Im Alter von 7 bis 17 Jahren sind Kinder und Jugendliche gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig – die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erreichen sie erst mit 18 Jahren. Das bedeutet: Kinder dürfen zum Beispiel selbst Süßigkeiten, Kleidung oder auch Bücher und DVDs kaufen – vorausgesetzt, diese sind für ihre Altersgruppe freigegeben. Streng genommen müssten sie aber als beschränkt Geschäftsfähige vor jedem Kauf die Erlaubnis der Eltern einholen. In der Praxis geschieht dies gerade bei Jugendlichen, die schon allein auf Shoppingtour gehen, eher selten. Die Eltern oder gesetzlichen Vertreter haben jedoch das Recht, jeden Kauf rückgängig zu machen, wenn sie damit nicht einverstanden sind. Händler müssen die Ware zurücknehmen. Dies dient auch als Schutz, damit sich Kinder und Jugendliche nicht verschulden – etwa durch teure Handyverträge oder Abos. Eine Ausnahme von der Regel bedeutet § 110 BGB, "Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln" – der sogenannte Taschengeldparagraph. Von den üblicherweise kleinen Summen, die Kinder wöchentlich oder monatlich als Taschengeld zur freien Verfügung gestellt bekommen, dürfen sie sich kaufen, was sie möchten, ob online oder im Laden. Sie dürfen für eine größere Anschaffung ihr Taschengeld auch sparen – allerdings dürfen sie sich nicht verschulden. Haben ihnen außerdem die Eltern den Kauf bestimmter Waren ausdrücklich verboten, müssen sie sich daran halten.

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Informiere das Jugendamt. Deine Eltern können sich nicht einfach ihrer Erziehungspflicht eines Minderjährigen entziehen, ganz einfach und ergo können sie dich nicht einfach mit 14 vor die Tür setzen.

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