https://www.jedermann-gruppe.de/verhinderungspflege-informationen/

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http://www.altenpflege-hilfe.net/hilfe-bei-der-altenpflege/pflegegrade-1-2-3-4-5-punkte-vergabe-kriterien.php

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Gesetz um 13.52 verabschiedet". So lautete die Nachricht, die die Redaktion
heute per Mail von Steffen Erzgraber, dem Landesgeschäftsführer Verbands-
und Sozialpolitik des BBSB e. V. um 13:55 Uhr erhielt.
Er war bei der betreffenden Sitzung im Landtag anwesend.

Einer Pressemitteilung von Sozialstaatssekretär Johannes Hintersberger war
zu entnehmen, dass die Leistung zum 1.1.2018 eingeführt wird.
Das bedeutet: Bayern wird ab 2018 für Menschen mit einer starken
Sehbehinderung rund 12 Millionen Euro bereitstellen. Das Gesetz sieht vor,
dass Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung 177 Euro und Menschen, die
gleichzeitig taub und hochgradig sehbehindert sind, 354 Euro pro Monat als
Unterstützung erhalten – das sind rund 30 beziehungsweise 60 Prozent des
Blindengeldes in Bayern. 
Hochgradig sehbehinderte Menschen haben eine Sehkraft zwischen zwei und fünf
Prozent.

Quelle:
BBSB-Inform

beim Blindengeld hat bei mir damals auch ein handgeschriebener Brief an das Versorgungsamt genügt, ob zugestellt über Einschreiben mit Rückschein weiß ich nicht mehr. 
Danach schicten sie mir das Formular zu. Da die Leistung nur ab Eingang des Antrags gewährt wird, schrieb ich oben drauf: "Zusätzliche Angaben zu meinem Antrag vom..."
Viel Erfolg! 

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Gefährlich sind nur Säuren oder Kalk, ansonsten bei sowas lieber zum Augenarzt, man wird zwar mit bezin oder Dreck nicht so schnell blind, aber man kann trotzten das Auge dauerhaft schädigen.

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– so geht’s (plus Tipps, um ihn zu vermeiden)
Widerspruch bei der Pflegestufe
Ganz gleich ob das eigene Kind, die Eltern, Großeltern oder der Partner immer intensivere, liebevolle Pflege braucht – wenn Sie dabei Unterstützung benötigen, können Sie einen Antrag auf eine Pflegestufe stellen. Was ist aber zu tun, wenn die Pflegekasse die Einstufung ablehnt?

Wir erklären Ihnen, wie Sie Widerspruch einlegen und was hilfreich ist, um überhaupt eine Pflegestufe zu bekommen.

Die Voraussetzungen zur Pflegestufe
Um die Leistungen der Pflegeversicherung – Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung – in Anspruch nehmen zu können, muss für den Antragsteller eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden.

Laut Bundesgesundheitsministerium liegt diese vor bei “... Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.” Erst eine festgestellte Pflegebedürftigkeit rechtfertigt eine Pflegestufe und damit zum Bezug von Leistungen.

Doch was versteht man unter diesem Mehr an Hilfe? Für die Pflegestufe spielt aktuell vor allem der Zeitaufwand die entscheidende Rolle: Also wie lange dauert es, bis der Pflegebedürftige zum Beispiel angekleidet ist oder bei der Körperpflege unterstützt werden muss? Kann er oder sie das eigentlich noch allein?

Auf die Stufen bezogen bedeutet das:

Stufe 1 – Gesamtpflegebedarf pro Tag: 90 Minuten
Stufe 2 – Gesamtpflegebedarf pro Tag: 180 Minuten
Stufe 3 – Gesamtpflegebedarf pro Tag: 300 Minuten
Ab 2017 wird sich das jedoch mit der Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrade ändern. Was ab diesem Zeitpunkt wichtig ist, können Sie nochmals übersichtlich in unserem Beitrag dazu nachlesen.

Sinnvoll ist der Antrag auf eine Pflegestufe, wenn der Alltag vom Patienten nicht mehr oder nicht mehr allein bewältigt werden kann.

Unter Hilfen, die eine Pflegebedürftigkeit rechtfertigen können, versteht man unter anderem

die Aufnahme der Nahrung,
die Körperpflege,
das selbstständige Ankleiden,
das Führen des Haushalts
Was Sie darüber hinaus alles Wichtige rund um die Pflege zu Hause wissen sollten, können Sie in unserem kostenlosen eBook nachlesen.

Der Antrag für eine Pflegestufe
Eine Pflegestufe wird formlos bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Benötigen Sie dabei Unterstützung, helfen Ihnen diese Tipps; zusätzlich steht Ihnen der Weg zum Pflegeberater offen.

Im Anschreiben sollte die Versichertennummer des Antragstellers vermerkt sein, sowie der Satz: “Hiermit beantrage ich Leistungen aus der Pflegeversicherung.” Hilfreich ist, darauf hinzuweisen, dass bereits Hilfe bei der Pflege benötigt wird. Sie können gern Ihren Angehörigen bei der Antragstellung begleiten, aber wichtig ist: Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen selbst gestellt und unterschrieben werden.

