Paragraph 13 UStG. Da steht alles drin😉
Hey. Ich hab beides gemacht. Meine Erachtens bringt der fachwirt garnichts da die stellen die du besetzen könntest immer mit BWL Leuten besetzt werden. Genau deshalb hab ich nach dem fachwirt doch noch bwl studiert.
Jedoch denke ich in deinem Fall ist eine Ausbildung grundsätzlich nicht schlecht. Ich würde erst eine Ausbildung machen und danach noch studieren. Kommt bei den Arbeitgebern auch gut an.
Viele Grüße
Wie man im Steuerrecht so oft sagen kann: Es kommt darauf an.
Wenn du von deinen Eltern erbst hast du einen Freibetrag von 400.000 Euro. Die besitzzeiten von dem erblasser werden dir angerechnet wodurch es bei einer Veräußerung nicht zwingend zu einem veräußerungsgewinn kommen muss.
Also wenn du das Objekt von deinen Eltern erbst und diese das Objekt bereits 10 Jahre im Besitz hatten kommt es bei einem verkauf der Immobilie zu keinem steuerbaren Gewinn. Damit würde in diesem Fall weder Erbschaftsteuer noch Einkommensteuer anfallen.
Mit der Einkommensteuererklärung 2018 bis 31.07.2019 die Einkünfte erklären.
Das stellt kein Problem dar. Du musst einfach nur wieder abmelden und mit der Steuererklärung 2017 in 2018 eine Einnahmen überschusserklärung abgeben. Normalerweise musst du von 4(3) auf 4 (1) wechseln jedoch hast du wahrscheinlich keine anlagevermögen gekauft sodass beim übergangsgewinn 0 rauskommt und somit darauf verzichtet werden kann.
Hey,
Mein könnt ihr nicht denn in 19 (1) S1 UStG steht das ihr im vorangegangenen Jahr unter 17500 sein müsst UND im laufenden vorraussichtlich unter 50000. Da ihr in 2017 die Grenze von 17500 überschritten habt seit ihr an 2018 in der regelbesteuerung.
Viele Grüße
Macht nur Sinn wenn deine gesamten Werbungskosten höher als dein Einkommen war sodass dein Einkommen negativ wird. Dann kannst du einen verlustvortag generieren der sich in den Jahren in denen du steuern zahlst steuermindernd auswirkt.
Falls dem nicht so ist machte es, wie die Vorredner geschrieben haben, keinen Sinn
Eigenkapital = Vermögen (aktiva) minus Schulden (passiva)
Letzteres ist korrekt. Nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen dem abgeltungssatz. Die Steuer wir auf das zu versteuernde Einkommen berechnet
Nein danke hast du recht. Der Buchungssatz lautet Bank an Kasse. Die Kasse wird weniger die Bank nimmt zu.
Bei skr04 kann ich dir die Konten nicht nennen. Nur bei skr03. Wenn ich es richtig verstanden habe schreibst du eine Rechnung über 100.000 und der Kunde zahlt 30.000. Der Rest kommt von einer Bank und wird somit für den Kunden von der Bank finanziert. Ich würde das wie folgt buchen:
Bei Zahlungseingang:
Bank an Anzahlung
Bei Rechnungstellung:
Debitor an Umsatzerlöse
Anzahlung an Debitor
Zahlung der Bank:
Bank an Debitor
Der Kunde kann die Vorsteuer erst mit vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend machen. In deinem Fall musst du Umsatzsteuer in jedem Fall bei Zahlungseingang der Anzahlung abführen und entweder bei dem Zahlungseingang der Bank oder beim erstellen der Rechnung. Kommt drauf an ob du ist oder soll versteuerer bist.
Hoffe ich konnte dir helfen
Mach das. Finde ich super. Sag dann bescheid wo das Restaurant ist und ich komm vorbei. Anschließend kannst du dich auf eine Klage von mir freuen!!!
Wenn es dir nicht passt dann wandern doch aus. Solche Leute wie dich braucht unsere Gesellschaft definitiv nicht
Grundsätzlich kannst du selbstverständlich Einspruch gegen den Bescheid bzw. Verwaltungsakt einlegen. Solltest du auf jeden Fall machen. Nun suchst du dir eine Kanzlei in der Steuberater und Rechtsanwälte arbeiten. Die können dir in jedem Fall helfen. Entweder gegen das Finanzamt oder den Notar.
Den Einspruch musst du schriftlich aber formlos einreichen. Musst auch nicht begründen. Einfach schreiben Begründung folgt. Ist nur zur Friszwarung falls der Bescheid schon ergangen ist.
Für allgemeine kosten wie telefonisch nur anteilig. In der Regel wird der Anteil anhand der Umsätze definiert
Solltest vielleicht mal dazu schreiben welche fragen du nicht beantworten kannst.
Du brauchst keine Belege. Geh auf Google Maps und schau nach wieviel km es zwischen deinem Wohnsitz und deiner ersten Tätigkeitsstätte sind. Dann rechnest du km x 230 Tage x 0,3 € und du hast die WK für die Fahrten. Vorausgesetzt du hast eine 5 Tage Woche.
Es macht keinen unterschied ob du mit der bahn oder dem Auto zur Arbeit gefahren bist.
Du.musst die Umsatzsteuer erst im Folgejahr verlangen und abführen.
Disagio
Ja. Jedoch wirken sie sich in der Regel nicht aus weil der Höchstbetrag in der Regel schon mit der Krankenversicherung ausgeschöpft ist.