Google gibt dir ein Teil der Legaldefinitionen von Prostitution und Sexuellen Dienstleistungen. Du hast leider die Definition nicht im vollen Umfang wiedergegeben. Folgt man der Definition aus dem ProdtSchG bedarf es einer sexuellen Handlung einer Person an oder vor einer anderen UNMITTELBAR ANWESENDEN Personen gegen ein Entgeld (§ 2 Abs. 1 S.1 ProstSchG). Definiert wird außerdem in § 2 Abs. 1 S.2 ProstSchG das keine Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen sind keine Sexuelle Dienstleistung also auch keine Prostitution darstellt. Hinzukommend wird in § 2 Abs. 2 ProstSchG definiert das Prostituierte Personen sind, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.
Folglich also:
- Die Frauen die Bilder auf Onlyfans hochladen sind keine prostituierten.
- Bei dem Hochladen von Bildern und Videos gehen eine Bezahlung (auch im Abomodell) handelt es sich nicht um eine sexuelle Dienstleistung und auch nicht um Prostitution