Es folgt eine Begutachtung des Patienten und seiner häuslichen Umgebung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK). Und das ist DER ausschlaggebende Termin zur Bestimmung der Pflegestufe.

Es gilt, dabei unbedingt einige Fehler zu vermeiden, damit dem Antrag stattgegeben wird und ein Widerspruch erst gar nicht notwendig ist.

5 hilfreiche Tipps, um eine Pflegestufe zu erreichen
1. Pflegetagebuch anlegen
Führen Sie als pflegender Angehöriger mindestens 2 Wochen exakt Tagebuch darüber, was der Pflegebedürftige noch leistet und wobei Sie ihn unterstützen müssen. Denken Sie dabei an ALLE Hilfen, die Sie rund um die Uhr übernehmen, zum Beispiel:

Unterstützung und/oder Beaufsichtigung bei den Mahlzeiten
den Toilettengängen
dem Duschen/Baden
dem Kämmen
dem Kochen und Spülen
bei Fahrten zum Arzt
bei der Medikamentengabe
beim Treppensteigen
beim Umlagern im Bett
beim Verbandswechsel
bei Inkontinenz u.v.m.
Hier finden Sie ein Pflegetagebuch als Vorlage. Die Aufzeichnungen dienen als Nachweis für erbrachte Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg. Achten Sie dabei immer auf die korrekten Zeitangaben. Ohne solch ein Pflegetagebuch wird es schwer, den tatsächlichen Pflegebedarf nachzuweisen.

2. Alle Dokumente bereithalten
Arztberichte, medizinische Gutachten, Entlassungsberichte des Krankenhauses, besondere Ausweise (Schwerbehindertenausweis, Herzpass, Diabetikerausweis), Röntgenbilder, MRT-Ergebnisse usw. – es gibt vieles, was den MDK interessiert und in die Entscheidung zur Pflegestufe einfließt. Wenn Sie zum Termin der Begutachtung alles korrekt vorlegen, beschleunigt das das Einstufungsverfahren und macht zudem einen guten Eindruck. Vergessen Sie dabei nicht, die Dokumente zu kopieren, um dem Gutachter alles mitgeben zu können.

3. Den Pflegebedürftigen informieren
Der häufigste Grund zur Ablehnung der Pflegestufe ist das Auftreten der Pflegebedürftigen selbst. Viele Menschen scheuen sich, um Hilfe zu bitten oder möchten sich natürlich von ihrer besten Seite zeigen, wenn der Gutachter ins Haus kommt. Das ist verständlich, aber nicht zielführend. Denn plötzlich erklärt der gehbehinderte Patient, noch Treppensteigen zu können oder die überwiegend bettlägerige Pflegebedürftige berichtet, weiter selbst den Haushalt zu führen. Hier ist Einfühlungsvermögen gefragt, um zum einen die Wünsche der Bedürftigen nach Selbstbestimmung im Blick zu haben, aber auch die nötige Hilfe durchzusetzen. Besprechen Sie deshalb unbedingt mit dem Antragsteller im Vorfeld, was für ihn wichtig ist und was man darum dem MDK mitteilen muss.

4. Pflegedienst hinzuziehen
Arbeiten Sie bereits mit einem Pflegedienst zusammen, sollte der Sie betreuende Mitarbeiter beim Einzelfalltermin mit dabei sein, um Ihre Angaben zu bestätigen und auch ein fachliches Urteil abzugeben.

5. Pflegeberater fragen
Die an den Pflegestützpunkten angesiedelten Pflegeberater helfen Ihnen ebenfalls mit Tipps, um eine Pflegestufe zu beantragen.

Antrag abgelehnt? Widerspruch einlegen!
Klappt alles wie gewünscht, erhält der Pflegebedürftige nach wenigen Wochen einen Einstufungsbescheid. Dieser kann nun im Interesse des Patienten ausfallen oder eben nicht. Sind Sie nicht einverstanden, weil Ihnen oder Ihrem Angehörigen keine oder eine zu niedrige Pflegestufe zugeteilt wurde, haben Sie das Recht, Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Der Hinweis darauf muss im Übrigens im Einstufungsbescheid zu finden sein, ebenso die Frist von 4 Wochen, die Ihnen dafür bleibt.

