.
Das Kind kann seine Rechte nur noch nicht artikulieren, weshalb die Erziehungsberechtigten es darin schützen müssen. Auf jeden Fall findet das Elternrecht seine Grenze am Kindesrecht und darf – im Kontext des Grundgesetzes – nicht exzessiv im Sinne einer patria potestas absoluta interpretiert werden. Das Elternrecht kann legitimerweise nur darin bestehen, die Grundrechte des unmündigen Kindes durchzusetzen, nicht sie zu verletzen.
👶
Soll alles bisher Ausgeführte nicht bloß Kontemplation bleiben, gilt es, die Normen, die unser Grundgesetz noch garantiert, in einem Musterprozeß vor dem Bundesverfassungsgericht einzuklagen. Für das Problem der Kindertaufe sähe ein solcher Musterprozess möglicherweise so aus, daß jemand gegen seine Eltern und gegen den Pfarrer, die ihn getauft haben, klagt wegen Verletzung des Grundrechtes auf Religionsfreiheit unter Hinweis auf die dadurch geförderte ekklesiogene Neurose.
👶👶👶
~~~⚛️~~~~
🕊🇺🇦🕊🇺🇦🕊🇺🇦🕊🇺🇦🕊🇺🇦🕊🕊🕊☮️