ich habe eine eitrige Nasennebenhölenentzündung, so hatte ich das noch nie. Angefangen am Sonntag mit Fieber, am Montag ebenfalls Fieber und die Nase ging auf einmal zu. Gestern lauter festes Zeugs aus der Nase und bin gleich zum HNO. Antibiotika nehme ich das gleiche, wie letztes Jahr, als ich eine Eiterstraße im Rachen hatte. Es hat sehr gut geholfen und auch diesmal wieder. Dazu noch ein verschriebenes Nasenspray. Wäre ich gestern nicht gleich zum Arzt, dann wäre es heute unerträglich gewesen. War es gestern Nachmittag schon, es war alles komplett zu. Am Montag hat mit der Hausarzt angeschaut, da war nur der Rachen rot ohne richtige Halsweh. Aber eben Fieber.

Falls es hilft das Antibiotika heisst http://www.apotheken-umschau.de/Medikamente/Beipackzettel/CLARITHROMYCIN-BASICS-250mg-Filmtabletten-3648173.html

das hat der Hausarzt mir letztes Jahr schon mal verschrieben, da ich gegen Penicillin allergisch bin (war).

...zur Antwort

In Windows 10 braucht man eigentlich keinen Virenscanner mehr kaufen, der Defender reicht aus und der Kern von Windows samt Firewall schützen eigentlich ausreichend. Ich kauf mir keinen Virenscanner mehr schon gar nicht von Kaspersky. Ich hab zurzeit noch von F-Secure eine Internet Security und das nutze ich bis zum Ablauf der Abo zeit noch in Windows 10. Läuft sehr gut.

...zur Antwort

Ich hab auch seit letztem Jahr eine Krone links und rechts eine Brücke. Ich putze mit einer Zahnbürste die ganz feine Bürsten hat und damit kommt eigentlich überall hin. Ich nutze keine Zahnseide, da man das nicht mehr rausbekommt.

...zur Antwort

https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/B/Betriebsaufspaltung.html

hier stehts auch

...zur Antwort

Betriebsaufspaltung ist es glaub ich nicht, siehe mal in den Richtlinien des Einkommensteuerrechts

...zur Antwort

noch zusätzlich: zum Kapitalkonto gehört auch die Ergänzungsbilanz (z.B. wenn ich einen Kommanditanteil erwerbe und ich mehr bezahlt hab als der Buchwert wert ist

woher kommt das nun wieder? Anschaffungskostenprinzip aus §6 EStG und auch aus dem Bewertungsgesetz, wo man eigentlich rauslesen kann dass ein Kommanditanteil an einer Personengesellschaft anteilige Wirtschaftsgüter sind (also ein Anteil am Gesamthandsvermögen)

man muss nur manchmal im richtigen Gesetz schauen dann braucht man keine Gerichtsurteile und Richtlinien und Erlassae

...zur Antwort

§ 95 Begriff des Betriebsvermögens

(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

§ 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften); 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; 4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; 5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor. § 34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt. (1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen: 1. Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen: a) die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen; b) der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. 2. Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen. 3. Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2.

(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital.

(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.

(3) (weggefallen)

das gilt auch für die Einkommensteuer, da es dort keine gesetzlich andere Definition gibt (Richtlinien und Erlasse sind keine Gesetze!)

die Bewertung ist natürlich im EstG anders (siehe §6 usw.)

...zur Antwort

der Begriff des Betriebsvermögens und Sonderbetriebsvermögens ist im Bewertungsgesetz definiert und Bedarf eigentlich keiner Richtlinien

...zur Antwort

meins ist gestern auch abgestürzt, ich hab es eingeschickt und mir das Lumia 630 gekauft, ich nutze das andere dann noch als Zweithandy wenn ich es wieder krieg von der Reparatur, hab noch Garantie

ich hatte die Vorabversion von Windows Phone 8.1 drauf, an dem lag es sicher nicht, ich vermute das lag am Akku, es hat nicht mal mehr geladen

...zur Antwort

ja das ist richtig

im Steuerrecht gibt es jedoch eine verwirrende Formulierung

Betriebsausgaben sind Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind

Das ist eine eigene Definition, denn genau genommen ist ja Ausgabe nicht immer gleich Aufwand

Somit wäre eine Betriebsausgabe z.B. eine Abschreibung oder betrieblich bezahlte Mieten

somit muss auch hier aufpassen wohin der Aufwand gehört (wirtschaftlich gesehen)

...zur Antwort

also ich hab auch eine Payback Maestro Karte, bei Amazon hast du die Möglichkeit entweder per Bankeinzug zu zahlen oder mit der Payback Visa Karte, falls du die hast.

...zur Antwort

ich finde die Karte gut, man kann alle Beträge sammeln und wird einmal abgebucht, das spart bei meiner Bank Gebühren von jeweils 25 Cent die pro Abbuchung anfallen. Dazu gibt's Payback Punkte. Also ich werde sie nutzen für immer. Es gibt gerade eine andere Karte kostenlos für immer von Payback. Die Action geht nicht mehr so lange. Schaut mal nach bei Karten Upgrade, da gibt es 4.000 Punkte geschenkt und Gebühren zahlt man nicht. Aber Action ist nur noch bis Ende Mai!

...zur Antwort

Nach dem Strafgesetzbuch steckt der junge Mann in Schwierigkeiten.

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist, 3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder 4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn 1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder 3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

unter 14 ist man nach dem Gesetz ein Kind und jeder über 14 jährige macht sich strafbar wenn er sex mit dem Kind hat.

Da ich ein gesetzestreuer Mensch bin hätte ich ihn sofort angezeigt.