Wie gehen Sie beim Widerspruch vor?
Zunächst sollten Sie eine Kopie des MDK-Gutachtens von Ihrer Pflegekasse anfordern, was Ihr gesetzliches Recht ist. Die Kasse ist zudem auch die Adressatin, an die der Widerspruch zu richten ist.
Wenn Sie jedoch Sorge haben, dass Sie auf dieses Gutachten zu lange warten müssen, um noch fristgerecht widersprechen zu können, empfiehlt sich: Sofort schriftlich den Widerspruch einlegen und die ausführliche Begründung für später ankündigen. Das Dokument bitte per Einschreiben mit Rückschein versenden, um einen Nachweis darüber zu haben.
Den Widerspruch schreiben dürfen nur der Versicherte selbst, die Pflegeperson aus seinem Haushalt, ein schriftlich Bevollmächtigter des Versicherten und ein gesetzlich bestellter Betreuer des Versicherten.
Anhand der Ausführungen im Gutachten können Sie Ihre Argumentation aufbauen, warum Sie nicht mit der erfolgten Einstufung einverstanden sind. Die Gründe für die Ablehnung sind meist
a) fehlende Zeiten, um Pflegestufe 1, 2 oder 3 zu erreichen. Kontrollieren Sie deshalb genau die aufgeführten Zeiträume: Stimmen Sie mit den Angaben aus Ihrem Pflegetagebuch überein?
b) eine tagesaktuell gute Verfassung des Versicherten, die aber nicht das gewohnte Bild widerspiegelt: Bitten Sie hier um Überprüfung!
c) ein nicht erfasster Pflegebedarf: Wurden Angaben vergessen? Wurden besondere Erschwernisse (z.B. vorhandene Demenz) berücksichtigt?
d) nicht vorgelegte ärztliche Nachweise: besonders für die Pflegestufe 0 (die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bei Demenz) sind Gutachten vom Neurologen hilfreich.
Der Widerspruch ist gut, verständlich und sachlich zu begründen und sollte nur dann erfolgen, wenn Sie auch eine Aussicht auf Erfolg haben. Ein kurzer Hinweis zur Häufigkeit der Widersprüche: Obwohl die Anzahl der Menschen, die einen Antrag auf eine Einstufung bei der Pflegekasse stellen, seit dem Jahr 2000 enorm gewachsen ist, gibt es nur einen geringen Prozentsatz, der gegen den Bescheid Widerspruch einlegt. Über 90% der Antragsteller akzeptieren das Ergebnis.
Brauchen Sie Unterstützung beim Formulieren des Widerspruchs und vor allem bei dessen stichhaltiger Begründung, ziehen Sie Experten hinzu: den möglicherweise eingesetzten ambulanten Pflegedienst, den betreuenden Arzt oder die Fachkräfte in einer stationären Einrichtung.
Hier Grafik

MDK-Gutachten.pngQuelle: www.gbe-bund.de

Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?
Die Pflegekasse wird entscheiden, ob ein Zweitgutachten erfolgt, um den Status der Pflegebedürftigkeit erneut zu überprüfen. Lehnt Sie aber dieses ab und entscheidet anhand der Aktenlage wieder zu Ihren Ungunsten, bleibt Ihnen der Widerspruchsausschuss der Pflegekasse. Und danach steht der Klageweg offen.

Innerhalb eines Monats können Sie beim zuständigen Sozialgereicht Klage gegen den Bescheid einreichen. Dieses Verfahren ist für Sie kostenlos. Auch wenn es gesetzlich gestattet ist, sich vor Gericht selbst zu vertreten – ein Sachverständiger hilft Ihnen sicher weiter und ist sehr zu empfehlen. Holen Sie sich diesbezüglich Rat bei Ihrem Pflegeberater.

Fazit
Sind Sie nicht einverstanden mit dem Bescheid Ihrer Pflegkasse, weil Ihnen bzw. Ihrem Angehörigen keine oder eine zu niedrige Pflegestufe zugeteilt wurde, können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch dagegen einlegen. Dieser sollte sachlich gut begründet sein: Dabei hilft Ihnen das Gutachten zu Ihrem Fall sowie Ihr Pflegetagebuch. Holen Sie sich außerdem Expertenwissen vom Pflegeberater oder von ambulanten Pflegedienst

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Ablehnungsbescheid Pflegegeld Pflegestufe 1 Sozialgericht Klage

Für meine Mutter habe ich am 29. Mai 2012 einen Antrag gestellt sie der Pflegestufe 1 zuzuordnen. Alle erforderlichen Unterlagen sowie die Freistellung von der ärztlichen Schweigepflicht aller behandelnden ärzte wurden vollständig beigebracht. Es folgte eine Begutachtung durch einen Dame des Medizinischen Dienstes. Zwei Tage nach dem Begutachtungstermin wurde uns die schriftliche Mitteilung mit der Ablehnung der Pflegestufe und des Pflegegeldes bereits zugesandt. Wir haben umgehend einen formlosen Widerspruch eingelegt und diesen dann eine Woche später formvollendet und ausführlich noch nachgereicht. Im Dezember wurde erneut eine Ablehnung gefertigt und uns zugesandt. Darin stand unter anderem... nach einer erneuten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst... Eine erneute Begutachtung hat aber niemals stattgefunden.

Ebenso ist von Seiten des MD niemals Kontakt aufgenommen worden mit einem der Ärzte von denen meine Mutter behandelt wird...

