Musterschriftsatz – Klage zur Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und des Grades der Behinderung

Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (einen Link zu einem Erstantrag/Änderungsantrag finden Sie online in dem Internetauftritt der Bezirksregierung Münster unter www.brms.nrw.de).

Sind Sie mit der Entscheidung des zuständigen Versorgungsamtes nicht einverstanden, so müssen Sie zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung bei der Bezirksregierung Münster (in Nordrhein-Westfalen) bzw. bei der in der Rechtsmittelbelehrung benannten Behörde (in anderen Bundesländern oft Landesämter bzw. deren Außenstellen) einlegen. Sind Sie dann auch mit der Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht einverstanden, so muss Klage erhoben werden.

Für den Antrag nach §§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind in Nordrhein-Westfalen zuständige Behörden die Versorgungsämter bestimmter Städte und Kreise. In anderen Bundesländern sind dies in der Regel Landesämter bzw. Außenstellen von Landesämtern. Nordrhein-Westfalen hat von der Regelung des § 69 Abs. 1 S. 7 SGB IX durch Art. 1, Abschnitt I, §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 Gebrauch gemacht. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 7 SGB IX (S. 7 eingefügt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch Gesetz vom 23. April 2004, BGBl I S. 606) kann die Zuständigkeit durch Landesrecht abweichend vom BVG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt werden. Demzufolge ist in Nordrhein-Westfalen nicht das Land Nordrhein-Westfalen richtiger Klagegegner, sondern die jeweils im dem oben genannten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur benannten Städte bzw. Kreise.

Die Verpflichtung der Versorgungsbehörde besteht darin, durch feststellenden Verwaltungsakt eine Statusfeststellung zu treffen, die die Grundlage für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises bildet (vergleiche § 69 Abs. 1 und Abs. 5 SGB IX). Richtige Klageart ist daher nicht die Feststellungsklage, sondern die Verpflichtungsklage.

Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.

Der angegriffene Ausgangsbescheid des Versorgungsamtes sowie der einschlägige Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sollten der Klageschrift in Kopie beigefügt werden.

Für die Verwaltung- und Gerichtspraxis sind bedeutsam die vom Bundesministerium für Arbeit und soziale Ordnung herausgegebenen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. In einem Artikel „Zum Grad der Behinderung (GdS und GdB)“ habe ich zur Festsetzung des Grades der Behinderung näher Stellung genommen und einen Link zu den „versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ benannt. Insbesondere in den Erläuterungen zu der GdS-Tabelle können Sie erste Anhaltspunkte zur Einordnung Ihrer Behinderung finden.

Muster

Sozialgericht

Klage

des M. Mustermann, …

Klägers, gegen

Stadt (Kreis) …, vertreten durch das Versorgungsamt, …

Beklagte,

wegen: Schwerbehindertenrechtsangelegenheit

Ich beantrage,


den Bescheid des Beklagten vom … (Aktenzeichen: …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom … (Aktenzeichen: …) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Grad der Behinderung mit mindestens… zu bemessen und dem Kläger einen entsprechenden Ausweis auszustellen.

Begründung:

In den Bescheiden ist der Grad der Behinderung zu niedrig angesetzt.

Für die Feststellung hätten alle meine aufgeführten Beschwerden berücksichtigt werden müssen. … Der angefochtene Bescheid hat die Schwere meiner Behinderung nicht ausreichend gewürdigt. …

Meine Behinderung belastet mich in besonderem Umfang in nachfolgend geschilderter Weise:

(möglichst umfassende Darstellung des persönlichen Betroffenseins)

Unterschrift

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Blindengeldblind ist, „wem das Augenlicht vollständig fehlt.Als blind gilt auch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) betraegt.oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.“Konkretisiert werdendiese „anderen Störungen des Sehvermögens"nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen GesellschaftHier die tabellarische Übersicht für diese Fallgruppen: Bedingung 1 UND Bedingung 2 müssen erfüllt sein!Fallgruppe Bedingung 1 Bedingung 2 Hinweis Sehschärfe Einengung des Gesichtsfeldesaa) 0,033 (1/30) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum Gesichtsfeldreste jenseits von 50° bleiben unberücksichtigtbb) 0,05 (1/20) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrumcc) 0,10 (1/10) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrumdd) normale Sehschärfe Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom ZentrumWeitere Fallgruppen, die der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) gleichzustellen sind:ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist;ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt;gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.c) Blind ist auch ein Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit),nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen agnostischen Störungen.Quelle: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Blindengeldblind ist, „wem das Augenlicht vollständig fehlt.Als blind gilt auch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) betraegt.oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.“Konkretisiert werdendiese „anderen Störungen des Sehvermögens"nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen GesellschaftHier die tabellarische Übersicht für diese Fallgruppen: Bedingung 1 UND Bedingung 2 müssen erfüllt sein!Fallgruppe Bedingung 1 Bedingung 2 Hinweis Sehschärfe Einengung des Gesichtsfeldesaa) 0,033 (1/30) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum Gesichtsfeldreste jenseits von 50° bleiben unberücksichtigtbb) 0,05 (1/20) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrumcc) 0,10 (1/10) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrumdd) normale Sehschärfe Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom ZentrumWeitere Fallgruppen, die der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) gleichzustellen sind:ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist;ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt;gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.c) Blind ist auch ein Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit),nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen agnostischen Störungen.Quelle: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Bundesministerium für Arbeit und Sozial

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