Es kommt drauf an wo dieses Verbot gilt. Vor Gericht, in der Schule oder im Schwimmbad, da ist dies durchaus angebracht. 

Im öffentlichen Raum habe ich damit kein Problem. Es gibt genug Modestil der absolut nicht meiner Art und meiner Auffassung von Mode entspricht, aber dort habe ich kein Problem. 

Generell ist es auch kein großes Problem, das es ein allgemeines Verbot rechtfertigen würde. Nur dort wo die Person identifiziert werden muss, da ist ein verbot angebracht. 

Das unsere Kultur dadurch gefährdet sei, darüber kann ich echt nur lachen. Für wie schwach halten diese Leute denn eine Kultur? Die sollten wirklich mal mehr über Kultur lesen. 

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Mobbing ist nicht strafbar. Zumindest nich als Mobbing.

Das sie sich ritzt und das wegen des Mobbings (müsste nachgewiesen werden vom Arzt) würde eine Körperverletzung qualifizieren.

Es ist also nur über Umwege strafbar. Bei der Polizei gehe ich leider davon aus, dass diese sich nicht weiter darum kümmern. Weil sie keinen Beamten dafür abstellen können.

Evtl. sind diejenigen um die es geht nicht schuldfähig. Was nun nicht heißen soll, dass ihr es nicht trotzdem bei der Polizei versuchen könnt.

Wenn es nun wirklich massives Mobbing ist, dann würde ich lieber zivilrechtlich vorgehen. Denn da wäre es auch möglich jemanden zu belangen der 13 Jahre ist. Das geht folgendermaßen, man lässt die Elter abmahnen, das ihr Kind das Mobbing unterlassen soll. Dafür braucht ihr natürlich die Zeugen und ein paar Beweise. Somit fordert man die Eltern dann auf, zu erklären, dass ihr Kind das Mobbing unterlässt. Gleichzeitig wird eine Vertragsstrafe aufgenommen, die sind bei 1500€ bis 5000€, kommt drauf an was hier angemessen ist.

Da werden sich die Eltern mit dem Kind hinsetzen und das erziehen, denn das wird dann wirklich teuer für die Eltern wenn weiter gemobbt wird.

Nennt sich Unterlassungsvertrag, dafür müsste man einen Anwalt einschalten. Wie gesagt, es kommt darauf an wie extrem das Mobbing ist.

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Ja er ist hier im Recht. Die Echtheit des Produkts ist eine wesentliche Eigenschaft. Hier wird man also nach Treu und Glauben, immerhin wurde der Artikel als "Supreme x North Face Pulli" angeboten, davon ausgehen dass der Verkäufer offenlegt das es sich nicht um ein Original handelt.

Damit stellt es eine arglistige Täuschung dar. Die kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wie in deinem Fall. Damit kann erstens das Rechtsgeschäft angefochten werden, aber ebenfalls kann unter  Umständen das Verhalten auch einen Betrug deinerseits darstellen. Dann hätte es auch strafrechtliche Konsequenzen, dafür müsste allerdings noch bisschen was dazu kommen. Vorsatz usw. 

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Hm kommt auf deine Definition an. Das Siegel hat nur Beweisfunktion. Fehlt es oder ist es kaputt, musst du im Zweifel beweisen, dass ein Garantieschaden vorliegt. Das steht allerdings in den AGB.

Heißt aber nicht, das ein fehlendes oder zerstörtes/beschädigtes Siegel automatisch die Garantie entfallen lässt.

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Der Preis im Internet gilt als Aufforderung zum Kauf. Wenn du kaufen klickst, dann ist die eigentlich ein Angebot an den Händler. Die automatisierte Email ist vorgeschrieben, gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Der Zugang stellt aber im Regelfall noch keine Bestätigung (Annahmeerklärung) dar. Kommt also darauf an wie die formuliert ist. Steht hier: Ich nehme ihr Angebot an oder so, dann ist ein Kaufvertrag zustande gekommen und der ist auch bindend. Da ist der Händler selber Schuld, wenn er sein Programm nicht ordnungsgemäß bedient.

