Nachdem der Satz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" hier ungefähr drölfmal gefallen ist, möchte ich ihn gerne relativieren:
"Unwissenheit kann sehr wohl vor Strafe schützen, allerdings nur in wenigen Fällen.
Zur Begehung einer Tat muss der Täter grundsätzlich Vorsatz haben. Fehlt der Vorsatz eine bestimmte Straftat zu begehen, kann der Täter nicht bestraft werden. Möglich bleibt nur eine Strafe wegen der fahrlässigen Begehung, die aber im Gesetz mit Strafe bedroht sein muss. Gem. § 16 StGB entfällt der Vorsatz ebenfalls, wenn der Täter Umstände nicht kennt, die zum Tatbestand gehören (sog. Tatbestandsirrtum).
Gem. § 17 S. 1 StGB handelt ein Täter ohne Schuld, wenn ihm bei der Begehung der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun und dieser Irrtum unvermeidbar war. An die Unvermeidbarkeit werden hohe Anforderungen gesetzt. Ggf. ist ausführlicher Rechtsrat einzuholen."
http://jurawiki.de/VRI/Strafen#Unwissenheit_sch.2BAPw-tzt_.28in_Deutschland.29_vor_Strafe_nicht.
Auf die Ausgangsfrage bezogen, lautet meine Antwort daher: Ja.