Also habe ich erneut Widerspruch eingelegt und um einen "Widerspruchsfähigen Ablehnungsbescheid" gebeten.

Heute habe ich diesen Ablehnungsbescheid bekommen. Er dient als Basis zur Fertigung einer Klage vor dem Sozialgericht.

(Gleichzeitig empfielt man uns, lieber einen neuen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse zu stellen weil der MD ja dann vielleicht zu einem anderen Begutachtungsergebnis kommen könnte)

Ich möchte nun gerne wissen: kennt sich jemand mit dem Ablauf dieser Schritte bei Klage-Einreichung vor dem Sozialgericht aus?

Muss ich mich an einen Rechtsanwalt wenden?

Meine Mutter hat keine Rechtschutzversicherung für so etwas...

Für eure Ratschlage wäre ich dankbar

...zum Beitrag
Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Im Streit um die Pflegestufen hat dieser Wahlspruch seine volle Gültigkeit. Wenn die Klage gut formuliert und belegt ist, haben die Pflegekassen vor Sozialgerichten fast immer das Nachsehen. Wir zeigen mit einer Musterklage, wie einfach das auch ohne Anwalt geht.

 

Die Klage vor dem Sozialgericht ist problemlos. Anders als in sonstigen Zivil- und Strafverfahren sind die finanziellen Risiken deutlich geringer. Gerichtskosten, also etwa Kosten für ein Sachverständigengutachten, werden nicht erhoben.

Auf einen Anwalt können Betroffene bis zur mittleren Instanz verzichten. Wer dennoch einen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt, zahlt diesen nur, wenn der Prozess verloren wird oder mit einem Vergleich endet, in dem beide Seiten ihre Anstrengungen selber tragen. Zudem haben Kläger ohne ausreichendes Einkommen die Möglichkeit, ihre Kosten per Prozesskostenhilfe auf den Staat abzuwälzen. Dieses sollte beim Großteil der Pflegebedürftigen, die häufig auch Sozialhilfe beziehen, zweifelsfrei der Fall sein.

Wenn möglich sollten klagende Senioren einen Anwalt hinzuziehen. Bevorzugt sollte ein Fachjurist ausgewählt werden, da nur diese Spezialisten die komplizierte und häufig auch widersprüchliche Materie wirklich beherrschen.

Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sind die Beweise, die der Betroffene vorbringen kann. Im Streit um Pflegegelder sind das zumeist ein Pflegetagebuch, die Pflegedokumentation sowie mündliche Aussagen etwa von Pflegepersonen oder Pflegekräften. Daher ist es wichtig, als Zeugen alle Personen zu nennen, die Angaben zum Hilfebedarf machen können. Das Gericht entscheidet dann darüber, welche Zeugen vernommen werden und ob ein neues Sachverständigengutachten eingeholt werden soll.

 

Muster für eine Klage vor dem Sozialgericht:

An das

Sozialgericht Musterhausen

Heustr. 1

12345 Musterhausen

Magda Müller
Blumengasse 10
12345 Musterhausen

 

Klage

 

der Magda Müller, Blumengasse 10, 12345 Musterhausen

- Kläger -

gegen

die Allgemeine Ortskrankenkasse - Pflegekasse - vertreten durch den Vorstand Niederlassung Musterhausen, Heustr. 1, 12345 Musterhausen.

- Beklagte -

wegen: Pflegesachleistungen.

Ich erhebe Klage gegen die Beklagte. Es wird beantragt, den Bescheid vom 2. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2007 aufzuheben. Die Beklagte soll verurteilt werden, mir rückwirkend zum 1. August 2007 Pflegesachleistungen der Pflegestufe II zu gewähren.

Begründung:

Ich bin Mitglied der Beklagten. Ich habe mit Schreiben vom 1. August 2007 einen Antrag auf Gewährung von Pflegesachleistungen der Pflegestufe II eingereicht. Am 12. September wurde ich vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) untersucht. Mit dem Bescheid vom 2. Oktober 2007 hat mir die Beklagte zwar Pflegeleistungen bewilligt, allerdings lediglich die der Pflegestufe I.

Diesem Bescheid habe ich am 15. Oktober schriftlich widersprochen. Die Beklagte wies meinen Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember zurück. Als Anlage zu dieser Klage füge ich den Bescheid, den Widerspruch und den Widerspruchsbescheid in Kopie bei.

Grundlage für die Entscheidung der Beklagten ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen. Dieses stellt fest, dass der Umfang meiner Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I entspricht. Mein grundsätzlicher Bedarf bei Verrichtungen der Grundpflege wird zwar korrekt erfasst, fehlerhaft ist das Gutachten aber hinsichtlich der Festlegung der Zeitangaben. Anders als im Gutachten beschrieben benötige ich für die Grundpflege täglich nicht eineinhalb Stunden, sondern zweieinhalb Stunden Hilfe.