...zur Antwort

Microsoft reicht doch. Chip.de sagt jedes Mal er würde durchfallen, fragt sich nur welche Tests da zugrunde gelegt werden. Microsoft müsste sich doch eigentlich mit Viren auskennen und dem Virenscanner.

...zur Antwort

ich habs gerade gesehen, komisch.

In diesem Zusammenhang mal ne Frage: Staffel 8 Folge 1 kommen zwei Mädchen auf die Terrasse von links (vom Wohnzimmer aus gesehen). Steigen die übers Dach? Die Treppe von der Terrasse zum Strand ist ja rechts an der Terrasse dran (vom Wohnzimmer aus gesehen).

http://www.youtube.com/watch?v=Be1XyjreznU

...zur Antwort

Avira ist nicht zu empfehlen. Ich hatte mal früher einen Francette Wurm der konnte nicht enfernt werden und ist immer wieder übers Internet neu raufgekommen.

Nimm Avast oder den von Microsoft wenn du nix zahlen willst. Wenn ja dann Norton Internet Security.

...zur Antwort

nochwas mr johnconnor: mit welchen Gesetzen beschäftigen Sie sich denn?

Wohl nicht mit dem Strafgesetzbuch, denn sonst wüssten Sie was da drin steht.

Hier versucht der Gesetzgeber für Personen ab 14 Jahren "Freiheiten" zu schaffen, gleichzeitig aber auch diese Personen (14 bis 17) vor Erwachsenen zu schützen. Ab 16 wird nach Wortlaut des Gesetzes davon ausgegangen dass diese Personen über Sex selbst bestimmen können.

Ich finde diese Formulierungen komisch, denn wenn eine 14 jährige schon Sex hatte, fehlt da die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit? Ich denke nicht.

Und eine 14 Jährige ist nach Gesetz (Jugenschutzgesetz, Strafgesetzbuch) Jugendlich. Daher ist der Gebrauch Kind wie Sie ihn benutzen nach Gesetz falsch

Ich arbeite in meinem Studium auch mit Gesetzen (Steuergesetzen) und arbeite, bzw. ich muss das sogar nur mit den Begriffen daraus, daher sollte man hier auch mit dem Gesetz argumentieren, weil es hier nur ums Gesetz geht, siehe Frage oben!!

Denken Sie dass es auch nicht krass ist wenn eine 26 jährige nen 52 jährigen Freund hat?

Das ist noch viel krasser als 26 und 14 oder 26 und 36 z.B.

Klar dass viele Männer auf jüngere Frauen, Mädchen stehen. Also ich mit auch 26 könnte es mir mit einer 17 jährigen bis etwa 33 jährigen vorstellen.

Der Kerl hier hat sich halt verliebt in eine 14 jährige, o Gott haben Sie Angst, der wird ihr womöglich mehr guttuen als ein 17 jähriger, da die oft noch so kindisch sind und nur mit den Mädels spielen.

Wobei bei Männern vergeht das auch bei älteren oft nicht.

Naja..

Wichtig ist hier nur dass er sie nicht ausnutzt und sie nicht bedrängt. Wenn er sie liebt dann tut ers nicht (ich hoffe das mal!!!), wenn doch dann kannste immer noch sagen das er die Finger von ihr lassen soll, weil sie noch so jung ist.

...zur Antwort

mr john conner, wenn Sie oder du dich so toll mit Gesetzen auskennst dann sag mal was in dem Strafgesetzbuch dazu steht und rede hier nicht irgendeinen Mist der nicht stimmt. weil ab 14 ist Kraft Gesetzes Jugendlicher und KEIN Kind mehr. Es gibt vieles was für uns Menschen abnormal ist, aber wieso sollte man zwei Menschen die sich lieben das Glück nehmen? Wer das macht also den versteh ich nicht. Wenn meine Tochter (wenn ich eine hätte) sich verliebt dann sollte man erst die Lage mit ihr besprechen und nicht gleich verbieten.

Ich weiss dass es viele Leute gibt die Kinder vergewaltigen (ich kenne jemand dem das passiert ist und sie leidet immer noch darunter sie ist jetzt 27 und wurde mit 7 glaub ich vergewaltigt).

Das was hier passiert hat mit Vergewaltigung nix zu tun, und Missbrauch ist nach Gesetz auszulegen, da haben Sie wohl keine Ahnung.

Lesen Sie mal Gesetzestexte genauer und reden Sie erst dann wenn sie es gelesen haben. Ich kann im Steuerrecht auch nicht irgendwas erfinden sondern muss im Gesetz nachlesen.

So ist das auch im Strafrecht. Und nur das was im Gesetz da steht ist strafbar.

Also lassen wir die zwei sich lieben, wenn sie mal 18 ist juckts niemand mehr.

Wenn sie 13 wäre dann würde er sich aber strafbar machen. Lesen Sie mal das Gesetz dann reden wir nochmal.

...zur Antwort

ja da liegt das Problem finde ich ist die 14 jährige fähig selber zu bestimmen ob sie Sex will oder nicht das ist auslegungssache des Gerichts wenn es drauf ankommt.

Solange es beide wollen sehe ich keine Probleme das es da Ärger geben könnte.

Es ist sowieso besser erst Sex mit ab 16 jährigen zu haben da ist man laut Gesetz auf der sicheren Seite

z.b. 13 jährige mit 14 jährigem ist laut gesetz auch verboten

aber sind sie beide 14 viel spass sag ich nur ^^

und ab 14 ist man laut gesetz (stgb) kein Kind mehr Leute !!!

kurz gesagt: solange beide partner über 14 sind ist alles in butter mit einschränkungen (siehe genau im Gesetzesparagraphen des stgb)

...zur Antwort