Was Du im KOmmentar von Lavendel53 geschrieben hast, gilt nur für die An- und Abmeldung von Newslettern und anderen Listen, nicht aber für das Anschreiben selbst. Da sind die Gesetze knallhart und unfassbar teuer, wenn man dagegen verstößt und dafür angezeigt wird. Höchststrafen sind sechsstellig.
Du darfst als gewerbetreibender einer Person oder Firma, mit der Du keine Verbindung hast, wie z.B. dass es ein Kunde ist, der bereits bei Dir was gekauft hat nur eine einzige Mail schreiben, die aber keine Werbemail sein darf, sondern Du darfst Dich selbst und Deine Leistungen darin präsentieren. Preise und direkte Produktnennungen sind tödlich. Eine zweite Mail ohne explizite Einwilligung: tödlich.
Du darfst in dieser einen Mail anbieten, Deinen Newsletter zu abonnieren oder weitere Werbemails zu beziehen, mehr aber auch nicht. Das gilt auch für Adressen, die Du z.B. von einem Anbieter bekommen hast, bei dem der Empfänger bestätigt hat, dass er von den Geschäftspartnern angeschrieben werden darf, der Dir die Adressen geliefert hat.
Es gibt immer ein paar Grauzonen, bei uns in der Firma ist das immer ein sehr heikles Thema, wen wir weswegen anschreiben dürfen und das, obwohl wir einen recht eng begrenzten Kreis mit einer genau auf diesen Kreis zugeschnittenen Leistung bedienen. Wir haben einen Datenschutzfachmann am Start und da kann man was erleben... unglaublich, was alles bei Strafe verboten ist.
Eine "geschenkte Liste" würde ich also genau einmal mit einer wirklich sehr gut gemachten, sachlichen Mail anschreiben, die selbstverständlich auch auf Datenherkunft und Datenverwendung eingeht. Solange keiner klagt, ist das kein Problem. Wenn es allerdings auch nur einem Empfänger auf den Zeiger geht, kann das das Ende für die Firma bedeuten.
Was noch wichtig ist: Du musst die Herkunft, Speicherung, Verwendung und Löschung der E-Mail-Adressen lückenlos dokumentieren können!