Beweis:

Zeugnis Veronika Müller, wohnhaft in Blumengasse 12, 12345 Musterhausen

Sachverständigengutachten

Die benannte Zeugin ist meine Nachbarin. Da sie mich täglich pflegt, kann sie den notwendigen Zeitbedarf präzise angeben.

Fehlerhaft ist das Gutachten auch hinsichtlich der hauswirtschaftlichen Verrichtungen. Der Hilfebedarf beträgt durchschnittlich eine Stunde pro Tag. Dieser Umfang blieb vom MDK gänzlich unberücksichtigt.

Beweis:

siehe oben

Aufgrund der o.g. inhaltlichen Fehler ist die Einstufung in die Pflegestufe II durch die Beklagte nicht rechtens. Die Klage ist geboten, da die Beklagte meinen Widerspruch trotzdem zurückwies.

Unterschrift Magda Müller

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Musterschriftsatz – Klage zur Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und des Grades der Behinderung

Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (einen Link zu einem Erstantrag/Änderungsantrag finden Sie online in dem Internetauftritt der Bezirksregierung Münster unter www.brms.nrw.de).

Sind Sie mit der Entscheidung des zuständigen Versorgungsamtes nicht einverstanden, so müssen Sie zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung bei der Bezirksregierung Münster (in Nordrhein-Westfalen) bzw. bei der in der Rechtsmittelbelehrung benannten Behörde (in anderen Bundesländern oft Landesämter bzw. deren Außenstellen) einlegen. Sind Sie dann auch mit der Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht einverstanden, so muss Klage erhoben werden.

Für den Antrag nach §§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind in Nordrhein-Westfalen zuständige Behörden die Versorgungsämter bestimmter Städte und Kreise. In anderen Bundesländern sind dies in der Regel Landesämter bzw. Außenstellen von Landesämtern. Nordrhein-Westfalen hat von der Regelung des § 69 Abs. 1 S. 7 SGB IX durch Art. 1, Abschnitt I, §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 Gebrauch gemacht. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 7 SGB IX (S. 7 eingefügt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch Gesetz vom 23. April 2004, BGBl I S. 606) kann die Zuständigkeit durch Landesrecht abweichend vom BVG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt werden. Demzufolge ist in Nordrhein-Westfalen nicht das Land Nordrhein-Westfalen richtiger Klagegegner, sondern die jeweils im dem oben genannten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur benannten Städte bzw. Kreise.

Die Verpflichtung der Versorgungsbehörde besteht darin, durch feststellenden Verwaltungsakt eine Statusfeststellung zu treffen, die die Grundlage für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises bildet (vergleiche § 69 Abs. 1 und Abs. 5 SGB IX). Richtige Klageart ist daher nicht die Feststellungsklage, sondern die Verpflichtungsklage.

Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.

Der angegriffene Ausgangsbescheid des Versorgungsamtes sowie der einschlägige Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sollten der Klageschrift in Kopie beigefügt werden.

Für die Verwaltung- und Gerichtspraxis sind bedeutsam die vom Bundesministerium für Arbeit und soziale Ordnung herausgegebenen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. In einem Artikel „Zum Grad der Behinderung (GdS und GdB)“ habe ich zur Festsetzung des Grades der Behinderung näher Stellung genommen und einen Link zu den „versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ benannt. Insbesondere in den Erläuterungen zu der GdS-Tabelle können Sie erste Anhaltspunkte zur Einordnung Ihrer Behinderung finden.

Muster

Sozialgericht

Klage

des M. Mustermann, …

Klägers, gegen

Stadt (Kreis) …, vertreten durch das Versorgungsamt, …

Beklagte,

wegen: Schwerbehindertenrechtsangelegenheit

Ich beantrage,


den Bescheid des Beklagten vom … (Aktenzeichen: …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom … (Aktenzeichen: …) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Grad der Behinderung mit mindestens… zu bemessen und dem Kläger einen entsprechenden Ausweis auszustellen.

Begründung:

In den Bescheiden ist der Grad der Behinderung zu niedrig angesetzt.

Für die Feststellung hätten alle meine aufgeführten Beschwerden berücksichtigt werden müssen. … Der angefochtene Bescheid hat die Schwere meiner Behinderung nicht ausreichend gewürdigt. …

Meine Behinderung belastet mich in besonderem Umfang in nachfolgend geschilderter Weise:

(möglichst umfassende Darstellung des persönlichen Betroffenseins)

Unterschrift

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In Deutschland soll Chancengleichheit vor Gericht herrschen. Jeder, der einen rechtlichen Anspruch hat, muss die Möglichkeit bekommen, diesen Anspruch vor Gericht durchzusetzen. Niemand soll von einem Gerichtsverfahren abgehalten werden, nur weil er Befürchtungen hat, die Kosten nicht bezahlen zu können.

Bei Hilfestellung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird Ihnen aufgrund des Beratungshilfegesetzes Hilfe zur Rechtsberatung geleistet, zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens kann Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden.