Der Händler kann dein Angebot also ablehnen oder ein Gegenangebot machen.

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Art. 20 Abs. 1, 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 7 EMRK

Aber wenn der Besitz strafbar ist und du in dem Moment besitzt, dann ist es natürlich strafbar.

Jedoch nicht weil du es gekauft hast.

Kommt also drauf an was strafbar ist. Besitz, Handel oder Erwerb usw. Ist es der Besitz, dann ist es nicht vom Rückwirkungsverbot umfasst denn in dem Moment besitzt du.

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Fall 1: Fraglich ist ob der ausländische Minister noch ein anderes Recht gelten machen kann. Art. 2 GG beispielsweise, ist er Minister eines europäischen Staates ( Art. 18 AEUV); dann muss sich die Frage gestellt werden, handelt dieser Minister als Privatperson, dies ist ziemlich sicher, denn eine Anmietung erfolgt im Regelfall immer privatrechtlich, wodurch auch Ordnungsvorschriften einen Eingriff rechtfertigen können.

Fall 2: Hier ist erstmal zu Fragen ob die Grundrechte überhaupt Anwendung finden. Da hier nicht geschrieben ist das es sich um ein Krankenhaus in öffentlicher Trägerschaft handelt, kann sich der Patient auch nicht auf seine Grundrechte berufen. Berufen kann er sich auf Bundesgesetze, Verordnungen usw. Genauso wirken allerdings auch Bundesgesetzt gegen ihn.


Viele beziehen das nun auf die Türkei, nur in der Fragestellung steht: ausländischer Minister, das kann alles bedeuten. Türkei wäre meiner Meinung nach eine unzulässige Sachverhaltsergänzung.

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Kaufpreiszahlung ist hier möglich. KV - WE Annahme (+) - Handelsbrauch § 346 HGB + § 362 HGB - KV (+)

Schadensersatz ist also möglich oder eben Kaufpreiszahlung § 433 II


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Wir sind beide normale Menschen, die Arbeiten Familie haben etc. und das nie machen würden.. 

Na ja, gemacht habt ihr es ja schon.

Macht es Sinn einen Anwalt zu zuziehen, um eine Strafminderung erziehlen zu können?

Ja. Vermutlich müsst ihr einen haben, denn es wird verhandelt. Allein wegen der Vorstrafe sollte schon ein Anwalt hinzugezogen werden. Bevor es zur Verhandlung kommt, denn oft kann im Vorfeld schon einiges gut gemacht werden.

Wir hatten nur kein Geld für essen und haben uns bei Rewe Lieferservice essen bestellt

Stellt gerade in Deutschland keine Rechtfertigung dar. Hier gibt es Möglichkeiten, sei es die Tafel oder ähnliches.

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Die Kommission hat in ihren Erklärungen vorgetragen, dass die dritte und die vierte Frage hypothetisch seien, da sie sich auf das Streaming urheberrechtlich geschützter Werke, nicht aber auf den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers bezögen.
(Zitat EuGH Urteil Aktenzeichen C‑527/15; Rn. 54)

Der EuGH bezeichnet die Vorlagefragen zum Streaming als hypothetisch, damit geht er nicht davon aus, dass in der Begründung zum Urteil hierauf schon eingegangen wurde.

Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(Zitat EuGH Urteil Aktenzeichen C‑527/15; Rn. 72)

Wichtig ist hier das auf den Medienabspieler verwiesen wird. Streaming wird also i.V.m solch einem Medienspieler als Verletzung des Urheberrechts gesehen.
Was heißt das nun? Nun jeder der Streams als illegal klassifiziert, geht automatisch davon aus, dass ein Computer oder ein Tablet dem Medienabspieler gleichzusetzen sind. Ist dies der Fall, so ist es in der Tat nun illegal zu streamen, wenn dies ohne die Erlaubnis des Urhebers geschieht.

Der EuGH hat aber mit keinem Wort im Urteil erwähnt, das Computer, Tablets oder Smartphones dem Medienspieler gleichzusetzen sind. Dies ist bisher nur von Journalisten und einigen Rechtsanwälten auf YouTube gleichgesetzt worden.

