Man kann Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur als Werbungskosten ansetzen, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Begrenzung der Kosten auf 1250 €) oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Der Arbeitgeber kann eine Bescheinigung ausstellen, indem er schreibt, dass der Arbeitsplatz am Wohnort notwendig für die berufliche Tätigkeit ist.
Falls ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird, können die tatsächlichen vollen Kosten, die auf dieses Zimmer entfallen, angesetzt werden, also kann die Miete in vollem Umfang für dieses Zimmer angesetzt werden.