1. Prozesskostenhilfe

In welchen Angelegenheiten erhalten Sie Prozesskostenhilfe?

In allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren sowie bei Verfahren am Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht, Sozialgericht oder Finanzgericht kann Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung (als Kläger) oder für die Rechtsverteidigung (als Beklagter) gewährt werden. Die Bewilligung gilt immer für die jeweilige Instanz und auch für den Abschluss eines Prozessvergleichs.

Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B. in Sorgerechtsverfahren, heißt die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe.

In Strafverfahren kann der Angeklagte keine Prozesskostenhilfe beantragen, sondern lediglich das Opfer einer Straftat, das als Nebenkläger auftritt oder der Privatkläger.

Welche Kosten werden übernommen?

Die Prozesskostenhilfe übernimmt die Kosten des Gerichts und die des eigenen Anwalts, aber nicht die Kosten des Gegners, d.h. wenn Sie einen Rechtsstreit verlieren, müssen Sie die Kosten des Gegners (mit Ausnahme von arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten in 1. Instanz) selbst tragen.

Gewinnen Sie das Verfahren, muss der Prozessgegner die Gerichts- und Anwaltskosten tragen und der Staat wird insoweit wieder entlastet.

Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe kann beantragen, wer weder aus seinem Einkommen noch seinem Vermögen die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise aufbringen kann.

Wie wird Prozesskostenhilfe beantragt?

Bei dem Gericht, vor dem das Verfahren stattfindet, muss der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt werden, dies kann auch bei der Geschäftsstelle zu Protokoll gegeben werden. Wer sich anwaltlich vertreten lassen will, kann auch die Prozesskostenhilfe direkt von seinem Anwalt beantragen lassen.

Es müssen in einem Formblatt Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und belegt und der Streitgegenstand sowie die Beweismittel angegeben werden.

In der ersten Stufe prüft das Gericht dann die Bedürftigkeit. Maßgeblich ist hier das einzusetzende Monatseinkommen und das vorhandene Vermögen, berücksichtigt werden beispielsweise Unterhaltspflichten, Wohnkosten, angemessene Versicherungen sowie besondere Belastungen.

In der zweiten Stufe wird vom Gericht geprüft, ob die beabsichtigte Rechtswahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Wenn die Prüfung positiv ausfällt, bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe durch einen Beschluss und bei Verfahren mit Anwaltszwang wird ein Rechtsanwalt zugeordnet, ebenso bei Fällen, in denen der Gegner anwaltlich vertreten ist oder wenn eine anwaltliche Vertretung aufgrund rechtlicher Schwierigkeiten notwendig sein kann.

Die Prozesskostenhilfe kann ohne oder mit Ratenzahlung bewilligt werden; in diesem Fall müssen Sie Zahlungen an die Landesjustizkasse leisten. Ihr Rechtsanwalt erhält seine Vergütung aus der Staatskasse.

Änderung oder Aufhebung der Bewilligung

Innerhalb von 4 Jahren nach der Bewilligung können die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erneut überprüft werden. Bei einer wesentlichen Änderung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen, eine Ratenzahlung anordnen oder diese verändern. Wenn Sie bei der Überprüfung nicht ausreichend mitwirken oder mit der Zahlung der Raten in Verzug kommen, kann die Prozesskostenhilfe ebenfalls aufgehoben werden.

2. Beratungshilfe

Beratungshilfe wird für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Sie umfasst jede Art von Rechtsberatung und auch die außergerichtliche Vertretung (mit Ausnahme in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts).

Auch hier muss Bedürftigkeit vorlegen, Sie müssen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben und belegen.

Beratungshilfe können Sie direkt bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts beantragen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, stellt der Rechtspfleger einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe aus, mit dem Sie sich an Ihren Rechtsanwalt wenden können

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Blindengeld

blind ist, „wem das Augenlicht vollständig fehlt.

Als blind gilt auch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) betraegt.

oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.“

Konkretisiert werden

diese „anderen Störungen des Sehvermögens"

nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft

Hier die tabellarische Übersicht für diese Fallgruppen: Bedingung 1 UND Bedingung 2 müssen erfüllt sein!

Fallgruppe Bedingung 1 Bedingung 2 Hinweis Sehschärfe Einengung des Gesichtsfeldes

aa) 0,033 (1/30) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum Gesichtsfeldreste jenseits von 50° bleiben unberücksichtigt

bb) 0,05 (1/20) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum

cc) 0,10 (1/10) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum

dd) normale Sehschärfe Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum

Weitere Fallgruppen, die der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) gleichzustellen sind:

ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist;

ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt;

gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.

c) Blind ist auch ein Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit),

nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen agnostischen Störungen.

Quelle: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Blindengeld

blind ist, „wem das Augenlicht vollständig fehlt.

Als blind gilt auch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) betraegt.

oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.“

Konkretisiert werden

diese „anderen Störungen des Sehvermögens"

nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft

Hier die tabellarische Übersicht für diese Fallgruppen: Bedingung 1 UND Bedingung 2 müssen erfüllt sein!