Nur weder die Rechtsanwälte noch Journalisten sprechen Recht in Deutschland. Deshalb fehlt ein Urteil eines deutschen Gerichts, in dem gesagt wird: „Ja der Computer usw. ist dem Medienspieler gleichzusetzen - deshalb ist das Streaming von diesen ohne Erlaubnis des Urhebers eine Verletzung des Urheberrechts.“

Dies gab es noch nicht, weshalb eigentlich überhaupt nicht klar ist, ob es nun illegal ist von einem PC zu streamen oder nicht.
Alles dreht sich nur um die Auslegung, ist ein PC mit dem multimedialen Medienspieler „Filmspeler“ (wie ein AppleTV oder AmazonFireTV) gleichzusetzen ist. Einige sagen ja, andere nein. Davon hängt es nun ab ob es illegal ist oder nicht.

Die ganzen Verweise auf § 44a UrhG usw. gab es schon vor dem Urteil. Da ging es dann um § 53 UrhG, das eine Privatekopie erlaubt sei, dafür dürfe sie aber nicht offensichtlich rechtswidrig sein usw. Diese Diskussion setzt sich nun ebenfalls fort. Denn die Rechtfertigung über § 53 UrhG ist rein subjektiv. Wer denkt, kinox.to etc sei legal, der fällt schon in diesen Kreis.
Hat mit dem Urteil aber nichts gemeinsam. Denn es geht in dem EuGH Urteil nur um den „Filmspeler“ und anhand diesem geht das Gericht von der Rechtswidrigkeit des Streaming aus, wenn kein Einverständnis vorliegt.

Hoffe ich konnte das hier einigen etwas näher bringen.

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Die Kommission hat in ihren Erklärungen vorgetragen, dass die dritte und die vierte Frage hypothetisch seien, da sie sich auf das Streaming urheberrechtlich geschützter Werke, nicht aber auf den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers bezögen.
(Zitat EuGH Urteil Aktenzeichen C‑527/15; Rn. 54)

Der EuGH bezeichnet die Vorlagefragen zum Streaming als hypothetisch, damit geht er nicht davon aus, dass in der Begründung zum Urteil hierauf schon eingegangen wurde.

Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(Zitat EuGH Urteil Aktenzeichen C‑527/15; Rn. 72)

Wichtig ist hier das auf den Medienabspieler verwiesen wird. Streaming wird also i.V.m solch einem Medienspieler als Verletzung des Urheberrechts gesehen.
Was heißt das nun? Nun jeder der Streams als illegal klassifiziert, geht automatisch davon aus, dass ein Computer oder ein Tablet dem Medienabspieler gleichzusetzen sind. Ist dies der Fall, so ist es in der Tat nun illegal zu streamen, wenn dies ohne die Erlaubnis des Urhebers geschieht.

Der EuGH hat aber mit keinem Wort im Urteil erwähnt, das Computer, Tablets oder Smartphones dem Medienspieler gleichzusetzen sind. Dies ist bisher nur von Journalisten und einigen Rechtsanwälten auf YouTube gleichgesetzt worden.

Nur weder die Rechtsanwälte noch Journalisten sprechen Recht in Deutschland. Deshalb fehlt ein Urteil eines deutschen Gerichts, in dem gesagt wird: „Ja der Computer usw. ist dem Medienspieler gleichzusetzen - deshalb ist das Streaming von diesen ohne Erlaubnis des Urhebers eine Verletzung des Urheberrechts.“

Dies gab es noch nicht, weshalb eigentlich überhaupt nicht klar ist, ob es nun illegal ist von einem PC zu streamen oder nicht.
Alles dreht sich nur um die Auslegung, ist ein PC mit dem multimedialen Medienspieler „Filmspeler“ (wie ein AppleTV oder AmazonFireTV) gleichzusetzen ist. Einige sagen ja, andere nein. Davon hängt es nun ab ob es illegal ist oder nicht.

