Erstmal gibt es keine 100%ige Sicherheit, außerdem macht jeder Fehler. Daher sollte man den Fehler melden, z.B. beim Datenschutzbeauftragten des Standortes von dem dieser abgeschickt wurde, damit dieser analysiert werden kann und sich hoffentlich nicht wiederholt. Im übrigen finde ich es bemerkenswert, dass bei einem Fehler direkt das gesamte Kollektiv als schlampig verschrien wird (ich bin übrigens kein Beamter). Im übrigen kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig passierte.

Was ich mich allerdings auch frage ist, warum Sie den inneren Brief geöffnet haben obwohl er nicht an Sie adressiert war oder habe ich das falsch verstanden und auf dem Brief stand auch Ihr Name und Ihre Adresse?

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Nachfolgende Information ist meine Interpretation und stellt keine Rechtsberatung dar.

Liegt keine übergordnete Rechtsvorschrift und auch keine schriftliche Einwilligung vor, dann gilt nachfolgender § des BDSG

§ 5 Datengeheimnis (Bundesdatenschutzgesetz / BDSG)

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Dieser § kann ´noch aufgweicht werden durch den

§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke (BDSG)

Hier ist beschrieben unter welchen Voraussetzungen die Datenverarbeitung (Übermittlung) erfolgen kann.

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Die nachfolgende Information ist meine Interpretation und ist keine Rechtsauskunft. Ich denke die nachfolgende Auskunft sollte reichen. Nur bei Ermittlungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ist eine Herausgabe möglich. Sollte der Inhaber der Nummer seine Telefonnummer selbst veröffentlicht haben, dann kann man Ihn natürlich darüber ermitteln.

§ 88 Fernmeldegeheimnis (Telekommunikationsgesetz)

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

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Nachfolgende Information stellt keine Rechtsberatung dar, sondern entspricht meiner Meinung und Kenntnisstand.

  1. Zuerst kommt es auf den Grund der Übermittlung von Daten an. Arbeitgeber fragen!
  2. Wenn es einen berechtigten Grund gibt und in diesem Zusammenhang eine Datenverarbeitung bei dem Versicherungsgeber statttfindet, dann muss der Übermittler einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung erstellen und mit der Versicherung die Datenhaltung klären / definieren. Gibt es so einen?
  3. Gibt es keinen trifftigen Grund, dann sehe ich durch die Übermittlung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen verletzt und würde den für Sie zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten kontaktieren. Die Behörden helfen Ihnen generell weiter und werden ggf. an das Unternehmen herantreten. Außerdem ist die Behörde zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  4. Nur wenn Ihnen ein Schaden durch die Übermittlung entsteht können Sie diesen geltend machen!
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Auch wenn ich mich hier zu gesetzlichen Regelungen äußerer, spiegelt dies nur meine Meinung wieder und stellt keine Rechtsberatung dar.

Da die Telefonnummer nicht unter die besonders schützenswerten Daten fällt und auch keine Übermittlung der Daten an Dritte (außerhalb des Unternehmens) erfolgte, sehe ich hier keine Verfehlung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach §32 BDSG dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses genutzt werden. Auch haben Sie die Telefonnummer selbst angegeben. Ob es vom Arbeitgeber bzw. dem Personalbüro sensibel war die Daten intern weiterzugeben ist ein anderer Punkt. Allerdings würde ich die Kollegen darauf hinwiesen das SIe Ihre private Telefonnummer auch nicht an Externe weitergeben dürfen.

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Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden haben gesetzliche Befugnisse, z.B. Auskunft über Verbindungsdaten §§ 100g, 100h StPO, zur Datenerhebung. Da bei der Anfrage des Anzeigeerstatters auch kein Ausnahmetatbestand nach §28 Bundesdatenschutzgesetz vorliegt hätten die Daten nicht herausgegeben werden dürfen. Allerdings gibt es Schadenersatz nur, wenn Ihnen ein Schaden entsteht. Ich würde den Arbeitgeber mal fragen warum er die Daten herausgegeben hat.