Fallgruppe Bedingung 1 Bedingung 2 Hinweis Sehschärfe Einengung des Gesichtsfeldes

aa) 0,033 (1/30) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum Gesichtsfeldreste jenseits von 50° bleiben unberücksichtigt

bb) 0,05 (1/20) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum

cc) 0,10 (1/10) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum

dd) normale Sehschärfe Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum

Weitere Fallgruppen, die der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) gleichzustellen sind:

ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist;

ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt;

gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.

c) Blind ist auch ein Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit),

nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen agnostischen Störungen.

Quelle: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Blindengeld

blind ist, „wem das Augenlicht vollständig fehlt.

Als blind gilt auch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) betraegt.

oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.“

Konkretisiert werden

diese „anderen Störungen des Sehvermögens"

nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft

Hier die tabellarische Übersicht für diese Fallgruppen: Bedingung 1 UND Bedingung 2 müssen erfüllt sein!

Fallgruppe Bedingung 1 Bedingung 2 Hinweis Sehschärfe Einengung des Gesichtsfeldes

aa) 0,033 (1/30) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum Gesichtsfeldreste jenseits von 50° bleiben unberücksichtigt

bb) 0,05 (1/20) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum

cc) 0,10 (1/10) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum

dd) normale Sehschärfe Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum

Weitere Fallgruppen, die der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) gleichzustellen sind:

ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist;

ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt;

gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.

c) Blind ist auch ein Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit),

nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen agnostischen Störungen.

Quelle: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Blindengeldblind ist, „wem das Augenlicht vollständig fehlt.Als blind gilt auch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) betraegt.oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.“Konkretisiert werdendiese „anderen Störungen des Sehvermögens"nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen GesellschaftHier die tabellarische Übersicht für diese Fallgruppen: Bedingung 1 UND Bedingung 2 müssen erfüllt sein!Fallgruppe Bedingung 1 Bedingung 2 Hinweis Sehschärfe Einengung des Gesichtsfeldesaa) 0,033 (1/30) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum Gesichtsfeldreste jenseits von 50° bleiben unberücksichtigtbb) 0,05 (1/20) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrumcc) 0,10 (1/10) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrumdd) normale Sehschärfe Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom ZentrumWeitere Fallgruppen, die der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) gleichzustellen sind:ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist;ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt;gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.c) Blind ist auch ein Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit),nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen agnostischen Störungen.Quelle: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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1. Das Wichtigste in Kürze

Blindenhilfe ist ein Teil der Sozialhilfe für als Blinde anerkannte Menschen. Sie beträgt für Erwachsene 653,96 € monatlich. Anspruch besteht aber nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Außerdem werden das Landesblindengeld ganz und Leistungen aus der Pflegeversicherung teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet.

Landesblindengeld wird in der Regel einkommensunabhängig gewährt.

 

2. Voraussetzungen

Als Blindheit gelten hauptsächlich:

    Fehlen des Augenlichts 
    oderSehschärfe auf beiden Augen beträgt nicht mehr als 1/50 (entspricht dem Schweregrad von 4) oder eine gleichzuachtende Sehstörung, die nicht nur vorübergehend ist

 

Blindenhilfe erhalten nur Personen, die die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff., 87 Abs. 1 SGB XII nicht überschreiten (Sozialhilfe > Einkommen und Vermögen).

 

3. Höhe der Blindenhilfe

Für Blinde ab 18 Jahren: 681,75 € monatlichFür Blinde bis 17 Jahre: 340,88 € monatlich

 

3.1. Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen

Erhalten Blinde bei häuslicher Pflege Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel), sind diese Leistungen bis zu 70 % auf die Blindenhilfe anzurechnen.

bei Pflegebedürftigen des Pflegegrads 2 werden 70 % des

 

Pflegegelds

 

angerechnet.bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3 und 4  werden 50 % des Pflegegelds, maximal 50 % des o.g. Blindenhilfe-Betrags, angerechnet. Diese Anrechnung gilt gleichermaßen bei Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

 

3.2. Anrechnung von Landesblindengeld

Leistungen nach den Blindengesetzen der einzelnen Bundesländer (Landesblindengeld, s.u.) werden als gleichartige Leistung zu 100 % angerechnet. Ist das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe, besteht Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe bis zur Gesamthöhe von 681,75 € bzw. 340,88 € (s.o.), wenn die Einkommensgrenze (s.o.) nicht überschritten wird.

 

3.3. Kürzung und Ausschluss

Die Blindenhilfe kann bis zu 25 % gekürzt werden, z.B. bei Weigerung des Hilfesuchenden, eine zumutbare Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung aufzunehmen.

 

Wenn der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung lebt und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden, dann verringert sich die Blindenhilfe um diese öffentlich getragenen Kosten, jedoch maximal um die Hälfte.

Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde werden angerechnet.

