Prinzipiell sind Klauseln mit fixen Leistungsgrenzen in der privaten Krankenversicherung rechtlich zulässig – vorausgesetzt, sie sind klar formuliert, für den Versicherten nachvollziehbar und verstoßen nicht gegen geltendes Vertragsrecht, insbesondere § 305c oder § 307 BGB. Solange die Regelung bei Vertragsabschluss transparent war und keine wesentlichen Rechte entzogen werden, sehen Gerichte darin meist kein Problem.
Der Fall hier zeigt jedoch, wie problematisch sogenannte nominale Leistungsgrenzen über längere Zeiträume sein können. Während sich die Beiträge regelmäßig an die steigenden medizinischen Kosten anpassen, bleibt der Leistungsrahmen statisch – was langfristig zu einer spürbaren Schieflage führt.
Man könnte argumentieren, dass damit der ursprüngliche Vertragszweck gefährdet wird, denn ein Schutz, der real kaum noch greift, ist de facto entwertet. Ob § 307 BGB hier greift, ist allerdings nicht eindeutig – bislang ist die Rechtsprechung dazu eher zurückhaltend.