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Mitarbeiter die personenbezogene Daten verarbeiten müssen entsprechend dem §5 Bundesdatenschutzgesetz zum Datengeheimnis schriftlich verpflichtet werden. Dabei sollte u.a. auf die sensiblen Daten eingegangen werden, die bei der Personalabteilung vorliegen und das insbesondere Passwörter nicht an Dritte weiter gegeben werden dürfen.

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Theoretisch darf die verantwortliche Stelle dem Datenschutzbeauftragten, bezogen auf seinen Funktionsbereich keine Anweisungen erteilen. Das bedeutet zum Beispiel das Auffälligkeiten bei Kontrollen des Datenschutzes nicht durch Anweisung der Betriebsleitung verschwiegen werden dürfen. Als Datenschutzbeauftragter unterliegt man außerdem der Verschwiegenheitspflicht, außer der Betroffene befreit einen davon.

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Wenn Deine Mitschüler Deine personenbezogenen Daten (Name, Noten usw.)sehen konnten, dann darf er Dein Zeugnis nicht ohne Deine Einwilligung oder bei minderjährigen mit Einwilligung der Eltern, zeigen. Da die Schule öffentlich ist gilt das jeweilige Landesdatenschutzgesetz. An der Schule sollte es auch einen Datenschutzbeauftragten geben, an den Du Dich wenden kannst. Eine Anzeige, wie bereits genannt, ist nur dann sinnvoll, wenn Du einen Schaden erlitten hast. Ansonsten ist die verantwortliche Stelle, hier die Schulleitung über den Datenschutzbeauftragten zu informieren.

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Das Bundesdatenschutzgesetz gilt für alle öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen. Haben Bundes-Länder eigene Regelungen getroffen gilt im öffentlichen Bereich, also bei Behörden, das jeweilige Landesdatenschutzgesetz. Bei Bundesbehörden und im nicht öffentlichen Bereich, also für Unternehmen, gilt immer das Bundesdatenschutzgesetz.

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Da Sie im Unternehmen in der Personalabteilung tätig waren haben Sie sicherlich §5 des Bundesdatenschutzgesetzes (Geheimhaltung) bestätigen müssen. Diese gilt auch nach Ihrem Beschäftigungsverhältnis. Die Gewerkschaft möge doch den offiziellen Weg einschlagen und ggf. die Herausgabe auf rechtlichem Weg einholen, wenn es einen gibt.

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Ob es aus rechtlicher Sicht im Rahmen des Persönlichkeitsrechtes möglich ist weiß ich nicht. Allerdings sollte hier vorab eine Information der Schüler erfolgen wie sie sich beim Einstellen von Daten im Web verhalten sollten und welche Möglichkeiten aber auch Gefahren die Präsenz im Internet birgt! Hier würde ich das Gespräch mit dem Lehrer suchen und diese Punkte abfragen bzw. abverlangen!

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Pro:

Der Willkür im Umgang mit Deinen Daten wäre ohne Datenschutz keine Grenze gesetzt. Ansonsten gibt es vielleicht noch hier http://www.projekt-datenschutz.de/ etwas für PRO.

Beispiele:

Bankdaten, Kreditinformationen, Persönliche Daten in der Personalabteilung usw.

Contra: In bestimmten Bereichen nicht kontrollierbar. Ansonsten können nur die ein Contra angeben, die Deine Daten für unerlaubte Zwecke nutzen wollen!

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Hier stellt sich die Frage ob alle Änderungen im Personalbereich über den Vorgesetzten gehen und ob es hierzu eine beschriebene Vorgehensweise gibt. Sollte ein Betriebsrat vorhanden sein so könnte es hierzu auch eine Betriebsvereinbarung geben. Aus dem Datenschutzrecht gibt es hierzu keine Einschränkung. Allerdings muss, wie jeder andere Mitarbeiter der mit Personaldaten zu tun hat auch, der Vorgesetzte die Einhaltung des §5 Bundesdatenschutzgesetz (Datengeheimnis) schriftlich bestätigt haben.