 

Neben der Blindenhilfe gibt es keine gleichzeitige Leistung von

Hilfe zur Pflege

 

wegen Blindheit außerhalb stationärer Einrichtungen.Sozialhilfe > Taschengeld.

 

3.4. Praxistipp

Beim Antrag auf Blindenhilfe sollten alle ärztlichen Unterlagen beigefügt werden. Der Arzt sollte nicht nur den Grad/Prozentsatz der evtl. verbliebenen Sehfähigkeit attestieren, sondern auch eine vorhandene Gesichtsfeldeinschränkung exakt angeben.

 

4. Landesblindengeld

Die Bundesländer zahlen jedem Blinden Landesblindengeld.

Blinde, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer ähnlichen stationären Einrichtung befinden, erhalten in der Regel 50 % des Betrags,

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1. Das Wichtigste in Kürze

Blindenhilfe ist ein Teil der Sozialhilfe für als Blinde anerkannte Menschen. Sie beträgt für Erwachsene 653,96 € monatlich. Anspruch besteht aber nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Außerdem werden das Landesblindengeld ganz und Leistungen aus der Pflegeversicherung teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet.

Landesblindengeld wird in der Regel einkommensunabhängig gewährt.

 

2. Voraussetzungen

Als Blindheit gelten hauptsächlich:

    Fehlen des Augenlichts 
    oderSehschärfe auf beiden Augen beträgt nicht mehr als 1/50 (entspricht dem Schweregrad von 4) oder eine gleichzuachtende Sehstörung, die nicht nur vorübergehend ist

 

Blindenhilfe erhalten nur Personen, die die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff., 87 Abs. 1 SGB XII nicht überschreiten (Sozialhilfe > Einkommen und Vermögen).

 

3. Höhe der Blindenhilfe

Für Blinde ab 18 Jahren: 681,75 € monatlichFür Blinde bis 17 Jahre: 340,88 € monatlich

 

3.1. Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen

Erhalten Blinde bei häuslicher Pflege Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel), sind diese Leistungen bis zu 70 % auf die Blindenhilfe anzurechnen.

bei Pflegebedürftigen des Pflegegrads 2 werden 70 % des

 

Pflegegelds

 

angerechnet.bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3 und 4  werden 50 % des Pflegegelds, maximal 50 % des o.g. Blindenhilfe-Betrags, angerechnet. Diese Anrechnung gilt gleichermaßen bei Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

 

3.2. Anrechnung von Landesblindengeld

Leistungen nach den Blindengesetzen der einzelnen Bundesländer (Landesblindengeld, s.u.) werden als gleichartige Leistung zu 100 % angerechnet. Ist das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe, besteht Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe bis zur Gesamthöhe von 681,75 € bzw. 340,88 € (s.o.), wenn die Einkommensgrenze (s.o.) nicht überschritten wird.

 

3.3. Kürzung und Ausschluss

Die Blindenhilfe kann bis zu 25 % gekürzt werden, z.B. bei Weigerung des Hilfesuchenden, eine zumutbare Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung aufzunehmen.

 

Wenn der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung lebt und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden, dann verringert sich die Blindenhilfe um diese öffentlich getragenen Kosten, jedoch maximal um die Hälfte.

Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde werden angerechnet.

 

Neben der Blindenhilfe gibt es keine gleichzeitige Leistung von

Hilfe zur Pflege

 

wegen Blindheit außerhalb stationärer Einrichtungen.Sozialhilfe > Taschengeld.

 

3.4. Praxistipp

Beim Antrag auf Blindenhilfe sollten alle ärztlichen Unterlagen beigefügt werden. Der Arzt sollte nicht nur den Grad/Prozentsatz der evtl. verbliebenen Sehfähigkeit attestieren, sondern auch eine vorhandene Gesichtsfeldeinschränkung exakt angeben.

 

4. Landesblindengeld

Die Bundesländer zahlen jedem Blinden Landesblindengeld.

Blinde, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer ähnlichen stationären Einrichtung befinden, erhalten in der Regel 50 % des Betrags,

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Blindengeldblind ist, „wem das Augenlicht vollständig fehlt.Als blind gilt auch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) betraegt.oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.“Konkretisiert werdendiese „anderen Störungen des Sehvermögens"nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen GesellschaftHier die tabellarische Übersicht für diese Fallgruppen: Bedingung 1 UND Bedingung 2 müssen erfüllt sein!Fallgruppe Bedingung 1 Bedingung 2 Hinweis Sehschärfe Einengung des Gesichtsfeldesaa) 0,033 (1/30) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum Gesichtsfeldreste jenseits von 50° bleiben unberücksichtigtbb) 0,05 (1/20) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrumcc) 0,10 (1/10) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrumdd) normale Sehschärfe Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom ZentrumWeitere Fallgruppen, die der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) gleichzustellen sind:ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist;ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt;gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.c) Blind ist auch ein Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit),nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen agnostischen Störungen.Quelle: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Bundesministerium für Arbeit und Sozial

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