Die ganzen Verweise auf § 44a UrhG usw. gab es schon vor dem Urteil. Da ging es dann um § 53 UrhG, das eine Privatekopie erlaubt sei, dafür dürfe sie aber nicht offensichtlich rechtswidrig sein usw. Diese Diskussion setzt sich nun ebenfalls fort. Denn die Rechtfertigung über § 53 UrhG ist rein subjektiv. Wer denkt, kinox.to etc sei legal, der fällt schon in diesen Kreis.
Hat mit dem Urteil aber nichts gemeinsam. Denn es geht in dem EuGH Urteil nur um den „Filmspeler“ und anhand diesem geht das Gericht von der Rechtswidrigkeit des Streaming aus, wenn kein Einverständnis vorliegt.

Hoffe ich konnte das hier einigen etwas näher bringen.

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Also Eigentümer ist er geworden. Außer es der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers kommt zum tragen. Steht aber im Sachverhalt nicht.

Nun steht hier allerdings auch nicht, dass die Eltern den KV nicht billigen.

Wenn der KV dann nicht wirksam ist, dann hat der Käufer ein Anspruch auf das Geld aus § 812 BGB weil die Rechtsgrundlage weggefallen ist. Genauso ist es aber auch mit dem Auto muss auch zurückübereignet werden.

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Erstmal Prüfen, ob die Forderung überhaupt zulässig ist.

Das sie dich gesucht haben, berechnen sie. Lass es dir nachweisen nur dann muss dieser Punkt auch bezahlt werden

2900 Euro kling aber schon weit überzogen.

Kommt nun bisschen darauf an wie hoch die Forderung war, Verzugszinsen sind nicht wenig in der Zeit.

Also hier würde ich auf jeden Fall zum Rechtsanwalt gehen und das mal durchprüfen lassen. Im Zweifel sind die kosten billiger. Wären so um die 317 Euro für den Rechtsanwalt. Das klingt viel, aber wenn nun rauskommt, das die 2900 Euro nicht stimmen, war es um einiges billiger.

Alleine die erwähnte Minderjährigkeit usw. also geh auf jeden Fall zum Rechtsanwalt. Die 317 Euro sind hier sehr gut investiert. Alleine bekommst du da keinen Überblick und hier im Forum kann dir keiner zufriedenstellen helfen ohne die Briefe usw.

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Hallo,

ich kann hier irgendwie nicht richtig erkennen aus was sich die Kosten zusammensetzen.

Sind das nun 280 Euro entstanden durch fehlende Zahlung? Sind da nun Verzugszinsen (5% über Basissatz) enthalten? Welche Mahngebühren sind dabei und wie hoch?

Also es ist schon okay, wenn sie das Geld fordern. Irgendwo hast du was von Inkasso geschrieben und dann Paragraph 254 BGB.

Nun kommt es aber wirklich auf die Auflistung an, nur die sehe ich nicht.

2,50 Euro kannst du für die Mahnungen rechnen. Inkassokosten wären bei dir bis 15 Euro in Ordnung und maximal 12 Euro Gebühren für das Inkassobüro. Also Inkasso wäre so bei 27 Euro neben der Forderung von MobilCom.

Aber wie gesagt mit 200 Euro oder 280 Euro kann man nichts anfangen.

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Schon mal bei PayPal im Konto geguckt, ob das als Guthaben ausgewiesen wurde? Dann musst du das da erst wieder aufs Konto überweisen.

PayPal und dein Girokonto hängen im Regelfall nicht zusammen. Es wird zwar durch Lastschrift abgebucht, aber nicht einfach wieder zurückgezahlt.

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Rj45 Cat 7 geht auch nicht. Der Stecker würde schon limitieren, Maximum wäre Cat 6a soweit ich weiß. Cat 7 hat andere Stecker.

Wenn irgendjemand Cat 7 mit RJ45 verkauft ist das einfach nur um Geld zu verdienen und Leute zu verarschen.


https://www.intos.de/news/vorsicht-cat.-7-patchkabel-mit-rj45-stecker
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http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d67f37d766539246ffacf08faba8404e0e.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4Pax4Se0?text=&docid=190142&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=390712

kannst es dir einfach durchlesen, dann weißt du bescheid. Randnotiz 54 ff.

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