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Schau am besten mal hier nach: http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung

Das ganze geht dann weiter in das allgemeine Perönlichkeitsrecht, gegen das meiner Meinung nach verstoßen wird. Hier besteht die Möglichkeit auf Unterlassung zu klagen, willst Du das nicht, dann kannst Du das zumindest anmerken.

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Hier zur Geschichte aus http://rechtsgeschichte-life.jura.uni-sb.de/aktuell.htm

1970 wurde das erste Datenschutzgesetz erlassen (siehe GVBl. Hessen I vom 12.10.1970, S. 625 sowie "Erstes Datenschutzgesetz in Hessen" auf der Internet-Seite des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz). Hintergrund der gesetzgeberischen Tätigkeit war das Mikrozensus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 1):

1977 folgte dann das Bundesdatenschutzgesetz (BGBl. I 1977, 201),

1983 nach dem sog. Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) wurde das (Grund-)Recht auf Datenschutz zum ersten Mal als Ausprägung des grundrechtlichen Schutzes der Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG anerkannt.

Am Ende der Entwicklung stehen das heute geltende BDSG von 1990, die Datenschutzgesetze der Länder und die bereichspezifischen Datenschutzgesetze (z.B. TKG, TDG, TDDSG, TDSV, MedDStV).

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Hallo,

  1. Hat der Anbieter zum Thema Datenschutz eine Aussage erbracht? Wie geht er mit den Daten um die er erhalten hat? Was passiert mit den Ausweis Informationen? Gehen die Daten an Dritte?
  2. Benötigt der Anbieter die kompletten Daten des Personalausweises oder kann z.B. die Ausweisnummer geschwärzt werden? Sollten die Fragen nicht oder nur unzulänglich beantwortet werden, dann würde ich es lassen.
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Hallo,

hier gilt der nachfolgende §34 des Bundesdatenschutzgesetzes, geht es um Scoring oder die Übermittlung an Auskunfteien, dann bitte auch die anderen Absätze des §34 beachten. Ihre Rechte sind recht weitreichend, sollte das alles nicht helfen, dann bitte den Landesdatenschutzbeauftragten des Bundeslandes ansprechen, in dem der Befragte seinen Sitz hat.

§ 34 Auskunft an den Betroffenen

(1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung. Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt

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Wie die Bank mit Ihren Daten umgeht muss in deren Datenschutzregeln stehen die Ihnen mitgeteilt werden müssen! Dort muss auch der mögliche Empfänger Ihrer Daten stehen.Da die Anfrage eines Kredits wiederum ein personenbezogenes Datum darstellt. Wäre eine Anfrage bei Ihrem Arbeitgeber ohne das Ihnen das mitgeteilt wurde bzw. Sie schriftlich eingewilligt haben nicht zulässig.Näheres steht im Bundesdatenschutzgesetz

Dies ist keine Rechtsberatung sondern meine Interpretation der Rechtslage.

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Ich bin zwar kein Rechtsanwalt und mit Arbeitsrecht habe ich wenig zu tun, aber um ein Fehlverhalten zu ahnen muss Ihnen das richtige Verhalten auch vermittelt worden sein.Gab es also zu dem Verstoß bereits Schulungen oder andere Informationsquellen die Ihnen zur Verfügung standen? Ggf. lag hier auch ein Organisationsverschulden der Bank vor?Haben Sie Ihren Datenschutzbeauftragten mit einbezogen?Viele Fragen die Sie mit Ihrem atenschutzbeuaftragten klären sollten.

Strafbar bzw. eine Ordnungswidrigkeit entsteht beim Unternehmen, wenn diese nicht dem § 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten Bundesdatenschutzgesetz nachkommt.

Hier heißt es:Stellt eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass bei ihr gespeicherte

besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9), personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen.

Sie sollten sich parallel eine Rechtsberatung bei einem Arbeitsrechtler einholen!

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