Er wäre ohne den Treppensturz nicht gestorben. Das Urteil ist absolut gerechtfertigt.

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Das kann harmlos sein oder der Beginn einer (Neben-)Hodenentzündung sein. Letztere wäre auf jeden Fall behandlungsbedürftig.

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Ja, zumindest dann, wenn es in Deutschland eingeschult werden soll. Wie sollte das Kind sonst dem Unterricht folgen könnnen?

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Nein, das sollte der Staat ganz sicher nicht tun, da dies illegal wäre. Der Staat kann ja eine Sonderabgabe einführen, aber nur für diejenigen, die Flüchtlinge und Menschen in Not unterstützen wollen.

Das Grundeinkommen wird so oder so erst einmal nicht kommen. Da muss man sich keine Sorgen um die Finanzierung machen.

Die Bahn muss erst einmal wieder vom Kopf auf die Füße gestellt werden, bevor man fdsrüber nachdenken, noch mehr Geld dort reinzustecken.

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Ganz dünnes Eis.

"Ausschluss von Mitgliedern

Schwieriger wird es, wenn die rechtsextremen Umtriebe des Mitglieds erst nach seinem Beitritt bekannt werden. Das Mitglied muss dann ausgeschlossen werden.

Zwei Fälle sind hier denkbar:

- Die Satzung enthält keine Regelungen zum Ausschluss, dann ist er nur aus wichtigem Grund möglich.

- Die Satzung benennt allgemeine oder konkrete Ausschlussgründe. Zu prüfen ist dann, ob die hier greifen.

Keine Satzungsregelung

Ein Ausschluss ist ohne spezifische Satzungsregelung nur dann möglich, wenn das Verhalten des Mitglieds die Belange des Verein so stark tangiert, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar ist. Der Grund muss in der Person selbst liegen. Das wird in der Praxis nur der Fall sein, wenn die Mitgliedschaft eines Rechtsextremen dem Verein wegen seiner eigenen Ziele unzumutbar ist, oder wenn das Verhalten des Mitglieds das Vereinsleben erheblich stört - etwa wenn es im Verein agitiert u.ä. Aus der Mitgliedschaft in deiner rechtsextremen Organisation wird sich also meist nicht automatisch ein Ausschlussgrund ergeben.

Satzungsregelungen zum Vereinsausschluss

Meist finden sich in Vereinssatzungen Generalklauseln zu möglichen Ausschlussgründen, wie etwas "vereinsschädigendes Verhalten", "Verstoß gegen die Interessen des Vereins" oder "Schädigung des Ansehens des Vereins". Meist gilt hier dann das Gleiche wie im Fall fehlender Ausschlussgründe - weil sich auch daraus kein konkreter Bezug zum Verhalten des Mitglieds herstellen lässt. Anders sieht es nur aus, wenn die Mitgliedschaft in rechtsextremen Organisationen als Ausschlussgrund benannt ist."

https://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/ausschluss.htm

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